besoldung,
die
;-Ø/-en
.›Besoldung, Bezahlung, Entlohnung eines Dienstes, eines Arbeit Leistenden oder eines Funktionen Ausübenden (jeweils unterschiedlichster Art), in der Regel in Geld‹; auch metonymisch: ›Lohnverhältnis‹.
Syntagmen:
(die) b. begeren / bekommen / bezalen / empfangen / haben / taxieren, jm. (die) b. aufhalten / folgen / geben / ordnen, die b. von der stat haben
; der b. vergewissert sein
; jn. mit b. halten, um b. arbeiten / dienen, in der b. bleiben, jm. etw. zu b. geben, sich an der b. benügen lassen
; b. für die arbeit, b. an korn
; b. des advocaten / (berg)meisters / büttels / vogtes / kriegsvolkes / prokurators / weinmessers, der druckergesellen / setzer / ratherren / schifleute
; erliche / gebürende / gewönliche / ordenliche b
.Wortbildungen:
besoldungwein
Belegblock:
Drum muß dar ein unverdrossener mensch sein, der [...] nicht eigennotzig sey, sunder sich an seiner besoldung benogen lasse.
hab Ihrn herrn fron mißen vnd arbeiten dargegen keine besoldung bekommen.
Jch begehre keine Besoldung. Jch lebe von meinen Mitteln.
und werden an einer itzlichen hütten einer und soviel unkost der besoldung ersparet, [...], sowol werden auch mehr denn die hälfte meister und derselben besoldung ersparet.
Von der Nurmbergischen ratherrn besoldung das zehend capitel.
so sigend der richter und der cleger eines herren verwandten, habend ir besoldung und narung von einem herren.
Des landtvogts zů Sanen besoldung.
Besoldung, deren die schifflüth sich vernuͤgen sollend.
daß sie thetten als die frumen, redlichen landsknecht und ain jedlicher in seiner besöldung wider die bauren belib.
daß die zwen erste tag [...] für die pfarrer [...] besoldungwein abgehen.
sollen, [...] dem aman, gericht und schreiber, item den gezeügen [...], ire besoldungen, darzu den parteyen ihr uncosten und zehrung taxiert [...] werden.
Ebd.
736, 7
: es soll auch keiner meiner underthonen in kein raiß ziechen, auch keinem herrn weder umbsonst noch umb besoldung und sonderlich wider die Römische kayserliche mayestät [...] dienen.
soll er doch dem gemainen hürten neben anderen burgern die besoldung mitlegen.
sollen sÿ auff die Ienigen so Ihr besoldung von d(er) stat haben als auff den Herrn hauptman, Statschreÿber, prediger, Caplane, Schulmaister, Zimerman, Weger, Torwartl, Turmwechter, Waldhutter, vnnd alle Statdiener vleÿsig aufsehen.
Desglaichen So śoll eines Moders tag beśoldung śein denar 16.
Laufs, Reichskammergo.
141, 22
; Weizsäcker, Graupn. Bergb.
185, 9
; Piirainen, a. a. O.
29
; Hulsius
Q ijr
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