beistender
(im 17. Jh. vereinzelt Schreibungen mit
-ä-
), vereinzelt
beiständner,
der
;-s/-Ø
.1.
›Förderer, Helfer, Hilfe, Unterstützung Leistender‹; bei negativer Bewertung: ›Helfershelfer‹.Syntagmen:
einen b. haben, jm. einen b. zuschicken, js. b. in die flucht schiessen
; b. seines herren
; getreuer b
.Wortbildungen:
beistenderin
Belegblock:
und setzte seinem unmuͤndigen Sohn einen [...] zum Vormund / mit unterschiedlichen andern Fuͤrsten / als Beystaͤndnern.
das sie (von seyme brudir unde den andirn seynen beistendirn) vorlumunt unschuldiglichen worden were.
wer ist dieses weyb | Mit so geblagtem leyb? | Und wer sind ir beystender.
Das aber dis nüw saͤctischen ertzmeyster samptt all jren bystendern / mit betrug und list umm gangen.
das sy mit irm geschutz, desgelich mit irm redlichen anschlag den hertzog, desgelich alle sine bystender in die flůcht schussend.
ıͤr sprechent mit Salomone: Gib mıͤr herre deiner stuebe beistenderinn, dıͤ weishait.
als die loblichen Hertzogen in Bayren heiliger kirch in gegenbürtigen noetten wider fals lere getrew beystander seinn.
2.
›Advokat, Anwalt, Rechtsbeistand‹.Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen b. haben / zu sich nemen
; jm. (ein) b. sein
; eines b. begeren
; dem b. drohen
; jn. mit einem b. versorgen, für den b. bezalen
; b. im rechten, b. seines herren / des gefangenen
; erlaubung eines b
. (Gen.obj.).Belegblock:
oder ir sindt vorhin in der sach Richter Bysitzer Aduocat Procurator Ratgeb oder bystender gewesen.
zů bystender vnd ratgeben mag ein yeder by im haben / vnd vsserhalb Rats vnd gerichts zů im nemen wen er wil.
abp er ichts usßerhalben des gerichts [...] unde seithalben vor seinen sunderlichen beistendern [...] geredt.
und den angerufen beistendern, die das gericht haben helfen bekreftigen, gedroet hat.
Dann tretten beyd parthey ein mit ihren beystendern, yede part auff ein seyten zusam.
Beystender / Der dem klaͤger in seiner sach zůstat. [...]. Jch bin meines freünds im rechten Beystender.
Wann dann derglychen ußere bystender gewonlich vil mehr iren eignen gwinn, dann die billigkeit der sach selbs sůchendt.
3.
›Gehilfe, Person für Hilfstätigkeiten‹.Syntagmen:
jm. einen b. zuordnen
; b. von der gemeinde
.