oberherre,
der
;-n/-n
.›Oberherr, Person, die auf verschiedenen Hierarchieebenen (vom Familienalltag bis zur fürstlichen Hoheit) gemäß gewohnheitlicher, rechtlicher, sozialer, religiöser Vorgaben gesellschaftliche Verhältnisse festlegt, überwacht, Funktionspersonen beruft u. ä. sowie (reziprok) von den von ihm bzw. ihr Abhängigen als bestimmend, orientierend anerkannt wird‹;
Syntagmen:
den oberherren eren / verachten
; jn. als den oberherren bitten, den keiser als den oberherren erkennen
; der o. zinse haben, etw. befelen / erlauben / gewilligen
(z. B. eine verschreibung
) / gönnen
(z. B. ein bergwerk zu bauen
), mit dem strang, über hals und bauch, über übeltäter richten, der o. von got berufen sein, die oberherren am jüngsten gericht
[wie] bestehen
; j. js.o. sein, Juda der o. sein
; dem oberherren etw. vorlegen / klagen, jm. als dem oberherren schweren, etw. dedizieren, dem rate als dem oberherren verpflichtet sein
; jn. vor
›für‹ einen, zu einem oberherren erkennen, vor jn. als oberherren appellieren, jn. zu einem oberherren teilen
›berufen‹; der o. des lehens / spitales / zehentgerichtes, der lande
; der o. auf einem erbe, über die wiedertäufer
; der nähere / ordenliche / weltliche o
.Belegblock:
wie wollen doch nur immer mehr die Oberherrn / Eltern / Haußherrn und Haußfrawen / am Juͤngsten Gerichte bestehen?
Ebd.
18, 17
: Da wird Vater und Mutter / Herr und Fraw / Richter und Oberherrn verachtet.
Jhren Weltlichen Oberherren / | Wolten sie aber samptlich ehren.
Es fraget der vogt, wen das gericht und wen man alhier erkenne vor einen oberherren, zu richten über halz und bauch?
daß mein gnediger furst und herr von Wormbs da seie ir ober-, dorf- und gerichtsherr.
Juda soll sein fuͤr andern her | Mein meister vnd mein Oberherr.
Wir Jacobus ... bischof zu Breslaw ... bekennen das wir als ein landesfürst und oberherr unserer lande [...] zu ufnehmen gedei und nutze das neue bergwerg [...] zu bauen zu beweltigen [...] vorlihen [...] haben.
das sein furstliche gnade [...] als landsfurst und oberherre disen kaufbrive und verschreybung alles inhalts gnediglichen gewilligt.
zum ersten sprechen die schopfen zu recht und theylen unser(n) genedigen herren von Wirtzburg zu einem oberherren dits zentgerichts.
und auch aim erbern rat verpflichtet wern als iren nehern und ordenlichen oberherren.
Dafern sie sich ihm unterwerffen / und ihme / als ihrem Oberherren / schwoͤren wolten / waͤre er gesonnen / sie gnaͤdiglich zubeherrschen.
schwur man kuniglicher mayestat als aynem oberherren und herzog Albrechten und herzog Wolfgangen als erbfursten.
so kan die under obrigkeit das nit erlauben, was der oberherr nit erlaubt hat.
Luther, WA ;
Rosenthal. Bedencken
39, 25
; Stambaugh, Milichius. Zaubert.
8, 15
; Chron. Augsb. 4, 189, Var. zu Z
43
; Rennefahrt, Recht Laupen ;
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
348, 12
;