erbgut,
auch
erbegut,
das
;
-(e)s/-er
, auch + Uml.
1.
›der eine Erbschaft ausmachende Besitz, Nachlass, die Erbmasse‹; auch: ›der ererbte im Gegensatz zum durch Kauf erworbenen Besitz‹; ütr. auch: ›die Christenheit als Gottes
erbgut
‹;
zu ,
1
 1; vgl.  1.
Phraseme:
irdisches erbgut
›menschliche Disposition zur Sünde; Erbsünde‹.
Bedeutungsverwandte:
 5, (
das
1,  1.
Syntagmen:
das e. handeln / verschaffen / verschwenden, hinter im
(refl.)
lassen, jm. sein e. geben
;
etw. e. nemen
(doppelter Akk.),
das e
. (Subj.)
jn. betrügen, jm. zufallen
;
etw
. (Subj.)
e. heissen / sein
;
die gerechtigkeit ein e. sein
;
j. jm. ein stük von dem e. heiligen
;
das e. des vaters, der mutter
;
das e. vom vater
;
das irdische / mütterliche / verlassene e
.;
der abzug der erbgüter
;
js. gerechtigkeit in js. erbgütern
.

Belegblock:

Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
MJt swelcheme guͦde der man sterbet, daz heyzet allez erbeguͦt.
STJrbt eyn vri man [...] vnde let her erbe guͦt hinder ime [...], daz erben de neisten erben zuͦ rechte.
Luther, WA (
1519
):
lerne unns [...] des hymlischen erbteyls allein war nemen, das unns das [...] irdische erbgut nit betriege.
Denn gottis volck wirtt ynn der schrifft gottis erbgutt genennet.
Ders. Hl. Schrifft.
3. Mose 27, 16
(
Wittenb.
1545
):
WEnn jemand ein stück Ackers von seinem Erbgut
[
Mentel
1466 /
Eck
1537:
besitzung
; nd. Bibel 1522:
erues
]
dem HERRN heiliget / So sol er geschetzt werden.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
54, 16
(
thür.
,
1474
):
so mussen sy Steffan Hoendorffe syne gerechtikeyt, dy an yn erstorbin ist unde erbguter sint, volgen laßin.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
dem manne was seins weibs anerstorben gerechtigkeit in ires vaters erbguteren, ligend und steend, nicht bedingt.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
wie in [zwo junckfrawͦen] ein eribguͦt von irem vater wär zuͦgefallen.
Köbler, Ref. Wormbs
138, 31
;
139, 15
;
Kisch, a. a. O. ;
Franck, Decl.
345, 31
;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Merz, Urk. Wildegg
122, 9
;
Hulsius
D iijr
;
Rwb  f.;
Vgl. ferner s. v. (V.) 12.
2.
›Gesamtheit der vererbbaren liegenden Güter; erblicher Immobilienbesitz‹; speziell: ›Erbzinsgut, Erblehen‹ (Letzteres im Gegensatz zum
freien lehen
); dass unter
erbgut
in Abgrenzung zu
allod
als freiem Eigentum meist Erbzins- und Erblehensgut zu verstehen ist, erschließt sich aus den Quellen nicht immer direkt, sondern oft nur über die bei
allod
als vollumfänglichem Eigentum unnötige Betonung der Erblichkeit des Gutes; mitunter aber auch: ›(selbst erwirtschafteter) beweglicher Besitz im Unterschied zu den (gepachteten oder als Lehen) erworbenen Immobilien‹; vereinzelt im Gegensatz dazu aber auch: ›Immobilien (
liegendes gut
) im Gegensatz zu den Mobilien (
farendes gut
)‹;
zu ,
1
 1; vgl.  1.
Meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 2105-07
.
Bedeutungsverwandte:
, , ; vgl. .
Gegensätze:
,  2.
Syntagmen:
ein e. lassen
(›hinterlassen‹)
/ verkaufen, ein e. haben, jm. verleihen, durch kauf an sich bringen, zu erbeigen behalten
;
etw
. (Subj.)
ein e. heissen / sein
;
das wort als e
.;
j. sich des erbgutes entäussern
;
etw
. (Subj.)
in dem e. geschehen, j. etw. mit dem e. machen / tun, jm. etw. zum e. geben, etw
. (Subj.)
zum e. gehören
;
das rechte e
.;
das e. an farender habe, auf dem land, in der stat
;
der kauf / teil / verkauf, die pfändung des erbgutes
;
der zins an den erbgütern
.
Wortbildungen:
erbgutherre
,
erbgütig
(a. 1543),
erbgutsgewonheit
,
erbgutsrecht
.

Belegblock:

Luther, WA (
1518
):
Gott hat gesagt [...]. fordere von myr. szo will ich dyr
[Christus]
geben dy heyden zcu eym erbreych: vnnd zcu eym erbgut alle ende der erden̄n̄.
Ebd. (
1529
):
Jch habe sunst kein erbgut, all andere ding vergehen, allein das wort bleybt.
Ders. Hl. Schrifft.
4. Mose 18, 24
(
Wittenb.
1545
):
den Zehenden [...] hab ich den Leuiten zum Erbgut gegeben.
Rudolph, Qu. Trier (
mosfrk.
,
1593
/
4
):
Es werden keine erbgüter und häuser käuf und verkäufe in zerbrochenem beth zugelaßen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
68, 3
(
thür.
,
1474
):
ist eß hernach geschen, daz die wetwe yren teyl der erbguter eynem yren tochtermanne vorkoufft hat.
Ebd.
97, 27
:
Hat eyn wip [...] nach des tode alle syne [man] legende grunde unde erbegutter zcu erbeeygen met der erbin willen behalden, [...].
Ebd.
127, 15
:
waz ir vater an [...] sollichin guttern, die da nicht frye len, sunder erbguter sind, nach sich gelaßin hat, [...].
Küther, UB Frauensee
303, 3
(
thür.
,
1506
):
drithalbin gulden [...] jerlicher zinß [...] zu beczalen an den erbgutthern.
Ebd.
307, 34
(
1508
):
ich obgenanter probst [...] lasße solichs mit krafft ditzs brives zu rechtem erblehen, wie erbguts gewonheit und recht ist.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Ist ein man von ritters art verstorben, der nach ime frei lehengut und auch erbgut an farender hab und an erarbeiten fruchten gelassen hat.
Ebd. :
zu dem erbgut gehorn die frucht auf dem felde [...] und alle zins [...] und darnach alle ander guter, [...] die nicht lehn seint, also aller hausrate, pferde, viech, geschirre, getreide, gelt, golt und silber und desgleichen.
Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1529
):
soll ein itzlicher gewergk [...] frei thun und lassen als mit seinem erbgut an alle beschwerung.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1468
):
soll alle [...] guͤtter daselbs [...] recht erblehen und erbgütter haissen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Erbgut / ligent gut / in der Statt oder auff dem land.
Hör, Urk. St. Veit
155, 29
(
moobd.
,
1406
):
sullen sy daz haben [...] auf allem dem gut [...], ez sey erib odir varundgut.
Rintelen, B. Walther
8, 9
(
moobd.
,
1552
/
58
):
wann einer ein Erbguet durch einen Kauf an sich bringt, so soll er von dem Verkaufer ein ordenlich Aufsendung, an den Grundtherren lautend, fürbringen.
Aubin, Weist. Köln/Brühl ;
Kollnig, Weist. Schriesh.
150, 9
;
Köbler, Ref. Franckenfort
100, 1
;
Wintterlin, a. a. O. ; ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 115, 27
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Rwb  f.;
Dietz, Wb. Luther ;
Vgl. ferner s. v.  5,  2.