erlaubnis,
vereinzelt
teils mit epithetischem
erläubnis
; die
;-t-
:
erlaubtnis
.1.
›Erlaubnis, Zustimmung, Einverständnis (z. B. einer übergeordneten Instanz); (behördliche) Genehmigung‹; im Einzelnen jeweils durch das rechtliche und / oder soziale Verhältnis zwischen Erlaubnisgeber und -empfänger determiniert; Meist rechtsrelevante sowie chronikalische Texte.
Syntagmen:
e. begeren / erlangen / erwerben / geben
; jn. ane e. empfangen, j. ane e. bauen / grässen
›Zweige abschneiden‹ / predigen, eichen hauen, holz schlagen, ein weib nemen, aus der stat reiten, in die stat kommen, von hinnen wollen, jn. aus e. degradieren / verbrennen, ein ehebruch
(Subj.) aus e. geschehen, j. ausserhalb der e. umfragen, etw. mit e. geschehen, j. um e. ansuchen / bitten
; die e. des babsts / königs / marktrichters / obersten / probstes / schultheissen, grossen rates, der äbtissin / obrigkeit, der baumeister / herren
.Belegblock:
Das Er Ambrosius [...] ahne der Ebtissin und Probstes erleubnuße nach Lutherischer Ahrt habe geprediget.
Hatt den Christus und Joannes wohl dran gethan, das sie nicht zuvorn die Hohen priester [...] begrusset und umb rath und Erlaubnis gefragt haben?
Erasmus Rhoterod. gab auch ein solchen klugen Rat / es solt kein Priester on des Bapst erleubnis ein Weib nemen.
ausserhalb desselben [alt burgermaister] erlauptnuß darf niemant im rat umbfragen oder etwas auf pan pringen.
eychen vnnd buwholltzer sol ouch niemandt houwen ane erlobnuß miner herren.
Wer hat dich so frisch gmacht, das du inn disse stat kommen bist ăn erlouptnus des kŭnig Arbalysters?
als sy [vier Münch vnd der bruͦder] der selben
[Anschuldigungen]
bekañtlich / wurde͂ds vß erlaubnuß deß Bapsts degradiert / vnd volgends verbreñt. Es ist auch ein anderer ehebruch geschehen wider diß gebott aus erlaubnus
[›Duldung‹]
der obrigkeit, einem ein kebsweib zu erwöhlen zusambt der ehefrauen. Es sol auch kainer [...] von den feinden kainen empfachen ohne bevelch und erlaubtnus des obersten, bei leibstraf.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
108, 8
; 2.
›Freistellung e. P. (von einer Pflicht, Aufgabe); jm. von einer befugten Instanz erteilte Genehmigung, sich von einem Ort zu entfernen bzw. seiner Residenzpflicht (einschließlich aller damit verbundener Aufgaben) nicht (mehr) nachzukommen‹; metonymisch auch: ›Entlassungsbeleg, -schreiben‹; ›Abschied‹; Belegblock:
[Jhesus] gehet hyn zum Jordan und kompt nicht mehr heym wie vor, nympt erleubnis von yhr [seyner muter] und tritt ynn seyn ampt.
Ein erlaubnuß [...], daß er [Kriegßman] mit ehren abgeschieden oder abgefertigt worden sey.
Etlich [uffwidler und ursacher der ufrur] kamen zuvor zum burgermaister, [...] und batten umb erlauptnuss in aim schein, als wollten sie gein Nordlingen in die mess.
Wo auch ainer oder mehr gelt empfieng, die darumb noch zuͤ dienen schuldig weren und dariber ohne besondere erlaubtnus und paßporten des oberstern hinweck zügen [...].