anspruch,
der
;
-s/-e
+ Uml., auch
+ Uml.
1.
›Rechtsanspruch auf etw., rechtlich begründete Forderung gegen jn.‹;
vgl.  78.
Bedeutungsverwandte:
 3, (
die
1, ,  810, (
das
6,  1; vgl.  2, ,  2,  2, ,  2.
Syntagmen:
einen a. (zu etw./zu jm.) aufgeben / gewinnen / haben / setzen / ausfüren
;
sich eines a. begeben
;
sich in einem a. zweien, jn. in a. nemen, jm. etw. an dem a. gestehen, jn. vor a. schadlos halten, ane a. bleiben
;
fäterlicher / rechtmässiger a.
;
a. an etw.
(z. B.
ein gut
).
Wortbildungen:
anspruchbrief.

Belegblock:

Röhrich u. a., Cod. Dipl. Warm.
4, 511, 29
(
omd.
,
1433
):
gelobende euwer weisheid vor allen ansproch und nochmanunge schadelos tzu halden.
Kollnig, Weist. Schriesh.
163, 18
(
rhfrk.
,
1606
):
welches er also dißmalß ihnen wolte zu einer erinnerung angezeigt und sich seines rechtmäßigen anspruchs daran [...] nicht begeben haben.
Weizsäcker, Graupn. Bergb.
192, 38
(
osächs.
,
1533
):
Geben sie in solche teil par uber an alle anspruche und anrede noch ordnung [...] des berges.
Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1397
/
8
):
wir [...] von der vorgenanten erbschafft und totvalles wegen kein recht noch rechtung, vorder noch anspruch [...] haben suͥllen.
Koller, Reichsreg. Albr. II.
172, 11
(
1438
/
9
):
das dieselben sechs nicht mochten ubereyn komen und sich in den anspruchen zweyen wurden.
Köbler, Ref. Wormbs.
332, 26
;
Röhrich u. a., a. a. O.
4, 91, 4
;
Thiele, Chron. Stolle ;
Weizsäcker, a. a. O.
59, 29
;
Goldammer, Paracelsus
7, 164, 8
;
Zingerle, Inventare ;
Winter, Nöst. Weist. ;
Dietz, Wb. Luther ;
2.
›Einrede‹;
vgl.  9.

Belegblock:

Dietz, Wb. Luther .
3.
›Gültigkeit‹.

Belegblock:

Niewöhner, Teichner
464, 351
(Hs. ˹
moobd.
,
1370
/
80
˺):
wolt mans nach dem text verstan, | so waͤr holcz und tyer umb geben | und got selb mit sünden leben. | ‚all‘ hat nicht anspruch.