beistender,
im 17. Jh. vereinzelt vereinzelt
beiständner,
der
;
-s/-Ø
.
1.
›Förderer, Helfer, Hilfe, Unterstützung Leistender‹; bei negativer Bewertung: ›Helfershelfer‹.
Syntagmen:
einen b. haben, jm. einen b. zuschicken, js. b. in die flucht schiessen
;
b. seines herren
;
getreuer b
.
Wortbildungen:
beistenderin
.

Belegblock:

Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
und setzte seinem unmuͤndigen Sohn einen [...] zum Vormund / mit unterschiedlichen andern Fuͤrsten / als Beystaͤndnern.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
das sie (von seyme brudir unde den andirn seynen beistendirn) vorlumunt unschuldiglichen worden were.
Sachs (
Nürnb.
1539
):
wer ist dieses weyb | Mit so geblagtem leyb? | Und wer sind ir beystender.
Jörg, Salat. Reformationschr.
64, 22
(
halem.
,
1534
/
5
):
Das aber dis nüw saͤctischen ertzmeyster samptt all jren bystendern / mit betrug und list umm gangen.
Roder, Hugs Vill. Chron. (
önalem.
,
1519
):
das sy mit irm geschutz, desgelich mit irm redlichen anschlag den hertzog, desgelich alle sine bystender in die flůcht schussend.
Buijssen, Dur. Rat.
2, 12
(
moobd.
,
1384
):
ıͤr sprechent mit Salomone: Gib mıͤr herre deiner stuebe beistenderinn, dıͤ weishait.
Reithmeier, B. v. Chiemsee (
München
1528
):
als die loblichen Hertzogen in Bayren heiliger kirch in gegenbürtigen noetten wider fals lere getrew beystander seinn.
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Müller, Alte Landsch. St. Gallen ;
Alberus
Z iiijr
;
Rot
311
;
355
;
2.
›Advokat, Anwalt, Rechtsbeistand‹.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
 1,  1,  3, ,  1,  4,  2, .
Syntagmen:
einen b. haben / zu sich nemen
;
jm. (ein) b. sein
;
eines b. begeren
;
dem b. drohen
;
jn. mit einem b. versorgen, für den b. bezalen
;
b. im rechten, b. seines herren / des gefangenen
;
erlaubung eines b
. (Gen.obj.).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
ADVOCATVS. Beschirmer beistender trewtrager rathgeber aduocat patron.
Köbler, Ref. Wormbs
115, 19
(
Worms
1499
):
oder ir sindt vorhin in der sach Richter Bysitzer Aduocat Procurator Ratgeb oder bystender gewesen.
Ders., Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
zů bystender vnd ratgeben mag ein yeder by im haben / vnd vsserhalb Rats vnd gerichts zů im nemen wen er wil.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
150, 38
(
thür.
,
1474
):
abp er ichts usßerhalben des gerichts [...] unde seithalben vor seinen sunderlichen beistendern [...] geredt.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
und den angerufen beistendern, die das gericht haben helfen bekreftigen, gedroet hat.
Sachs (
Nürnb.
1530
):
Dann tretten beyd parthey ein mit ihren beystendern, yede part auff ein seyten zusam.
Maaler (
Zürich
1561
):
Beystender / Der dem klaͤger in seiner sach zůstat. [...]. Jch bin meines freünds im rechten Beystender.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Wann dann derglychen ußere bystender gewonlich vil mehr iren eignen gwinn, dann die billigkeit der sach selbs sůchendt.
Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. ;
Rennefahrt, Staat/Kirche Bern ; ; ;
ders., Recht Laupen ;
Rot
287
;
359
;
Hulsius
R jr
;
Vorarlb. Wb.
1, 279
;
3.
›Gehilfe, Person für Hilfstätigkeiten‹.
Syntagmen:
jm. einen b. zuordnen
;
b. von der gemeinde
.

Belegblock:

Schweiz. Id. (a. 
1530
).