Rintelen, B. Walther
59, 16
(
moobd.
,
1552
/
58
):
sie [Wittib] werde dann zuvor von innen [...] der varunden Haab und andern vermüg ires habenden Heuratbriefs genzlich abgeferttigt.
Graf-Fuchs, Ämter Interl. / Unterseen
404, 28
(
halem.
,
1532
):
wie wir die clöster personen nach vermogen yedes huses in fürsechung zimmlicher noturfft abvertigen.
Adomatis u. a., J. Murer. Man. Spieg.
965
(
Zürich
1560
):
Dave den Wirt umb sMal fergg ab.
Schwartzenbach H iiijv
(
Frankf.
1564
):
Ein erlaubnuß [...], daß er [Kriegßman] mit ehren abgeschieden oder abgefertigt worden sey.