banteidingrecht,
das
;
–/auch
-Ø.
1.
›herrschaftliches Recht, Bannteidinge abzuhalten‹.

Belegblock:

Rwb (a.
1460
).
2.
›Bannteidingsversammlung‹.

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16. Jh.
):
Daß panntädingrecht soll man järlich halten und besizen ungefähr 8 oder 14 tag nach st. Georgen tag ode rim herbst zwischen st. Michaels und Collmansstag eines jeden jares.
darauf ist durch die pantädingrecht erkant und fürgenomnben worden daß ain jeder nochbar den andern in solcher noth [...] beistand thuen
[solle].
3.
›schriftliche Fassung der für ein Bannteiding geltenden Rechte‹;
vgl.  2.

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
A. 15. Jh.
, Hs.
1543
):
Pantaidingrecht in die hërrschaft Koblspurg gehoͤrund, nach dem alten original von wort zu wort abgeschriben.