erlaubnis,
vereinzelt
erläubnis
;
die
;
teils mit epithetischem
-t-
:
erlaubtnis
.
1.
›Erlaubnis, Zustimmung, Einverständnis (z. B. einer übergeordneten Instanz); (behördliche) Genehmigung‹; im Einzelnen jeweils durch das rechtliche und / oder soziale Verhältnis zwischen Erlaubnisgeber und -empfänger determiniert;
zu (V.) 1.
Meist rechtsrelevante sowie chronikalische Texte.
Bedeutungsverwandte:
1
 25,
1
 1, ; vgl.  1.
Syntagmen:
e. begeren / erlangen / erwerben / geben
;
jn. ane e. empfangen, j. ane e. bauen / grässen
›Zweige abschneiden‹
/ predigen, eichen hauen, holz schlagen, ein weib nemen, aus der stat reiten, in die stat kommen, von hinnen wollen, jn. aus e. degradieren / verbrennen, ein ehebruch
(Subj.)
aus e. geschehen, j. ausserhalb der e. umfragen, etw. mit e. geschehen, j. um e. ansuchen / bitten
;
die e. des babsts / königs / marktrichters / obersten / probstes / schultheissen, grossen rates, der äbtissin / obrigkeit, der baumeister / herren
.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
1601
):
Das Er Ambrosius [...] ahne der Ebtissin und Probstes erleubnuße nach Lutherischer Ahrt habe geprediget.
Luther, WA (
1538
):
Hatt den Christus und Joannes wohl dran gethan, das sie nicht zuvorn die Hohen priester [...] begrusset und umb rath und Erlaubnis gefragt haben?
Alberus, Barf. Vorr. Alb. (
Wittenb.
1542
):
Erasmus Rhoterod. gab auch ein solchen klugen Rat / es solt kein Priester on des Bapst erleubnis ein Weib nemen.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
ausserhalb desselben [alt burgermaister] erlauptnuß darf niemant im rat umbfragen oder etwas auf pan pringen.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
eychen vnnd buwholltzer sol ouch niemandt houwen ane erlobnuß miner herren.
Bachmann, Morgant (
halem.
,
1530
):
Wer hat dich so frisch gmacht, das du inn disse stat kommen bist ăn erlouptnus des kŭnig Arbalysters?
Lauater. Gespaͤnste
29r, 5
(
Zürich
1578
):
als sy [vier Münch vnd der bruͦder] der selben
[Anschuldigungen]
bekañtlich / wurde͂ds vß erlaubnuß deß Bapsts degradiert / vnd volgends verbreñt.
Goldammer, Paracelsus
7, 173, 14
(
1530
):
Es ist auch ein anderer ehebruch geschehen wider diß gebott aus erlaubnus
[›Duldung‹]
der obrigkeit, einem ein kebsweib zu erwöhlen zusambt der ehefrauen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1556
):
Es sol auch kainer [...] von den feinden kainen empfachen ohne bevelch und erlaubtnus des obersten, bei leibstraf.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1482
, Hs.
16. Jh.
):
eß soll nüemant [...] ohne deß marktrichter willen, außzaigen und erlaubnußen holz schlagen noch gräßen.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
108, 8
;
Bachmann, Haimonsk. ;
Köbler, Stattr. Fryburg ; ;
Vgl. ferner s. v.  2, (
der/das
2.
2.
›Freistellung e. P. (von einer Pflicht, Aufgabe); jm. von einer befugten Instanz erteilte Genehmigung, sich von einem Ort zu entfernen bzw. seiner Residenzpflicht (einschließlich aller damit verbundener Aufgaben) nicht (mehr) nachzukommen‹; metonymisch auch: ›Entlassungsbeleg, -schreiben‹; ›Abschied‹;
Spezialisierung zu 1; vgl. (V.) 2.
Bedeutungsverwandte:
 12, ; vgl.  1, .

Belegblock:

Luther, WA (
1526
):
[Jhesus] gehet hyn zum Jordan und kompt nicht mehr heym wie vor, nympt erleubnis von yhr [seyner muter] und tritt ynn seyn ampt.
Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Ein erlaubnuß [...], daß er [Kriegßman] mit ehren abgeschieden oder abgefertigt worden sey.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Etlich [uffwidler und ursacher der ufrur] kamen zuvor zum burgermaister, [...] und batten umb erlauptnuss in aim schein, als wollten sie gein Nordlingen in die mess.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1556
):
Wo auch ainer oder mehr gelt empfieng, die darumb noch zuͤ dienen schuldig weren und dariber ohne besondere erlaubtnus und paßporten des oberstern hinweck zügen [...].
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
n. 1618
, Hs.
1681
):
so es
[Fernbleiben vom Gericht oder vom Rathaus]
durch nachlässigkeit bescheche und sich selbsten bei gricht umb erlaubnus nicht angemelt hath, so soll derselbe [...] gestrafft werden.
Vgl. ferner s. v.  1.