landeshuldigung,
die
.
1.
›Anerkennung eines Landesherren durch seine Untertanen mittels rechtsförmlich vollzogener Treue- und Gehorsamsverpflichtung, Treuegelöbnis‹;
zu  89.
Syntagmen:
jm. die l. tun; l.
(Subj.)
jm. gebüren; gewönliche l
.

Belegblock:

Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
alles kriegsvolk, alle land und leut der Römer fielen von dem kaiser Nerone von seiner püeberei wegen, volgten den Spanioln nach, namen Sergium Galbam für ein römischen kaiser an, teten im aidspflicht und landshuldigung.
2.
›der von der Landesobrigkeit den Landesuntertanen gewährte Schutz, insbesondere nach Straftaten, durch die Wiederaufnahme des Täters in die Landeshuld‹;
zu  8.
Syntagmen:
die l. erlangen, jm. die l. zustellen
.

Belegblock: