erlaubung,
erläubung,
die
.1.
›Erlaubnis, Zustimmung, Einverständnis (z. B. einer übergeordneten Instanz) gegenüber einem um Erlaubnis Bittenden, Ersuchenden; (behördliche) Genehmigung‹; auch: ›Duldung‹; metonymisch: ›(schriftliches) Rechtsdokument‹; Gegensätze:
.Syntagmen:
e. bitten / haben
; die e
. (Subj.) wären
; etw
. (Subj.) weiter als die e. sein
; j. ane e. bauen, jm. ein verbot tun, jn. bis auf e
. (hier speziell: ›Rückkehrerlaubnis‹) aus dem land verweisen, etw
. (Subj.) in der e. stehen, etw. mit e. geschehen
; ˹die e. des richters, römischen stules, der oberhand / oberkeit, der herren
˺ (gen. subjectivus), ˹die e. des mordes, der hurerei / sünde / unzucht
˺ (gen. objectivus); die e. von der türkischen oberkeit
; die kundliche e
.Belegblock:
Darzu sey der bunt vast weitter, dann die erlaubung, wenn in der erlaubung stee nirgent, das sye sich ane recht rechen sullen.
[des Mahmets Alkoran] machets gar zu grob mit greifflichen, lesterlichen, schendlichen luͤgen, dazu mit erleubung oͤffentlichs mords, hurerey, unzucht.
die Suͤnde wird je nicht dazu vergeben, das man sie thun sol, sondern das sie auffhoͤren solle, Sonst hies es billicher nicht Vergebung, sondern Erleubung der Suͤnde.
welcher pilgram drein
[in die Jerusalemer Grabeskirche]
wil gon, | Der-selb mus vor erlaubung hon | Von der dürckischen obrikeit. vff vnser Statt allmend / muren vñ graͤben sol on vnser erloubung niemants buwen.
niemand kein sunderbar gmeinden, samlungen oder antraͤg, davon denn iemand schaden [...] entston moͤchte [...] tuͦn sol, on willen und erlobung siner herren.
Köbler, Ref. Franckenfort
5, 20
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