beratschlagen,
V.
›etw. gemeinsam überlegen, beraten, besprechen; über etw. Rat halten, eine Beratung abhalten, sich beraten; jn. beraten‹; einmal auch resultativ: ›beschließen‹.
Gehäuft obd. Texte des 16. Jhs.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): (V.) 810, (V.) 4, (V.) 4, ,  7,  1,  1, ,  2, .
Syntagmen:
das wort, die schrift, artikel / gerichtshändel / handlungen / sachen b
.,
etw. im regiment b
.;
sich e. S
. (Gen.)
b
.;
über etw., wieder jn. b
.,
(sich) mit jm
. (z. B.
mit dem weib, mit den knechten
)
b., (sich) mit- / untereinander b
.;
(sich) fiel / kurz, ordentlicher weise, übel, mit fleis b
.;
(sich) b., wie [...] / ob [...] / zu [...]
;
beratschlagt sein, das [...]
›es ist beschlossen, daß [...]‹;
jm. etw. zu b. übergeben
.

Belegblock:

Laufs, Reichskammergo.
82, 25
(
Mainz
1555
):
die sachen, so im rhat zu berathschlagen oder zu referieren fürgenomen.
Luther. Hl. Schrifft.
Jer. 11, 19
(
Wittenb.
1545
):
ich wuste nicht / das sie wider mich beratschlagt hatten.
Ebd.
2. Kön. 6, 8
:
Der König [...] beratschlaget sich mit seinen Knechten.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
doctores baider rechten, dero ampt ist, die gerichtshändel zu berathschlahen.
Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1533
):
ist beratschlagt, das man dieselben für nechsten ratstag beschicken [...] soll.
Wickram
4, 26, 25
(
Straßb.
1556
):
Er berhatschlagt sich kurtz mit seinem weib.
Lauater. Gespaͤnste
25r, 11
(
Zürich
1578
):
bschwuͤrend sy [münch] den tüfel / der beradtschlaget sich mit jnen / wie man die sach fügklich angryffen moͤchte.
Anderson u. a., Flugschrr.
16, 6, 10
([
Augsb.
1522
]):
solcher beschwerde vñ lasts halbe͂ wz nutz vñ gůt zů beratschlage͂.
Moscouia
E 2v, 21
(
Wien
1557
):
das er [Prior] [...] die handlungen vñd fuͤrfallende sachen mit dreyen oder viern der elltern bruͤdern beratschlagen.
Vgl. ferner s. v.  7,  2,  1.