exception,
die
;
-Ø/-en
; oft mit lat. Flexionsendungen;
aus
lat.
exceptio
›Ausnahme, Einschränkung, Bedingung‹
(
Georges, Neub.
1, 1941
).
›nach
einbringung der klage
möglicher Einwand gegen einen rechtlichen Anspruch; Einrede, Widerspruch (im Sinne eines institutionalisierten Vorganges innerhalb eines rechtlichen Verfahrens)‹; auch: ›Ausnahmeregelung‹.
Überwiegend Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , ,  13,  1, , , , , , .
Syntagmen:
(die) e. einbringen / einfüren / fürbringen / fürwenden
;
e
. (Subj.) [wo]
sein, fürhand nemen
;
auf der e. beharren, zeugen auf die e. füren, etw. durch die e. ablegen, sich mit der e. der antwort schützen, gegen jn. unangefochten der e. handeln
;
die endliche e
. ›exceptio peremptorialis‹;
die e. wieder die form der klage
.
Wortbildungen:
excipieren
›widersprechen, sich aus etw. herausreden‹; speziell: ›eine Einrede vorbringen‹ (dazu bdv.: vgl. ,  4,  4).

Belegblock:

Luther, WA Br. (
1535
):
Da nun die Geistlichen solcher mit ihnen gehabter Handlung nach die Meß und Ceremonien unterlassen, sein wir
[der Rat zu Frankfurt]
und unser Gemeind [...] von Stund an am kaiserl. Kammergericht beklagt, daselbst unangesehen aller unser furgewendten Exception und Einrede so weit gegen uns gehandelt und procediert ist, daß wir in zweihundert Margk Golds comminirter Peen, und darzu in die kaiserl. Acht vorlängst erkennt und declarirt sein mochten.
Schade, Sat. u. Pasqu. (
rhfrk.
1523
):
daß kein seel in der hell von den teufeln harter geplagt mög werden, dann wann ein armer den [...] advocaten [...] zuͦ teil wirt, dann da sint so vil action, exception, replik, duplik [...] dilation [...], also daß kein entledigung ist.
Köbler, Ref. Franckenfort
17, 9
(
Mainz
1509
):
So mag alßdañ der Cleger solche exception fürbrengen / das er dem antworter vff sein clag zuantworten nit schuldig sey.
Ebd.
32, 6
:
sal jme ein zyt darwidder zu reden vnd zu excipiren gesetzt werden.
Laufs, Reichskammergo.
233, 6
(
Mainz
1555
):
Soverr nach einbringung der klag der antwurter nit dilatorias
[›Aufschübe‹; vgl.
dilation
]
oder andere exceptiones, dardurch das recht verhindert oder aufgeschoben [...] würde, fürzubringen hett [...].
Knape, Messerschmidt. Bris.
27, 68
(
Frankf./M.
1559
):
die gemelten vertrags brieff / die wurden [...] also steiff verbrieffet / das daran ferrer kein exception / einrede / gesuch oder eintrag mehr / hat fuͤr hand genomen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Er hat excepcion einpracht etzlicher uberfarung halb, (die) an ime geschehen seint solten, als er vermeint, (die) pillich vor der hauptsach gerechtvertigt werden.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
120, 2
(
osächs.
,
1542
/
70
):
Von exception wider form der clage.
Barack, Zim. Chron. (
schwäb.
,
M. 16. Jh.
):
der graf [...] liess sein bestellten procuratorem an der cammer uf dem bestimbten termin die exceptiones inbringen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 269, 25
(
schwäb.
,
1592
):
mag er [...] seine exceptiones peremptorias, das ist auszüg, so die haubtsach abstöllen und auslöschen, einfüeren.
Rot
309
(
Augsb.
1571
):
Exception. Vorbehaltung / außdingung / Jtem ein außschlupff / außzug / wenn ein angesprochner nit wil [...] auff den Haupt artickel fuͤren lassen oder eingehen / sonder sucht vnd wendt andere mittel für / damit er dem Haupt artickel empfliehe.
Henisch (
Augsb.
1616
):
Excipiren / sich außreden woͤllen.
Köbler, a. a. O.
29, 11
;
74, 5
;
Laufs, a. a. O.
235, 11
;
246, 9
;
257, 14
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
128, 13
;
Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
344, 17
;
362, 21
;
Gehring, a. a. O.
692, 28
;
Rintelen, B. Walther
132, 11
;
Schulz/Basler, Neub.
5, 599
.