1
mal|stat,
die
;
/-stätte;
Bw semantisch von
2
mal
her motivierbar und in den Ausgabenglossaren teils so motiviert, etymologisch aber zu
3
mal
.
– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte, Chroniken.
1.
›Versammlungsort, Stätte für rechtsrelevante Handlungen (meist Rechtsprechung, oft auch Geschäfte u. ä.)‹; vereinzelt: ›Treffpunkt, Ort des Zusammenkommens, Lagerns von Gruppen (z. B. eines Heeres, von Aussätzigen)‹;
vgl.
2
;
3
, zu (
die
1.
Bedeutungsverwandte:
,  9.
Syntagmen:
eine m. anzeigen / ändern / benennen
, (wohin, z. B.
gegen Baden
)
bestimmen /
[wohin]
verschieben
;
an der m. niedersitzen, rechttag halten, an der m. weistum geschehen, an der m. das gericht versammelt sein, einen tag fürnemen, an eine m. zusammen kommen, einen tag an eine m. bescheiden / setzen, etw. an eine m. ausschreiben
(z. B.
ein concilium
),
jn. an eine m. bescheiden / beschreiben / erfordern / hinauffüren, j. auf eine / auf einer m. erscheinen, auf eine m. kommen, auf der m. antworten, etw
. (z. B.
holz
)
auf die m. füren, j. zur m. reiten
;
die m. des gerichtes / landtages / reichstages, der verhandlung, eine m. teutscher nation
;
die bequemliche
(mehrfach)
/ angezeigte / beschriebene / bestimte / gelegene / gewönliche / sichere / streitige / vorgemeldete m
.;
die verkündigung der m., die verwandlung der malstätten
;
zeit und malstat
.

Belegblock:

Kohler u. a., Peinl. GO Karls V. (o. O.
1532
):
welliche
[Zimmerleute für die Errichtung des Galgens]
mit der erforderunge allso anheimbsch betrettenn [...] sollen vff bestimpte zeit vnd Mallstat erscheinen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
39, 24
(
rhfrk.
,
1453
):
Und sind daroff in das zentgerichte an ihre gewohnlich malstatt und off ir gewonlich gestulze nidergesessen.
Schottenloher, Flugschrr.
35, 11
(
Mainz
1523
):
der soll alszdan sein zuverordneten, [...], zu ime an bequemlich malstatt erfordern, solcher beschwerde und lasts halben, [...], zu beratschlagen.
Ebd.
41, 18
(
Nürnb.
1523
):
so soͤllen alszdann jre schidliche freundt [...] dieselben partheyen [...] an ain gelegen malstat fuͤr sich beschayden.
Laufs, Reichskammergo.
176, 6
(
Mainz
1555
):
eynen erwelen, der dann an gelegne malstat tag fürnemen, die sachen hören und laut der ordnung [...] procediren soll.
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1602
):
nach dem [...] solche kauffmanschafft an gewönlichen orten nicht geschehen oder gehalten könt werden, ist die mahlstett hiezu an bequemere und sichere ende verschoben.
Chron. Nürnb. Anm. 5 (
nobd.
,
1475
):
in das here zuschreiben von der beswernus, die der stat hewptluten im here geschicht mit verwandellung irer leger und malsteten.
Ebd. Anm. 4 (
15.
/
A. 16. Jh.
):
die armenleut, [...], nit in die stat zelassen, sunder [...] denselben armen ein malstatt auf dem gotzacker anzuzaigen.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
Und sol daruf ein ieder mit siner macht zuͦ ross und zuͦ fuͦss die naͤchst beschribnen malstaͤt dem gschrei zuͦziehen.
Ebd.
5, 3, 6
:
dass baͤbstlich heilikeit mit unser verwilligung ein frî, kristlich concilium an bequeme malstat Tuͤtscher nation, [...], angefangen uszeschriben [...] werden sol.
Jörg, Salat. Reformationschr.
370, 5
(
halem.
,
1534
/
5
):
ward mit merer hand diser raatschlag gemacht / allso / das die malstatt gen Baden jn Aͤrgow bestimbt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1485
):
das sy in sollichem [...] gemainer tutscher nacion mergklichem anligen sich aber gehorsam beweysen und so in maalstatt und zitt nach gelegenhait und grösse der sach mit irer anczal nit verhallten [...] wurden.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
17. Jh.
):
sollen dieselben vier, [...] an ain gelegen malstatt zusamenkomen und aus unserer beeder fürsten fürgeschlagnen obman, [...], ainen irs gefallens ze nemen macht haben.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 470, 12
(
schwäb.
,
1570
):
da inen kain sondere zeit und mahlstatt benennt, soll ain jeder auf den bestimpten rechtstag umb 12 uhrn auf dem rathauß [...] erscheinen.
Spechtler u. a., Frnhd. Rechtstexte
2, 30, 20
(
moobd.
,
1526
):
geben hiemit Macht unnsern Camer Richter, [...] unns und die Curfursten und Stend des Reichs furderlich an gelegen Malstatt zubeschreiben.
Loersch, Weist. Boppard ;
Hertel, UB Magdeb. ; ;
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. ;
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß ;
Schweiz. Id. (mit reicher Belegung);
2.
›Kampfstatt, Kampfplatz‹;
vgl.
2
;
3
, zu (
die
1.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  3,
1
 3,  2, ,  2.

Belegblock:

Küther, UB Frauensee
378, 25
(
thür.
,
1528
):
das die zugleich den todten leichnam abhawben las und uff die malstat begraben laß.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1555
/
61
):
So hat er [fürst] doch nicht mögen gnesen | Auf drey malstetten ungehewr.
3.
›Richtstätte‹;
vgl.
2
;
3
, zu (
die
4.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,
1
 1.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
mosfrk.
,
1418
):
die galgen oder die mahlstatt weissen wir oben ans dorff [...] zu richten über halss, [...], den dieb an galgen.
Ebd. (
hess.
,
1486
):
bedorfen die gerechtsherren eines stockes, so sollen se ene lassen machen, so sal das gerechte (ene) uf die malstad schicken.
4.
›Geburtsort‹;
vgl.
2
;
3
, zu (
die
1.

Belegblock:

Buch Weinsb. (
rib.
,
um 1560
):
Die moder und malstadt ist nit offenbar.