erbgut,
auch
erbegut,
das
;-(e)s/-er
, auch + Uml.1.
›der eine Erbschaft ausmachende Besitz, Nachlass, die Erbmasse‹; auch: ›der ererbte im Gegensatz zum durch Kauf erworbenen Besitz‹; ütr. auch: ›die Christenheit als Gottes erbgut
‹; Phraseme:
irdisches erbgut
›menschliche Disposition zur Sünde; Erbsünde‹.Syntagmen:
das e. handeln / verschaffen / verschwenden, hinter im
(refl.) lassen, jm. sein e. geben
; etw. e. nemen
(doppelter Akk.), das e
. (Subj.) jn. betrügen, jm. zufallen
; etw
. (Subj.) e. heissen / sein
; die gerechtigkeit ein e. sein
; j. jm. ein stük von dem e. heiligen
; das e. des vaters, der mutter
; das e. vom vater
; das irdische / mütterliche / verlassene e
.; der abzug der erbgüter
; js. gerechtigkeit in js. erbgütern
.Belegblock:
MJt swelcheme guͦde der man sterbet, daz heyzet allez erbeguͦt.
STJrbt eyn vri man [...] vnde let her erbe guͦt hinder ime [...], daz erben de neisten erben zuͦ rechte.
lerne unns [...] des hymlischen erbteyls allein war nemen, das unns das [...] irdische erbgut nit betriege.
Denn gottis volck wirtt ynn der schrifft gottis erbgutt genennet.
WEnn jemand ein stück Ackers von seinem Erbgut
[
besitzungMentel
1466 / Eck
1537: ; nd. Bibel 1522:
erues]
dem HERRN heiliget / So sol er geschetzt werden. so mussen sy Steffan Hoendorffe syne gerechtikeyt, dy an yn erstorbin ist unde erbguter sint, volgen laßin.
dem manne was seins weibs anerstorben gerechtigkeit in ires vaters erbguteren, ligend und steend, nicht bedingt.
2.
›Gesamtheit der vererbbaren liegenden Güter; erblicher Immobilienbesitz‹; speziell: ›Erbzinsgut, Erblehen‹ (Letzteres im Gegensatz zum freien lehen
); dass unter erbgut
in Abgrenzung zu allod
als freiem Eigentum meist Erbzins- und Erblehensgut zu verstehen ist, erschließt sich aus den Quellen nicht immer direkt, sondern oft nur über die bei allod
als vollumfänglichem Eigentum unnötige Betonung der Erblichkeit des Gutes; mitunter aber auch: ›(selbst erwirtschafteter) beweglicher Besitz im Unterschied zu den (gepachteten oder als Lehen) erworbenen Immobilien‹; vereinzelt im Gegensatz dazu aber auch: ›Immobilien (liegendes gut
) im Gegensatz zu den Mobilien (farendes gut
)‹; Meist Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
.3, 2105-07
Syntagmen:
ein e. lassen
(›hinterlassen‹) / verkaufen, ein e. haben, jm. verleihen, durch kauf an sich bringen, zu erbeigen behalten
; etw
. (Subj.) ein e. heissen / sein
; das wort als e
.; j. sich des erbgutes entäussern
; etw
. (Subj.) in dem e. geschehen, j. etw. mit dem e. machen / tun, jm. etw. zum e. geben, etw
. (Subj.) zum e. gehören
; das rechte e
.; das e. an farender habe, auf dem land, in der stat
; der kauf / teil / verkauf, die pfändung des erbgutes
; der zins an den erbgütern
.Wortbildungen:
erbgutherre
erbgütig
erbgutsgewonheit
erbgutsrecht
Belegblock:
Gott hat gesagt [...]. fordere von myr. szo will ich dyr
[Christus]
geben dy heyden zcu eym erbreych: vnnd zcu eym erbgut alle ende der erden̄n̄. Jch habe sunst kein erbgut, all andere ding vergehen, allein das wort bleybt.
den Zehenden [...] hab ich den Leuiten zum Erbgut gegeben.
Es werden keine erbgüter und häuser käuf und verkäufe in zerbrochenem beth zugelaßen.
ist eß hernach geschen, daz die wetwe yren teyl der erbguter eynem yren tochtermanne vorkoufft hat.
Ebd.
97, 27
: Hat eyn wip [...] nach des tode alle syne [man] legende grunde unde erbegutter zcu erbeeygen met der erbin willen behalden, [...].
Ebd.
127, 15
: waz ir vater an [...] sollichin guttern, die da nicht frye len, sunder erbguter sind, nach sich gelaßin hat, [...].
drithalbin gulden [...] jerlicher zinß [...] zu beczalen an den erbgutthern.
ich obgenanter probst [...] lasße solichs mit krafft ditzs brives zu rechtem erblehen, wie erbguts gewonheit und recht ist.
Ist ein man von ritters art verstorben, der nach ime frei lehengut und auch erbgut an farender hab und an erarbeiten fruchten gelassen hat.
zu dem erbgut gehorn die frucht auf dem felde [...] und alle zins [...] und darnach alle ander guter, [...] die nicht lehn seint, also aller hausrate, pferde, viech, geschirre, getreide, gelt, golt und silber und desgleichen.
soll ein itzlicher gewergk [...] frei thun und lassen als mit seinem erbgut an alle beschwerung.
soll alle [...] guͤtter daselbs [...] recht erblehen und erbgütter haissen.
sullen sy daz haben [...] auf allem dem gut [...], ez sey erib odir varundgut.
wann einer ein Erbguet durch einen Kauf an sich bringt, so soll er von dem Verkaufer ein ordenlich Aufsendung, an den Grundtherren lautend, fürbringen.