erblehen,
das
;-s/-Ø
.›vererbbares Recht der Nutznießung eines jm. übertragenen Gutes, Amtes oder Rechtes‹; im zeitgenössischen Sprachgebrauch wird damit – im Unterschied zum heutigen geschichtswissenschaftlichen Sprachgebrauch – nicht nur auf adliges Vasallengut oder geistliches Pfründengut Bezug genommen, sondern auch auf bürgerliche und bäuerliche Pacht- und Mietverhältnisse; in den Belegen erscheinen
äcker
, (liegende
) güter, farende habe, fischenzen, wägen
, eine hofstat
und eine schmitte
als erblehen
; als Verleihende begegnen eine äbtissin
, ein bergmeister
, ein probst
, ein zinsherre
, das reich
; als Erlangende begegnen ein bauman, gotteshaus, prälat, zinsman
und gotteshausleute
; Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
ff.3, 1892
Phraseme:
in erblehens weise
.Syntagmen:
j. e. haben, jm. das e. abkünden
; etw
. (Subj., z. B. ein gut
) ein e. sein / heissen
; j. der erblehen nicht fähig sein
; j. etw. von jm. als e. empfangen, etw. für e. haben, zu e. empfangen, (jm.) etw. zu e. erkaufen / haben / hinleihen / verleihen, etw. zu e. lassen, eine schmitte zu einem e. stehen
; das bewärte / ewige / freie / rechte e
.; die rechte des erblehens
; das recht an dem e
.Wortbildungen:
erblehenbrief
erblehenen
erblehenfällig
erblehengut
erblehenhof
erblehensrecht
erblehenzins
Belegblock:
Alle guter und gerechtigkeitt, Erblehen, Erb [...] unnd farende habe [...] sovill [...] zum pfarrhe unnd seelsorger Ambt [...] dar zu gegeben [...] gehorig.
ich obgenanter probst [...] lasße solichs mit krafft ditzs brives zu rechtem erblehen, wie erbguts gewonheit und recht ist.
ainer jeden jauchert ackers, dieselb gehöre in erb- oder schupflehenhove, ist für som, korn uferlegt.
Disuͥ guͤter sint verluͥwen druͥ iar elli, die nuͥt erblehen sint, und nuͥt me.
Beschaͤh oͮch, das die vorgenenten [...] von iren rehten des [...] erblehens gan und die verkoͮffen woltint, so [...].
kein alment sol zuͦ erblen noch in ander wise niemer me verlichen weͣrden.
si allein [...] hinverlichen [...] semlich hoffstett [...] in erblens wis umb fúnff schilling [...] ierlichen uff sant Andres tag.
Darnebent den bodenzinsen, aignen güter und erblechen zinsen on schaden.
das [...] ligende guͤtter [...] zuͦ erblechen umb ein gewüssen boden zinß [...] hingelichen werden.
abtissin ... zu Seckingen [...] belehnt Hanß Jacob Meiger [...] nach erblehens recht mit dem ihnen erbsweiß zugefallenen vierdten theil [...] an den vischentzen vnnd wägen von Hausen.
die schmit stät och zuͦ ainem erblechen.
so soll desselbigen gutt ainem prelaten und gotzhaws Ochsenhawsen erblehenfällig und [...] erblich angefallen sein.
Ebd.
311, 5
: all [...] gotzhawslütt söllen [...] macht und gewalt haben [...], ainer dem andern sein erblehengutt und gerechtigkait zu verkaufen.
Ebd.
17
: Es soll [...] so oft ain gutt gelihen wirdet. dem. so daß empfacht, [...] ain erblehenbrief geraicht [...] werden.
soll alle [...] guͤtter daselbs [...] recht erblehen und erbgütter haissen.
Wolten aber ich min erben und nachkomen unser recht an dem erblehen verkouffen, so soͤllen wir das ainem guten buͤwman geben.