erblehen,
das
;
-s/-Ø
.
›vererbbares Recht der Nutznießung eines jm. übertragenen Gutes, Amtes oder Rechtes‹; im zeitgenössischen Sprachgebrauch wird damit – im Unterschied zum heutigen geschichtswissenschaftlichen Sprachgebrauch – nicht nur auf adliges Vasallengut oder geistliches Pfründengut Bezug genommen, sondern auch auf bürgerliche und bäuerliche Pacht- und Mietverhältnisse; in den Belegen erscheinen
äcker
, (
liegende
)
güter, farende habe, fischenzen, wägen
, eine
hofstat
und eine
schmitte
als
erblehen
; als Verleihende begegnen eine
äbtissin
, ein
bergmeister
, ein
probst
, ein
zinsherre
, das
reich
; als Erlangende begegnen ein
bauman, gotteshaus, prälat, zinsman
und
gotteshausleute
;
zu ,  2; vgl.  1.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
3, 1892
ff.
Phraseme:
in erblehens weise
.
Bedeutungsverwandte:
 2; vgl.  2.
Syntagmen:
j. e. haben, jm. das e. abkünden
;
etw
. (Subj., z. B.
ein gut
)
ein e. sein / heissen
;
j. der erblehen nicht fähig sein
;
j. etw. von jm. als e. empfangen, etw. für e. haben, zu e. empfangen, (jm.) etw. zu e. erkaufen / haben / hinleihen / verleihen, etw. zu e. lassen, eine schmitte zu einem e. stehen
;
das bewärte / ewige / freie / rechte e
.;
die rechte des erblehens
;
das recht an dem e
.
Wortbildungen:
erblehenbrief
,
erblehenen
(V.) ›etw. als Erblehen übertragen‹ (a. 1584),
erblehenfällig
›an den Lehensherrn zurückfallend‹,
erblehengut
(dazu bdv.:  10),
erblehenhof
,
erblehensrecht
,
erblehenzins
.

Belegblock:

Luther, WA (
1523
):
Alle guter und gerechtigkeitt, Erblehen, Erb [...] unnd farende habe [...] sovill [...] zum pfarrhe unnd seelsorger Ambt [...] dar zu gegeben [...] gehorig.
Küther, UB Frauensee
307, 34
(
thür.
,
1508
):
ich obgenanter probst [...] lasße solichs mit krafft ditzs brives zu rechtem erblehen, wie erbguts gewonheit und recht ist.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1566
):
ainer jeden jauchert ackers, dieselb gehöre in erb- oder schupflehenhove, ist für som, korn uferlegt.
Kläui, Schweiz. Urbare
2, 241, 9
(
halem.
,
1372
):
Disuͥ guͤter sint verluͥwen druͥ iar elli, die nuͥt erblehen sint, und nuͥt me.
Leisi, Thurg. UB
7, 1017, 23
(
halem.
,
1387
):
Beschaͤh oͮch, das die vorgenenten [...] von iren rehten des [...] erblehens gan und die verkoͮffen woltint, so [...].
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
n. 1437
):
kein alment sol zuͦ erblen noch in ander wise niemer me verlichen weͣrden.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1450
):
si allein [...] hinverlichen [...] semlich hoffstett [...] in erblens wis umb fúnff schilling [...] ierlichen uff sant Andres tag.
Müller, Lands. St. Gallen
60, 37
(
halem.
,
1533
):
Darnebent den bodenzinsen, aignen güter und erblechen zinsen on schaden.
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern (
halem.
,
1534
):
das [...] ligende guͤtter [...] zuͦ erblechen umb ein gewüssen boden zinß [...] hingelichen werden.
Schib, Urk. Laufenb.
273, 2
(
halem.
,
1572
):
abtissin ... zu Seckingen [...] belehnt Hanß Jacob Meiger [...] nach erblehens recht mit dem ihnen erbsweiß zugefallenen vierdten theil [...] an den vischentzen vnnd wägen von Hausen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 167, 27
(
schwäb.
,
1456
):
die schmit stät och zuͦ ainem erblechen.
Ebd.
310, 24
(
1502
):
so soll desselbigen gutt ainem prelaten und gotzhaws Ochsenhawsen erblehenfällig und [...] erblich angefallen sein.
Ebd.
311, 5
:
all [...] gotzhawslütt söllen [...] macht und gewalt haben [...], ainer dem andern sein erblehengutt und gerechtigkait zu verkaufen.
Ebd.
17
:
Es soll [...] so oft ain gutt gelihen wirdet. dem. so daß empfacht, [...] ain erblehenbrief geraicht [...] werden.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1468
):
soll alle [...] guͤtter daselbs [...] recht erblehen und erbgütter haissen.
Hauber, UB Heiligkr. (
schwäb.
,
1504
):
Wolten aber ich min erben und nachkomen unser recht an dem erblehen verkouffen, so soͤllen wir das ainem guten buͤwman geben.
Koller, Ref. Siegmunds ;
Leisi, a. a. O.
5, 479, 1
;
537, 33
;
Merz, Urk. Lenzb.
65, 3
;
Rennefahrt, Gebiet Bern ; ;
Merz, Urk. Wildegg
151, 7
;
166, 4
;
Boner, Urk. Brugg
569, 7
;
Rwb  f.;
Vgl. ferner s. v.  1,  1.