rat,
der
;
-(e)s/-e
+ Uml.;
zu mit diesem gegenüber deutlich ausdifferenzierterem Bedeutungsspektrum; 1-4 erfassen Verwendungen zur grundlegenden Bezeichnung von Vorgängen des Beratens, Empfehlens und (handlungsvorbereitenden) Überlegens; 5-7 fokussieren den städtischen
rat
als Institution, während 8 und 9 den territorialherrschaftlichen
rat
betreffen; 10 und 11 behandeln verallgemeinernde bzw. als resultativ anschließbare Bedeutungsaspekte; in den Ansätzen 7, 9 und 10 wird die Unterscheidung von ,städtisch‘ und ,territorialherrschaftlich‘ überlagert durch den Bezug von
rat
auf die jeweils einzelne Person eines Ratsgremiums; 12 stellt die Verwendung zur Bezeichnung von Mitteln des Lebensunterhalts dar (welche als ursprüngliche Bedeutung beschrieben wird; vgl. z. B.
Duden
7, 2014, 678
); 13 und 14 erfassen vorwiegend phrasematische Gebrauchsweisen; in 15 findet sich die vereinzelt bezeugte Bedeutung ›Rätsel‹; 16 fasst in Auswahl eine Reihe charakteristischer Wortbildungen zu 5 und 7 zusammen. – Die Bedeutungsgliederung von
rat
ist nur in Teilen auf diejenige von
raten
beziehbar.
1.
›Ratschlag, Empfehlung, Vorschlag‹; ›Beratung (als von jm. einzuholende Auskunft); (fachkundige) Meinung‹; teils mit Tendenz zu: ›Unterstützung, Hilfe, Beistand‹; speziell: ›Expertise‹; vor allem bei als z. B.
böse, falsch
attribuiertem
rat
auch: ›Beeinflussung, Einflüsterung‹; mehrfach in sprichwörtlichen Redensarten;
vgl.  12.
Phraseme:
jn. / etw. zu rat nemen / ziehen
›jn. / etw. um Rat fragen‹.
Gegensätze:
 1, .
Syntagmen:
den r. annemen / begeren / bekommen / finden / hören / pflegen, (bei jm.) suchen, jm. mitteilen / tun, (von jm.) nemen, js. r. haben, (jm.) einen r. (zu etw.) geben, etw
. (Subj.)
r. erfordern, der herre dem menschen räte eingiessen
;
jm. kein r
. (Subj.)
sein, in der not weder hilfe noch r. sein, js. r. jm. auf den kopf fallen, beim könig keinen plaz erlangen
›keine Wirkung erreichen‹;
etw
. (Subj.)
kein r. sein
;
rates bedürfen / gebrauchen, jn. rates bitten, jn., sein herz rates fragen, rates über etw. erfragen
, ˹
rates von jm. hoffen, viel rates bei einem armen verderben
˺ (jeweils partitiver Gen.);
einem r. folgen
;
sich auf r. zu etw. entschliessen, aus r. etw. kaufen, durch r. (des teufels) von dem kloster faren, jm. für den r. danken, j. mit r. gerüstet sein, seinen wandel treiben, nach r. das recht setzen, jn
. (zur Ehefrau)
nemen, klöster stiften, sich vor dem falschen r. hüten, j. um den r. beten, jn. anfragen, dank sagen, das gewissen zu r. ziehen
;
der r. gottes, Jesu Christi, des advocaten / gotlosen / pfaffen / priesters / spiegels / teufels, des bösen geistes, der altfrauen / ärzte / bösewichte / brüder / freunde / gelerten / oren / vettern, guter / weiser leute
;
r. in e. S., über / um etw
. (z. B.
um eine missetat, um ein urteil
),
von den dingen
;
der aufrechte / bessere / böse / falsche / freie / fromme / geistliche / getreue / götliche / gute
(häufig)
/ kluge / schnelle / teure / törichte / ungefälschte / untreue / unvernünftige r
.;
der ratgeber der guten räte
.
