artikelbrief
(auch
artikelsbrief
),
der
;
-s/–.
›Urkunde, Satzungsdokument in verschiedenen Rechtsbereichen‹; je nach Vertragsgegenstand speziell: ›Dorfordnung‹, ›Zunftbrief‹, ›Burgfriedensbrief‹, häufig: ›Kriegsstatut‹, dazu die Sacherläuterung im
Hrg
1, 232/33
: „Seiner Rechtsnatur nach war der A. eine, äußerlich in „Artikel“ eingeteilte, private Vertragsurkunde über das geltende Kriegsrecht, die von den Kriegsknechten bei der Musterung beschworen wurde“;
vgl.  23.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
die
3,  23.

Belegblock:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1556
):
so soll inen nit mehr als ain halber monatsold zuͤ irer bestimbten besoldung [...] bezalt werden, laut und inhalt des articulbriefs.
Volgt hernach der articulbrief, darauf die kriegsknecht den 21. maii dis 1556. jars geschworen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 544, 19
(
schwäb.
,
1621
):
das den alten deß flecken Ertingen habenden statut, [...] solliche in bewüsstem articulbrief von puncten zue puncten begriffen und ainer ganzen gemaind järlichen [...] verlesen würdet.
Dietz, Wb. Luther ;