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mal,
das
;
zu
mhd.
mahel
›Gericht‹
().
›Gerichtsversammlung‹; metonymisch auch: ›Gerichtsurteil‹ sowie ›zur Rechtsprechung eingehegter Raum‹ (rechtssymbolisch gesehen).
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
den fus bei das mal setzen
›Einfluß ausüben‹.
Bedeutungsverwandte:
I, 5, ; vgl.  15,  2, ,  1,  910,  1.
Syntagmen:
das m. beschreien / hegen / halten
;
das m
. (Subj.)
macht haben
;
jn. an das m. setzen
;
das angehegte / gemeine m
.
Wortbildungen:
maheldingen
›über etw. entscheiden, richten‹ (14. Jh.),
malgericht
,
malrecht
.

Belegblock:

Struck, Cist. Marienst.
1290
(
mosfrk.
,
1488
):
daß ferner der Vormund des Klosters, [...], ihm zur Seite stehen (
synen fosse bii das maell setzen
) und zum Recht verhelfen solle
.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
107, 28
(
nobd.
,
um 1540
):
So solle der herr zu sant Steffan denselbigen tag der ainigung gewertig sein und die mall halten und hegen und den abendt darvor beschreien lassen.
Ebd.
117, 12
(
1427
/
1503
):
so man ein gemein mahel hat beschrien dem armen als dem reichen, so einer [...] pleibt aüssen freventlich, so ist die bues 6 ₰.
Ebd.
118, 7
:
so ir zwen ein zwitragt hetten und sye des erbutten fur ein mahelrecht, so sollen sye die bürgermeister anleffen und die bürgermeister erkennen, das sye ein maelgericht darüber seczen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1435
):
der landrichter sol ains in dem jar auf das guet kömen und sol sein pfërd heften an das valltör in dem dorf und sol das mal nicht da halten.