einrede,
die
;
–/-n
.
1.
›Einwand, Widerspruch‹; meist rechtssprachlich, dann auch: ›Einrede, Gegenrede des Beklagten gegen die Klage bzw. den Kläger‹;
zu  3.
Gewisse Beleghäufung für Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
eine e. fürwenden / haben / zulassen, mündlich / schriftlich tun, wieder jn
. (z. B.
wieder den schultheissen, der zeugen personen
)
/ etw
. (z. B.
wieder den gerichtszwang
)
fürwenden / tun
;
eine e
. (Subj.)
beschehen / geschehen
;
sich e. S. mit einreden erweren / geschützen
;
eine gemeine e
.

Belegblock:

Luther, WA (
1532
):
Jtzund feret er fort und thut eine einrede und wil jre argumenta auffloͤsen.
Köbler, Ref. Wormbs
113, 4
(
Worms
1499
):
USzüge oder inrede [...] mit wortē oder in schrifften vff form oder masse einer clag.
Ders., Ref. Franckenfort
98, 7
(
Mainz
1509
):
Wolt aber der widderteil ichts dargegen fürwenden / sein jnrede wid’ der zügen persone oder sage fürwenden [...] der sol auch sein jnschrybe gelt geben.
Laufs, Reichskammergo.
239, 29
(
Mainz
1555
):
do dieselb
[beklagte]
parthey [...] gemeyne einrede darwider fürwenden [...] wolt, soll sie uff diese [...] termin solchs zu thun macht haben.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Einrede. Gegenwehr. Eintrag. [...]. Exzeption oder Einrede seind zweyerley / vnd heissen namlich etlich Peremptoriæ / so die Hauptsach gar abschneiden. Vnd die andern Dilatoriæ, verzuͤgig.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
286, 29
(
thür.
,
1474
):
danne Hanß Pusolt nach der were sin inrede unde antwert tud, daz er [...].
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Heinrich Keiser hat der zeugung aussage eine abschrift genomen und ime drei volle gericht sein einrede darwider zu tun behalden.
Maaler (
Zürich
1561
):
Eynred / oder außschlupff / Wenn ein anspraͤchiger nit wil im raͤchten fuͦß halten / noch auff den hauptartickel sich fuͤrē lassen [...] sunder suͦcht vnnd wendt andere mittel für / dordurch der dē hauptartickel entfliehe.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 472, 23
(
schwäb.
,
1570
):
Wie und wan die exceptionen, auszüg und einreden beschehen [...] sollen.
Bauer, Geiler. Pred.
97, 25
(
Augsb.
1508
):
Hye folgen ettlich fragen unnd einreden so geschehen mügen. auff die obberürten materien.
Anderson u. a., Flugschrr.
20, 4, 14
([
Augsb.
]
1525
):
Ob aber yemants weytter eynred zuͦ haben vermaindt / soll im das recht vorbehalten sein.
Rot
319
(
Augsb.
1571
):
Intercession. [...] einred / verhindernus / widerstandt / fürbitt.
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. (
oobd.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
da vant man 36 tausent gulden pey ainem alten weyb [...]. Darin het der kunig eynred und sprach, es warn nicht klaynat, und nam die 36 tausent gulden.
Laufs, a. a. O.
240, 9
;
Grosch u. a., a. a. O.
102, 18
;
283, 4
;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;
Rintelen, B. Walther
175, 13
;
Meisen u. a., J. Eck
59, 25
;
Vgl. ferner s. v.  13, .
2.
›zwischengeschaltete Rede, eingeschobener (die Kontinuität unterbrechender) Text‹; auch: ›das Dazwischenreden‹;
zu  3.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Luther, WA (
1527
):
mein aller bestes buch, das ich yhe gemacht habe, die Postillen [...] hat er [Martinus Bucerus] mit vorreden, vnterreden vnd einreden auch also zugericht, das vnter meinem namen diese lesterliche, schendliche lere, weiter bracht [...] wird.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
8, 95, 3
(
Straßb.
1522
):
das vnß solche einreden [...] nit zuͦ weit von der hauptsachen fieren.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
260
(
Genf
1636
):
Jnred / da man einem in seine Red fellet / vnnd einredet.