banteidingrecht,
das
;–/auch
-Ø.
2.
›Bannteidingsversammlung‹.Belegblock:
Daß panntädingrecht soll man järlich halten und besizen ungefähr 8 oder 14 tag nach st. Georgen tag ode rim herbst zwischen st. Michaels und Collmansstag eines jeden jares.
3.
›schriftliche Fassung der für ein Bannteiding geltenden Rechte‹; vgl. 2.