berggenosse
(in 4 mit Gen.
-s
in der Fuge:
bergsgenosse
),
der
;
–/-n
.
1.
›Gewerke, Anteilhaber an einem Bergwerk‹;
zu
1
 5.

Belegblock:

Wutke, Schles. Bergb., Cod. Sil. (
schles.
,
1505
):
Ich soll auch [...] kain vortl betrachten noch ainicherlay das gemaim perckwerch oder perckgenossen schaden oder mangl geperet einnemen.
Ebd. (
1629
):
weil die berggenossen dem von Jägerndorf das zehende kübel gestürzt und den frohn geben.
2.
s.
1
 7.
3.
›Weinbergholde, -inhaber, vom Grundherrn sachlich abhängiger Bewirtschafter eines Weinbergs‹;
zu
1
 10.
Oobd. und östl. Inseldt.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15. Jh.
):
Hernach sein vermerkt der perkgenossen gerechtikeit gen iren herren.
Mell, Steir. Weinbergr.
110, 18
(
smoobd.
,
1543
):
ain jeder herr sol sein perkgnossen zu recht nidersetzen.
Ebd.
131, 1
:
welcher perkgnoss sein herrn sein perkrecht oder grunt entzeucht und ain andern das gibt.
Ebd.
142, 32
:
so ainem ain holz bei ainem weingarten zu nahend steet [...], sol dasselb durch die perkgenossen besichtigt werden.
Winter, Nöst. Weist. ;
Bischoff u. a., a. a. O. ; ;
Mell, a. a. O.
125, 16
;
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
Vgl. ferner s. v.  2.
4.
›Teilhaber an der gemeinsamen Alpweide‹;
zu
1
 11.

Belegblock:

Rennefahrt, Statut. Saanen (
halem.
,
1623
):
Betreffende dann die weiden und bergen, auf denen die einen oder anderen mit einanderen gemischet bergsgnoßen und gemeinder sind, so einer oder mehr derselben gemischen einem anderen, der kein gemischer bergsgnoß, noch gemeinder wäre, sein bergrechtsame verlichen wurde, sollend die anderen bergsgnoßen, die solcher sömerung für ihr vich am meisten mangelbar sein werdend [...] den zug vorgemelter maßen darzu haben.