erbholde,
der
;
–/-n
.
›schollengebundener, in Abhängigkeit vom Grundherren stehender, aber ein Erbpachtgut bewirtschaftender Unfreier, Untertan‹;
zu ; vgl.  1.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl.  3, , , .

Belegblock:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1477
/
94
):
darnach solln die andern nachpaurn auch fahren, es sein erbholden oder vogtholden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
14.
/
16. Jh.
):
Wenn ain erbhold gar aus der herschaft will ziehen, es sei der paur oder sun, der sold solhes thun mit vorwissen unsers bropst.