Wortbildungen:
ratbäre
1 ›sich auf das Ratgeben verstehend‹,
ratgeben
›etw. raten, empfehlen‹ (dazu bdv.:  1),
ratselig
›klug, weise‹ (dazu bdv.: , Adj., 4, , , , , ).

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Sapiens. Verstendig [...] rathselig sinnreich scharpffsinnig.
Oorschot, Spee/Seifert. Proc.
458, 26
(
Bremen
1647
):
diese Sachen [...] doͤrffen keines ruͤhmens / wenn die Christen [...] das Gewissen zu raht ziehen wollen.
Toeppen, Ständetage Preußen
3, 635, 39
(
preuß.
,
1453
):
als ir schreybet von der loye wegen der Newesteter etc., so ret adir rotgibet der doctor, das man sye losse ir gewant verloyen.
Große, Schwabensp. (Hs. ˹
nd.
/
md.
,
um 1410
˺):
eyn iegelich stat ir selber recht setzet [...] nach wiser luͤte rathe.
Luther, WA (
1520
):
Ich Martinus Luther, genant Doctor der heyligen schrifft, Augustiner tzu Wittenbergk, fug meniglich zu wissenn, das durch meyn willen, radt unnd zuthat auff montag noch Sanct Nicolai ym M.D.XX Jar vorprennet seyn die Bucher des Pabsts von Rhom und ettlich seyner Jungernn.
Es kan ein armer geringer mensch so wol ein guten radt geben als ein grosser hans.
Ebd. (
1524
):
wer kan alles unrecht weren, wo man gutem rad und trewer meynunge nicht volgen will?
Ebd. (
1544
):
Wie die Heiden gesehen haben, das zorn auch die Vernunfft ubereilet und gibt nimer keinen guten rat.
Ebd. (
1527
):
sonst
[abseits der Predigt, die
dem man, nicht dem weibe befohlen
ist]
kans wol zu weilen geschehen, das ein weib bessern rad gibt, wie man auch ynn der schrifft lieset.
Ebd. (
1528
):
Eines gottlosen Raht fellet jm auff seinen Kopff, seine eigen anschlege werden jn toͤdten.
Ebd. (
1532
):
wenn morgen kompt, wird er seine selbs sorge mitbringen, wie man sagt ,kompt tag, so kompt auch rat‘.
Ebd. (
1532
):
Da mustu denn verzweiveln und ist dir keine hulffe noch rat, wenn du nicht weisst vom Richtstul zum Gnaden stul zu fliehen.
Ebd. (
1537
):
Weil es aber in dem Winckel zu Wittenberg ist auffkomen und der Luther Bapst und Bischoffe nicht zu Rat genomen hat, So mus es unrecht sein.
Ebd. (
1537
):
Drumb so ists kein rath, sondern ein Gebott, do Christus spricht, wir sollen Gott uber alle dieng lieben.
Alberus, Barf. Vorr. Alb. (
Wittenb.
1542
):
Erasmus Rhoterod. gab auch ein solchen klugen Rat / es solt kein priester on des Bapst erleubnis ein Weib nemen.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
260, 31
(
Magdeb.
1608
):
Von denen [allerweisesten Menner] sey mehr Raths vnnd huͤlffe zu hoffen / Weniger vnrichtigkeit aber vnnd Tyranney zubefuͤrchten.
Schützeichel, Mrhein. Passionssp.
272
(
mrhein.
,
um 1335
):
[Iesus] kan dir
[Maria Magdalena]
geben guden rat | vme dine groze missedat.
Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
daz hant der selben stete Wormeß, Spier und Frankfort ratber frunde zwuschen uns [...] bededingt.
Tiemann, E. v. Nassau-S. Kgn. Sibille
149, 22
(
rhfrk.
,
um 1435
):
Lieber herre nü gebent mir getrüwen rait.
