herdstat,
die
;
–/-Ø
(+ Uml.),
-e
(+ Uml).
1.
›(offene) Feuerstelle, Kochstelle eines Hauses; Ofen, Herd‹; seltener nur für den Platz, auf dem die Feuerstelle errichtet ist, oder für die Bodenplatte eines Kamins;
zu  2, (
die
1.
Wobd./oobd.
Bedeutungsverwandte:
, ,  1; vgl.  1, .
Syntagmen:
die h. beschauen / besehen, besorglich / ordentlich halten
;
holz auf die h. tragen
;
die h. unter dem kamin
;
die warme h
.

Belegblock:

Rennefahrt, Stadtr. Bern (
halem.
,
1408
):
die hertstatt under dem kemin gemacht, was in gefallen, und widerumb versorget mit steinen, doruff ein guͦten estrich mit ziegelen und ein grossen muͥlistein enmitten in der herstatt.
Maaler (
Zürich
1561
):
Warme Herdstatt. [...] Holtz auff die Herdstatt tragen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 30, 26
(
schwäb.
,
1574
):
alle einwoner des ampts Althain sollen ire feurstatten, bachöfen, herdstatten und schlätt besorglich und ordenlich [...] halten, das kain schad daraus ervolg.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1460
):
sol auch dhainer ander hortstett haben denn do der wirt ze essen macht.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1694
):
Erstlich solle man alle jahr die feuerstöth und hertstöth mit fleiß beschauen, damit ainem von dem anderm nit schaden beschech.
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Rennefahrt, a. a. O. ;
Boner, Urk. Brugg
412, 11
;
Gehring, a. a. O.
3, 218, 2
;
2.
›selbständiger Haushalt mit eigener Feuerstätte (als Zeichen eines festen Wohnsitzes), (Wohn-)Haus‹; in den Belegen meist als Einheit im rechtlichen Sinne, die Abgaben leisten muß; Synekdoche zu 1.
Wmd./obd.; gehäuft frühes und mittleres Frnhd.; beinahe ausschließlich Rechtstexte.
Syntagmen:
die h.
(Subj.)
verbrennen / vergehen, jm.
(z. B.
der herschaft
)
etw.
(z. B.
ein hun
)
geben, schuldig sein
;
j. von jeder h. jm. etw. dienen
.
Wortbildungen:
˹
herdstatgeld
(a. 1526),
herdstatpfennig
(a. 1557)˺ ›Abgabe von jedem Haushalt‹.

Belegblock:

Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1608
/
09
):
Jeziger zeit geben die zwölf herdstatt zue Schwanheim und Allemühlen jerlichen dem haus Münenberg für ihren fron sechs fl., müßen auch brief tragen, hagen und jagen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1342
):
ouch ist mir iegelich herdestad daselbes schuldig jerlichen zu winachten zwu burden holzes und ein hun zu vastnach.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
in disem brande verbrantent uf 400 hertstette in der stat und in Crutenowe.
Rennefahrt, Recht Laupen (
halem.
,
1558
):
in der kilchori Ferrenbalm, so in daß lantgricht ghoren, sind 26 herdstet, da fuͥr und liecht sind; sind aber ettlich, die nit vil hand und arm sind an guͤtter.
Fuchs, Urb. Göttweig
257, 13
(
moobd.
,
1361
):
ze Rêna 9 hertstet und der zehͤnthoͤf ze Muͤldaͤrf, daz daz alzz gehoͤrt in daz gericht ze Choͤtans.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
127, 3
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
Auch dint man meinn herrn von yeder hertstat ein vaschanghün.
Kollnig, Weist. Schriesh.
179, 8
;
Brinkmann, a. a. O. ;
Roder, Hugs Vill. Chron. ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Rwb ,
Vgl. ferner s. v.
1
 2.