advocat,
der
;
-en/-en.
1.
›Person, die Rechtsbeistand leistet‹. Sie wurde von einem Rechtsuchenden ausgewählt oder vom Gericht bestellt; ihre Aufgabe bestand in der Rechtsberatung und in der Abfassung von Schriftsätzen; ein Auftreten vor Gericht war Aufgabe des Procurators. Die Befugnisse der beiden Ämter gingen jedoch bald ineinander über. Außerhalb des juristischen Bereiches vereinzelt auch allg.: ›Beschirmer, Fürsprecher‹.
Zur Sache: ;
Laufs, Reichskammergo.
292
; ;
Dückert in: Zur Ausbildung der Norm der dt. Literatursprache auf der lex. Ebene [...].
1981, 263-310
.
Syntagmen:
einen a. brauchen / ersuchen, jn. a. machen; a.
(Subj.)
werden
(mehrmals)
/ entscheiden / geben rat / kommen in ansehen; jn. zum a. deputieren / erwälen, sich mit a. consulieren; besoldung / rat des a.; geschworener a.

Belegblock:

Meijboom, Pilgerf. träum. Mönch
1854
(
rib.
,
1444
):
Den [Aristotiles] machen ich mynen advocait.
Laufs, Reichskammergo.
97, 11
(
Mainz
1555
):
soll ein procurator, redner oder advocat des cammergerichts keinen assessorem [...] bey ime im hauß oder in der kost haben.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
155, 24
(
osächs.
,
1542
/
70
):
solten die gericht bei des advocaten und procurators besoldung halb ein mehrers ader wenigers zu taxiren haben.
Pfeiffer-Belli, Murner. Kl. Schrr.
8, 37, 25
(
Straßb.
1522
):
Er [keiser] schreibt sich ein aduocaten der kirchen.
Matthaei, Minner. I, (Hs. ˹
nalem.
,
1459
˺):
bytel, schriber und fuͤrspreche, | procurator, juristen und advocat | und wer gewalt an rechten hät, | die stond alle dem Pfenning by.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1567
):
Ein ieder beclagter oder antworter mag in seinem ersten schub und angesezter zeith einen advocaten oder erfahrene verstendige leuth ersuechen und derselben rath haben.
Meijboom, a. a. O.
5173
;
10030
;
Laufs, a. a. O.
292
(dort Belegstellenangaben);
Fischer, Folz. Reimp.
35, 26
;
Rot
287
;
Möller, Fremdwörter.
1915, 21
;
Eckel, Fremdw. Murners.
1978, 28
;
Wrede, Aköln. Sprachsch.
74
;
2.
›Beamter an einem geistlichen Gericht‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
1, 171
.

Belegblock:

Wrede, Aköln. Sprachsch.
74
.