beschlus,
der
;
–/
auch
+ Uml.
1.
›etw. Schließendes, flächig oder räumlich Umfassendes‹; im einzelnen: ›Verschluß (einer Wunde)‹; ›Behälter‹; ›Raum zur Gefangenhaltung von Personen‹; ›Grenze, Umkreis (eines Landes)‹;
vgl.  13.
Bedeutungsverwandte:
 3.
Wortbildungen:
beschlusknopf
›Fadenknoten zum Verschluß einer Wunde‹,
beschlusmauer
,
beschlüssig
1 ›verschließbar‹ (a. 1508ff.).

Belegblock:

Cirurgia H. Brunschwig (
Straßb.
[
1497
]):
So giengent die lefftzen der wunden wider v̈ff e du denn beschluß knopf tetest.
Bömer, Pilgerf. träum. Mönch (
rhfrk.
,
um 1405
):
Und der hymmel nit follenbringen mochte, | Hant ir nu getaen und beslossen | Mit eynre verkerten massen | In also kleynen besluß.
V. Anshelm. Berner Chron.
5, 394, 29
(
halem.
,
n. 1529
):
in der herzogen landen beschlus keinen burger ufzenemen.
Welti, Urk. Rheinfelden
656, 7
(
halem.
,
1557
):
dieweil vnd ich aber an bemeltem ort kein sondere vengknus noch beschluß nit hab.
Nyberg, Birgittenkl.
2, 155, 16
(
schwäb.
,
um 1522
):
sy heten auch noch kein beschlußmur, daz sy sicher moͤchten wonen.
2.
s.  5.
3.
›Inbegriff von etw.‹;

Belegblock:

Pfefferl, Weigel. Ges.
29, 11
(
Hamburg
1646
):
dieweil Christus ist ein beschluß oder begrif der ganzen schrifft.
Ebd.
42, 5
:
Die Zehen Geboht seindt ein Beschlus vnd Begriff aller Schrift der Propheten vnd Aposteln.
4.
›Beschlußfassung (als Handlung); Beschluß, Urteil, Entscheid einer Instanz; persönliche Entscheidung; Abmachung, Vereinbarung‹;
Syntagmen:
einen b. ausdrücken / ausrichten / machen
;
b. der bauern, des gerichtes / rates
(gen. subj.),
b. des kaufs, der freundschaft
(gen. obj.);
einhelliger / mündlicher / schriftlicher b
.
Wortbildungen:
beschlüslich
›endgültig‹ (a. 1522ff.),
beschlusrede
1 ›einen Beschluß übermittelnde Rede‹,
beschlüssig
2 ›endgültig‹ (a. 1543; 1576).

Belegblock:

Köbler, Ref. Wormbs
29, 6
(
Worms
1499
):
soll ein ygklich Libell tzuspruch oder klag luter vßtrucken Namen des Richters. des klegers. des antworters. gestalt vnd geschicklicheit der sach vnd bschluss das ist peticion oder begerde vrteil vnnd Rechtlich entscheits.
Laufs, Reichskammergo.
98, 22
(
Mainz
1555
):
ein yede sachen in sechs monatten nach gethanem entlichen beschluß außzurichten.
Ebd.
242, 20
:
sollen hinfürter solche beschlüß durch die procuratores mündtlich beschehen und keyn schriftlich beschluß, [...], ubergeben noch angenommen werden.
Kehrein, Kath. Gesangb. (
nalem.
1517
):
Bhend zü Mariam Gabriel ward gsendet | Der auch solch beschschlußred gottes, recht vollendet | Sprach grůeß dich.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
So si aber uns [...] on einichen beschluss mit etlichem unwillen von uns von Pafy gon Vigefa schieden.
Bäumker, Geistl. Liederb. (
oobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Er [herr] macht aynn pslus in diser nacht, | wie er jn den dar geben mächt.
Spiller, Füetrer. Bay. Chron. (
moobd.
,
1478
/
81
):
damit ain endtlicher beslus beschach.
Seuffert u. a., Steir. Landtagsakten
2, 149, 40
(
m/soobd.
,
1475
):
Beslus und abschid des landtags der dreyer furstentumb.
v. Ingen, Zesen. Rosenw.
89, 22
;
Köbler, a. a. O.
97, 26
;
ders., Ref. Franckenfort
30, 12
;
Laufs, a. a. O.
90, 6
;
96, 7
;
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 11, 17
;
Vgl. ferner s. v.  1.
5.
›Ende, zeitlicher Schlußpunkt eines Geschehens (oft: einer sprachlichen Handlung, z. B. einer Predigt); Ende eines Schriftstückes, Schluß‹; speziell: ›Schlußwort der Parteien vor Gericht, Abschluß eines kontradiktorischen Verfahrens (vor Gericht)‹; ›Ende eines Aufführungstages oder einer Aufführung eines geistlichen Spiels‹;
Bedeutungsverwandte:
(
die
7,  7, .
Gegensätze:
 1,  7.
Syntagmen:
den b. verstehen, dem leben seinen b. geben
;
auf den b. kommen, zum b
. [etw. tun];
b. des abendmals / amptes / artikels / buches / sermons, der rechnung, b. in einem briefe
.
Wortbildungen:
beschlusrechnung
(a. 1590).

Belegblock:

Mannack, Rist. Pers.
165, 9
(
Hamburg
1634
):
so wil ich [...] meinem trawrigen Leben seinen Beschluß geben.
Luther, WA (
1544
):
Wie zum beschluß der Predig das volck zum gemeynen Gebett soll vermanet werden.
Maaler (
Zürich
1561
):
Das end vñ der Beschluß in einem brieff. Clausula epistolæ. Der Beschluß vnd die letst handlung eines ampts.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
will ich weiter faren mit meiner rede, [...], ee ich küm auf den beslus.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
15.-16. Jh.
):
sein im beslus aller artikl unser aigen name [...] geschriben.
Ebd. (
1550
):
im bschluß so ist aigentlichen abgeredt und beschlossen worden, das [...].
Löscher, Erzgeb. Bergr.
215, 22
;
Anderson u. a., Flugschrr.
1, 13, 16
;
Reu, Süddt. Kat.
1, 718, 36
;
Opitz. Poeterey
53, 8
;
Kehrein, Kath. Gesangb. ;
Rot
297
;
Schweiz. Id. , 743f;
Schulz, Geistl. Spiel.
1998, 158
;
388
.
Vgl. ferner s. v. (
die
7, .
6.
›Ergebnis, Zusammenfassung, Pointe einer vorangehenden Argumentation, Schlußforgerung, Lehre‹;

Belegblock:

Luther, WA (
1520
):
will ich setzen dyße zween beschluß: Eyn Christen mensch ist eyn freyer herr.
So sey nu dis der endliche beschlus dieses ersten Artickels.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
Zum Beschlus Lobet ihr Himmel den HERREN.
Mayer, Folz. Meisterl. (
nobd.
,
v. 1496
):
Im flam und schein nym den beschluß, | Pruff die hicz in ir peyder art!
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
zü einem beschluss, so ist sin wil, in eigner person zeziehen.