gerichtstat
I
die
;
–/
auch
stet
.
1.
›Stelle, Räumlichkeit, Platz, an der / dem das Gericht als Instanz seinen Sitz hat oder wo eine Gerichtsverhandlung stattfindet‹;
vgl. I, 45, (
die
1.
Zur Lage und Einrichtung:
Hrg
1, 1550
.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Merz, Urk. Wildegg
124, 5
(
halem.
,
1558
):
ob es hinußen vnnder dem Sarboum an gewonnlicher gerichtsstatt des amptgrichts der graffschafft Lentzburg beschechen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
und hett ain jeder herr die zwelf taffeln bei im und ainen besundren richterstul, also daß zwelf gerichtstätt zu Rom warend.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 698, 29
(
schwäb.
,
1585
):
so sollen die richter [...], in der stuben und an gewonlicher gerichtstatt der urtel gefragt [...] werden.
2.
›Richtstätte‹;
zu I, 8; (
die
1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  2, ,
1
 1.

Belegblock:

Luther, WA (
1529
):
Sie haben nicht gnug daran, das Jhesus sein eigen Creutz treget und an der gemeinen gewoͤnlichen Gerichtsstat gecreutziget wird.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
486, 19
(
Bremen
1647
):
Also nimpt man weiter kein Gewissen / sie an die Gerichtsstatt zu bringen vnnd zu verbrennen / dann sie ist ein Hex.
Mell u. a., Steir. Taid. (
m/soobd.
,
1523
):
haben auch ain gerichtstat ob der Palfenpruken enhalb der Enns auf dem landgericht genant der Galgenpuchl.