artikelbrief
(auch
artikelsbrief
), der
;-s/–.
›Urkunde, Satzungsdokument in verschiedenen Rechtsbereichen‹; je nach Vertragsgegenstand speziell: ›Dorfordnung‹, ›Zunftbrief‹, ›Burgfriedensbrief‹, häufig: ›Kriegsstatut‹, dazu die Sacherläuterung im
Hrg
: „Seiner Rechtsnatur nach war der A. eine, äußerlich in „Artikel“ eingeteilte, private Vertragsurkunde über das geltende Kriegsrecht, die von den Kriegsknechten bei der Musterung beschworen wurde“; 1, 232/33
Belegblock:
so soll inen nit mehr als ain halber monatsold zuͤ irer bestimbten besoldung [...] bezalt werden, laut und inhalt des articulbriefs.
Volgt hernach der articulbrief, darauf die kriegsknecht den 21. maii dis 1556. jars geschworen.
das den alten deß flecken Ertingen habenden statut, [...] solliche in bewüsstem articulbrief von puncten zue puncten begriffen und ainer ganzen gemaind järlichen [...] verlesen würdet.