einzug,
der
;
-s/-e
+ Uml.
1.
›das Einziehen, Einnehmen von etw. (z. B. eines Geldbetrages)‹;
zu (V.) 1.

Belegblock:

Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Von inzug deß eynunggelts.
2.
›das Insichkehren, Rückzug in sich selbst; Einstellung der Außenwahrnehmung‹;
zu (V.) 2.

Belegblock:

Pfeiffer, K. v. Megenberg. B. d. Nat. (
oobd.
,
1349
/
50
):
Der slâf ist niht anders wan ain einzug der sêle auf sich selber [...]. daz verstên ich alsô, daz der slâf sei ain einzug der werk der auzwendigen kreft der sêl. diu werk sint hœren, sehen [...]. und der einzug kümpt von dem daz die gaist betrüebt sint oder sich inziehent von der glider müeden.
3.
›Einwand, Widerspruch, Einrede‹; auch: ›Argument‹;
vgl. (V.) 3.
Wobd.
Bedeutungsverwandte:
 1, , , ; vgl.  13,  3.
Syntagmen:
einzüge einbringen / machen / wiederlegen
;
jn. der einzüge
(Gen.obj.)
unterstehen
›bezichtigen‹;
etw. ane e. bezalen, etw
. (Subj.)
ane e. bleiben / folgen, j. mit einzügen wieder etw. fechten, etw. nach einzügen beschliessen
;
gomorrische / lutherische / sodomische / unbilliche einzüge
.

Belegblock:

Goldammer, Paracelsus
2, 255, 8
(
um 1534
):
ir wissent all in gemein, wie lästerlich ir ingeredt haben den klosterleuten, [...] und habt vil sodomisch und gomorrisch einzüg einbracht.
Ebd.
4, 280, 15
(
1530
):
darauf folgt ohn allen einzug, einred, auszuwandern in alle welt.
UB Zug
1082, 248
(
halem.
,
1467
):
dz wir unbillichen inzúgen understanden werdent (und) von únserm erberen kouff getrungen werdent.
Qu. Schweiz. Gesch. (
halem.
,
um 1470
):
so ward es [...] nach vil inzügen beschlossen wie obstat, und ouch gehalten.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
Wider den 11. artikel, mit vil andren inzuͤgen, hat Eck 7 tag gefochten, da wenig gewunnen.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
261
(
Genf
1636
):
Inzug / m. einfuͤhrung einer beweißred.
UB Zug
1406, 14
;
Baumann, Bauernkr. Oberschw. ;
4.
›das Einziehen, Eintreffen an einem Ort‹; im Einzelnen:
a) ›(festlicher, feierlicher) Einzug von Personen an einen Ort‹; vgl. (V.) 5.
Bedeutungsverwandte:
; vgl.  3.
Syntagmen:
e. halten, jm. den e. befelen
;
eines einzugs gewar werden
;
sich an einem e. ärgern, j
. (z. B.
zweierlei volk
)
sich bei einem e. finden, j. sich im e. erzeigen / halten
;
der e. des herren Christi
;
der betlerische / schönste e
.
b) ›Wohnsitznahme, das Niederlassen an einem Ort‹ sowie metonymisch ›Gebühr für die Wohnsitznahme in einer Gemeinde‹; vgl. (V.) 5.
Gehäuft wobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
,  1,  1 (subst.), .
Wortbildungen:
einzuggeld
›Gebühr beim Zuzug in eine Gemeinde‹,
einzügling
›Zugezogener, Fremder‹ (dazu bdv.: , ),
einzugsgerechtsame
wohl ›Zuzugsgebühr, Einwanderungsgebühr‹.
c) ›feindlicher, kriegerischer Einfall in ein Land‹.
Bedeutungsverwandte:
 5; vgl.  11,  8.

Belegblock:

Zu a):

Luther, WA (
1537
):
Gott hatte Christo aufferleget, ehr solte zu Jherusalem einreitten als ein konig auff einem esel [...] der einzug ist ihme befohln.
Ebd. (
1544
):
Das also das gantze Jerusalem solches einzugs muß gewar werden, den Esel unnd disen armen Koͤnig sehen [...], von welchem Zacharias hette geweyssagt, Und die Juͤden gewarnet, da sie sich an der armen gestalt und dem bettlerischen einzug nit solten ergern.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz. (
alem.
,
um 1430
):
[marggrauff Fridrich] kam mer dann mit fünf hundert pfärden, all mit silbrinen und vergültinen kettinen und was das der schönst inzug, der ie vor gesehen was.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1559
):
wie sich ain ersamer rat gegen Ir kay. mt. im einzug der stat Augspurg halten und erzaigen möcht.
Luther, WA /18 Var.;
Dietrich. Summaria
27v, 42
;

Zu b):

Kollnig, Weist. Schriesh.
157, 18
(
rhfrk.
,
1595
):
so ein gemeinsman von dem ort Ilvesheim hinwegzeucht [...] und ihn gerewet und wider in Ilvesheim ziehen tut, derselbige ist gleich wider sein einzug und andere sachen schultig [...] zu tun.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1531
):
wellicher also zuͦ ainem insessen genomen wirt, der sol der oberkait also bar zu rechtem inzüg geben.
Ders., Lands. St. Gallen
23, 37
(
halem.
,
1535
):
so mim gnedigen herr nit geschwornen haben, jung knaben, dienstknecht oder inzügling oder ander, die sollend schweren.
Graf-Fuchs, Ämter Interl./Unterseen (
halem.
,
1582
):
haben wir [...] geraten und erkent, das gemelte burger [...] deß wynschenckens, brotbachens [...] gebruchen söllind und mögind und dheinem hindersessen noch inzugling daselbs gezimen noch zuͦgelassen werden, inen daran intrag zethuͦnd.
Schnyder, Qu. Zürcher Wirtsch.
610, 36
(
halem.
,
1638
):
habend wir uns dahin erklärt, zwen oder drey der fürnembsten in das burgerrecht allhie, ohne oder mit uflag ynzuggelts [...] uffzenemmen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 390, 10
(
schwäb.
,
1578
):
so ainer gegen ainer ausländischen sich verheuraten wurde, solle selbige 50 fl vermögens haben [...] und 2 salzscheiben, und dise zwar vor der hochzeit, für einzugs-gerechtsame [...] bezahlen.
Rot
345
(
Augsb.
1571
):
Reception, Wider auffnemung / einzug / behausung / berherbergung / das einkeren.
Welti, Stadtr. Bern ;
Rwb  f.;
Vgl. ferner s. v.  7.

Zu c):

Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
auff demselben lanndtag weg furzenemen, dadurch der Turckhen intzug untterstanden wuerdt.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1532
):
das in den jungisten krieg und in den Turkischen einzugen etliche grund verderbt und verprent sein worden.
Grossmann, a. a. O. ;