markttag,
der
;
-(e)s/-e
, auch
-täg
.
›Markttag, dem
marktrecht
1 entsprechend angesetzter und organisierter, durch akustische (
marktglocke
) oder optische Zeichen (
fan, wisch
) gekennzeichneter Zeitraum zur Abwicklung von Handelsgeschäften‹;
zu  2,  6.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. halten, keinen m. auf den sontag legen, der gnädige herre den m. schützen / schirmen
; (mit Akk. der Zeit:)
den m. wein / fleisch kaufen, gefreit sein, einen fanen, ein hütel aufstecken, einen strowisch stecken
;
der m. frei von zol sein, den krämern frei sein
;
eines / des marktes übel handeln, nichts kaufen
;
am m. den frieden brechen, brot / fleisch verkaufen, vieh kaufen, etw. feil haben, an dem markte etw
. (z. B.
gewand
)
auf das rathaus tragen, auf den märkten zol gefallen, jm. auf dem m. ein schwert zu schaden werden, ein gut auf einem m. stehen lassen, ein tag zu m. verordnet sein
;
der freie / zukünftige m
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 117, 15
(
preuß.
,
1408
):
sal man keynen marktag uff den Sontag legin.
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 17, 5
(
md.
,
1357
/
8
):
daz keyn gast hye ûf slahen sal sînen crâm wider vor der kirchin noch ûf dem markte, wenn nicht markttage sint.
Ebd.
61, 18
(
1322
):
Swer ouch gewant sniden wil, [...], der schol ez trage an deme marktage uf daz rathus.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1550
):
sollich
[unverkauftes]
gut lassen zu steen biß uff zukunfftigen marckttag.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1603
):
Solcher zol uf baiden marktägen gefallend würd alternative von haus Schwarzach und Zwingenberg [...] empfangen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
das am dinstag der markttagen in der kirchen Sanct Kungundis [...], die hochmesse [...] gesungen ist.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
1427
):
wand die dorffluͥt [...] keinen andren tag habent, der zuͦ merkt tag in der wuchen geordnet sy.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1510
):
das niemandt [...], weil der fan steckt noch an andern marckttagen [...] fürkawfen oder gefarlich kawfen noch failsen soll, ee es kompt an rechten marckt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1562
):
nach s. Michaelstag sollen alle wirt und weinschencken, was sie alle marckttäg vir wein kaufen, von ainem marckt bis auf den andern ver⸗ungelten.
Straus, Juden Regensb.
557, 2
(
oobd.
,
1487
):
daß H. Albrecht
der J[uden] halben welle verordnen, das sy dy wochenmaͤrkht des abents, auch des markhttags des morgens vor der dritten stund auf den nichts soͤllen kaufen.
Bretholz, Liechtenst. Herrsch.
178, 1
(
smähr. inseldt.
,
1414
):
fleischstokch, do man an dem marchtag fleisch auf verchaufft.
Toeppen, a. a. O.
1, 86, 7
;
Helbig, a. a. O.
2, 17, 26
;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
65, 2
;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
52, 43
;
Vgl. ferner s. v. .