erbgrund,
der
;
–/-en
+ Uml.
›erblich verliehenes Grundstück‹;
zu ,  4; vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
1
 1; vgl.  2,  1, ,  1, (
der
),  6,  4,  2.
Wortbildungen:
erbgrundpacht
.

Belegblock:

Aubin, Weist. Köln/Brühl (
rib.
,
1567
):
ein weistumb, vermoeg welches hieselbst jerlichs darin gedeute erbgrundpacht zugewisen werden.
Rintelen, B. Walther
19, 7
(
moobd.
,
1552
/
8
):
was massen die Holden und Dienstleuth von iren Erbgründten und Güettern zu robaten schuldig sein.
Aubin, a. a. O. ;
Koeniger, Sendgerichte ;