lehengut,
das
;
–/-er
+ Uml., auch
.
›nach dem Lehenrecht zu verleihendes Rechtsgut, z. B. Grund und Boden, Recht, Amt‹; speziell: ›von einem Grundherrn verliehener Grund und Boden bzw. eine Immobilie‹; metonymisch dazu: ›Verzeichnis aller zu einem Besitz gehörenden Einzellehen‹;
vgl. (
das
2,
1
 3.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte, auch berichtende Texte.
Bedeutungsverwandte:
, ,  2,  1.
Syntagmen:
das l. aufgeben / aufzeichnen / begehen / behalten / berüren / erben / innehaben / lassen / verkaufen / versetzen / verspleissen, nach sich nemen, von jm. haben, für etw.
(z. B.
für den zins
)
nutzen, jm. das l. geben / leihen; in dem l. bleiben, aus dem l. etw.
(z. B.
den acker
)
verleihen, jn. um l. strafen; das angestorbene / freie / verschienene / verschwiegene / zugehörige l.; aufreichung / verreissung / verspleissung des l
.
Wortbildungen:
lehengütererbpfacht
›Pacht, Abgabeverpflichtung für Zuteilung und Nutzung eines geliehenen Grundstückes‹,
lehengutsrecht
(16. Jh.).

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 34, 1
(
preuß.
,
1437
):
uff den artikel von der uffreichunge der leengutter antwert: Wir wellen, das [...].
Jürges u. a., Waldecker Chron. (
wmd.
1546
):
Ein buch gnant Moralia Gregorii mit etlichen anhengender lehengueter.
Hilliger, Urb. St. Pantaleon (
rib.
,
1426
):
dat huyss mit kurmodige gueder tynsguederen myt allen synen thobehoere eyn leynguet yss des goitzhuyss zo sent Panthaleon.
Ebd. (
A. 17. Jh.
):
ob ihr auch euer lehngut in rechten messentlichen bau halten wollet.
Aubin, Weist. Hülchrath (
rib.
,
15. Jh.
):
Demnach erkennet man meine g.f. abdiß zu s. Revilien eine grundherinne des hofs und der zugehoriger lehnguter, dasselbig hofsgeding anzustellen.
Ebd. (
v. 1571
):
sollen auch die geschworen insonderheit vroegen alle verpliessung und verreißung der lehnguiter, und ob auch einige lehnguiter versatzt, verkauft oder verspliessen weren ohn wissen des hern dechantz.
Ders., Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1623
):
alle curmödige lehngutererfpfachten von weizen, roggen, gersten, haber [...], so verneuert anno 1623.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1665
):
Herr keller Hundheimb hat ein lehengut der ends und erhebt daraus 5 malter korn.
Schottenloher, Flugschrr.
33, 16
(
Mainz
1523
):
ob iemanndts der unnsern mit einichem, wer der were, lehengütter oder gerechtigkeyt halb irrig würde [...], solliche sachen soͤllen nach irer art und natur vor den lehenrichter [...] verhandelt [...] werden.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
,
1335
):
Hat ein man lengut, smiden oder lenhove, der ist nicht besezzen, wen he verschozzet sin nicht.
Ein iklich werltlich pfaffe, [...] der nimit wol erbeteil [...]. Aber an lengute hat he kein teil nicht.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Ist ein man von ritters art verstorben, der nach ime frei lehengut und auch erbgut an farender hab und an erarbeiten fruchten gelassen hat. [...] So nimpt der sun zuvor alle lehenguter und darf den töchtern darvon nicht pflegen.
nachdemmale das das gut erbzinsgut ist und nicht lehngut.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
13, 19
(
schles.
,
1395
):
das gancze Dorff kobirwicz [...], daz vor eyn leengut gewest ist, czu Eygen vnd czu Erbrechte czubesiczen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1525
):
was sunst hendel zuͦschriben sigend zuͦ Roschach, so die lehengüter nünt berürend.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
ab 1501
):
es soll auch keiner [...] niemant ahn gelt oder gelts werth auf sein lehenstuck oder güeter ohne vorwissen meiner herren nichts leihen und dargegen das lehenguet für den zins nutzen.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Lehengut / ein lehenhof / prædium clientelare, vel beneficiarium.
Seemüller, Chron. 95 Herrsch. (
oobd.
, Hs.
1. H. 15. Jh.
):
wer gotes gab, daz ist kirichen oder ander heilichait, verchaufte oder umb kirichen lehengut nëm, der wer symoniacus.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
hat kainen gefreit, wer lehengüeter vom reich, von land und leuten gehabt hat.
Toeppen, Ständetage Preußen
4, 124, 32
;
5, 396, 31
;
34
;
397, 2
ff.;
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. ; ;
Köbler, Ref. Wormbs
218, 30
;
243, 31
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
127, 12
;
212
;
v. Tscharner, Md. Marco Polo
22, 10
;
Kisch, a. a. O. ;
Müller, a. a. O. ; ;
Köbler, Stattr. Fryburg ff.;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 115, 27
;
209, 13
;
460, 3
;
Koller, Reichsreg. Albr. II.
99, 21
;
Schmitt, Ordo rerum
116, 12
;
Vgl. ferner s. v.  12, ,  1,  3,  2.