erbhuldigung,
erbhuldung,
die
;
-Ø/-en
.
›Treuegelöbnis, das der hierarchisch auf nächst niedrigerer Stufe einem hierarchisch Höhergestellten im Rahmen der Lehensverfassung leistet‹; zu den Leistenden zählen das
volk, untertanen
,
1
bürger, schlösser, stätte, landesherren
; als das Gelöbnis empfangende erscheinen Einzelpersonen, ein
herre, herzog, keiser
;
zu ; vgl.  1.
Berichtende sowie rechtsbezügliche Texte.
Bedeutungsverwandte:
 4, ; vgl.  1.

Belegblock:

v. Keller, Amadis (
Frankf.
1571
):
das Volck [...] geneiget were, [...] jr [Briolania], als gehorsame, getreuwe Vnderthanen, erbhuldigung zuthun.
Thiele, Chron. Stolle (
thür.
,
3. Dr. 15. Jh.
):
so swere eyn iglich burger [...] deme erczbischoffe erbhuldunge.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
15. Jh.
):
markgraf Albrecht sol die von Kitzing der erbhuldung ledig sagen.
was hertzog Ludwig schloß und stet gewunnen oder mit der erbhuldung zu seinen handen gepracht hat.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
353, 18
(
nobd.
,
1512
):
die menner mitsampt den guttern sein geteylt und yeder herrschaft mit erbhuldung verwandt.
Turmair (
Nürnb.
1522
):
Do kaiser Friderich zu Regenspurg [...] saß, [...] teten im die landsherren in Bairn erbhuldigung.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1577
):
Underthonenayd und erbhuldigung.
Wopfner, Bauernkr. Tirol
78, 23
(
tir.
,
1525
):
und sy [unnderthanen] irer phlicht und erbhŭldigŭng nach schŭldig sein.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
29, 30
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 557, 39
;
Rwb  f.