örtern,
V.
– Beleghäufung für das 16. Jh.
1.
›etw. in befugter Weise nach gültigen, meist rechtlichen sowie kirchlich dogmatischen Regeln prüfen, genau untersuchen, nach den jeweils systematisch relevanten Zusammenhängen beurteilen und gegeneinander abwägen, um es zu einer Entscheidung zu führen‹; zum damit angesprochenen Handlungsverlauf vgl. die folgende Informationsposition;
vgl.  4.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , ,  12, ,
1
 24,  3, (V.) 12,  23,  15, ,  6, , , (diese Angaben spiegeln die gerichtsübliche Reihenfolge eines Rechtsverfahrens).
Syntagmen
etw
. (oft:
eine sache
; speziell:
ehesachen
, auch: einen
fal
, eine
rechtfertigung
)
ö., etw. zu recht ö
.

Belegblock:

Drumb ists ane fahr, wie wyr diße tzwey stuck orttern unnd teylen, ynn die natur außer der gnaden.
Ebd. (
1544
):
es ist hie nicht die Vernunfft allein gnug, diese sachen zu oͤrtern, sondern es mus ein geistlicher verstand sein der da koͤnne unterscheiden, was der gewissen und klaren lere der Schrifft gemess sey oder nicht.
sonderlich ist hiemit [...] verworffen die Juͤdische Heuchlische glose, die den Nehesten ausmalen und ortern nach jrem dunckel.
Weil denn das keiserliche recht sich der Ehesachen angenomen als eines weltlichen handels und die selbigen gefasset und geoͤrtet.
Ebd. (
1532
):
Wo nu solchs mit guter unterscheit gefasset jst, wie weit sich eines Christen und eine weltliche person strecket, so kanstu solche spruͤche alle fein ortern und recht applicirn dahin sie gehoren.
Franz u. a., Qu. hess. Ref. Bd.
2, 247, 10
(
hess.
,
1536
):
so soll der dechant [...] in der visitacion diselbigen sach verhoren und örtern und die billicheit verfügen.
Kurz, Waldis. Esopus (
Frankf.
1557
):
Wer sich annimmet all zuuiel, | All frembde sachen örtern wil, | Sein finger in alle löcher steckt, | Dem werdens auch zu zeiten bdreckt.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
98, 14
(
omd.
,
um 1559
):
Nach austrag der sachen, es sey in der guthe vortragen ader zu recht geortert, sol der berckmeister dem zehentner schriftlichen bevelch thun, dem gewinnenden theile das gekomerte silber zuzustellen.
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
77, 4
(
osächs.
,
1542
/
70
):
die felle, so sich vor dieser satzung eroffenen und nach unentschaiden hangen, sollen nach altem herkommen und gewonheit geortert werden.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
alle rechtvertigung, so sich zwischen den Nurmbergischen paurn zutragen, müssen vor inen geortert werden.
Meisen u. a., J. Eck
27, 22
(
Ingolst.
1526
):
Ich hab vor gemelt, die sachen des heyligen glauben zuͦoͤrtern, wann sy in ain streit kommen, gehoͤrt euch nit zuͦ, ist wider geystlich unnd weltlich recht.
Berthold u. a., a. a. O.
84, 17
;
2.
›das im Sinne von Ansatz 1 Geprüfte einer Entscheidung unterwerfen, rechtlich oder religiös dogmatisch so oder anders beurteilen und mit in den Gültigkeitskanon eines Argumentationssystems einbringen‹; als resultativ zu 1 auffaßbar.
Bedeutungsverwandte:
 9a,  15, ,  6, ›entscheiden‹.
Wortbildungen
örterung
›Entscheidung‹ (dazu bdv.:  45, ).

Belegblock:

alles, was sie [natur] orttert und schleust, das ist ßo gewiß falsch unnd yrrig, alßo gott lebt.
Ebd. (
1544
):
das man nu nicht darff weiter hie von disputiren, und niemand billich kan ursach furwenden [...] auff weiter beschlus oder orterung der Concilien zu warten.
Ebd. (
1535
):
Darumb ist hie von, wer Gottes volck [...] sey, kein ander Regel noch Proba, darnach man gewis örtern und schliessen konne, on dis allein, wo [...].
Berthold u. a., Zwick. Stadtrref.
159, 16
(
osächs.
,
1542
/
70
):
bis solang die erste clag ire entliche örterung erlanget.
Schmitt, Ordo rerum 616, 14.
1
(
oobd.
,
1437
/
8
):
Determinare ortern.
Schmidt, Hist. Wb. Elsaß .
3.
s.  9.