maltag,
der
;
–/-e
, auch
.
›Sitzung, Versammlung der dörflichen Gemeinde, auf der Rechtspositionen festgelegt / wiederholt werden und Zinsen abzuliefern sind‹;
vgl.
3
(
das
),  9.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
pfälz.
,
1484
):
3 maltage soll ein iglicher suchen der in dem gerecht siczt mit hus und hof; der erste maltagk 14 tage nach dem ostermandagk [...] ein huber der sin maltagk nit sucht, hat verbrochen 2 ℔ ₰.
Ebd. (
mosfrk.
,
1476
):
das die obgenanten herren [...] mögend ihre mahltag, jahrding und gericht halten und nach ihren rechten [...] fragen.