Karnein, Salm. u. Morolf
159, 2
(
srhfrk.
, Hs.
um 1470
):
Morolff ging zu Jherusalem in die stat, | einen alten juden er da rattes batt.
Köbler, Ref. Wormbs
30, 23
(
Worms
1499
):
Ein yeder beclagter oder antworter mag [...] einen Aduocaten oder erfarende verstendig Lut ersuchen. vnd der selben rate haben.
Ebd.
358, 9
:
WEres auch das yemant nach der that so einer tot geschlagen hette [...] demselben hilff rat zulegung thete damit er entroͤnne [...]. dem sol ein handt abgehauwen [...] werden.
Sievers, Oxf. Benedictinerr. (
hess.
,
14. Jh.
):
ob iz so kummet, daz got inwolle, durch des duvels rat, daz sie rumen und varen wolle von dem clostere, daz man ir daz geisteliche gewant uz zie.
Oorschot, Spee/Schmidt. Caut. Crim. (
Frankf./M.
1649
):
wie wollen die Doctores vnd Rechtsgelaͤrthen / so hieruͤber Rahts erfragt werden [...] ein rechtmaͤssiges Vrtheil fellen koͤnnen?
v. Tscharner, Md. Marco Polo
46, 15
(
osächs.
,
2. H. 14. Jh.
):
sundir di czeychin und der planete und der gesterne louf do nemen si rot von den meystirn di do heysin astrologi.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
[ich] auff rath und schrifftliche anweisung H. Eliæ von Lewen / eine zeit an dessen [Studium Astronomicum] Erleichterung zu wendē / mich entschlossen
(habe).
Gille u. a., M. Beheim
1, 49
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
Du, herr, pist auch ein rat geb aller guten ret.
Wagner, Erk. Ps.-J. v. Kastl
13, 28
(
nürnb.
,
1. H. 15. Jh.
):
Er [...] hat der ret gots und seiner diener nicht gevolgt.
Dietrich. Summaria
25v, 34
(
Nürnb.
1578
):
Jn solcher not ist weder huͤlffe noch rath / on das man sich fuͤr Gott demuͤtige.
Koller, Ref. Siegmunds (Hs.
um 1474
):
sye [meyster] gaben woll dem vatter rat, er solt außsuchen zwölff der schonsten junckfrawen und mit den reden.
Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
der künig nam guter lüte roete, waz man dem bosewiht solte duͦn.
Rieder, Gottesfr. (
els.
,
1382
/
91
):
[die bruͤdere] noment rot darúber
[
instrumente
›testamentarische Verfügung‹]
eins gar erbern geistlichen gelerten pfaffen kartúser ordens.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 67, 21
(
Hagenau
1534
):
Schneller radt nie gut ward.
Ebd.
495, 16
:
Die weiber treiben all yhren wandel mit radt des spiegels.
Ebd.
2, 16, 23
([
Augsb.
]
1548
):
Nu kauft Pyrrhias auch das Bech / das in dem Schif war / auß raht und eingeben des alten mannes.
Ebd.
130, 28
:
Vil Raths verdirbt bey aim Armen.
Roloff, Brant. Tsp.
1258
(
Straßb.
1554
):
wer nit volgt bei zeit | Eim guͦten raht den man ime gibt | Dem sey auch gantz zuͦ helffen nit.
Warnock, Pred. Paulis
1, 205
(
önalem.
,
1490
/
4
):
Adam und Eva im paradis [...] wurdent von dem falschen rát und anfechtung des bösen gaist nidergeworfen und fiellent in súnd.
Ebd.
23, 152
:
Das ander, mit dem sich der mensch sol behelfen, daz er von sölichen gesichten nit betrogen werde, ist, daz er ains andren ràt daruber sol suͦchen.
Ist er der dingen nit kündig, so an in koͤmmend, so beschaͤme sich nit rat zʼhan; dann das tuͤnd alle wyse richter.
V. Anshelm. Berner Chron. (
halem.
,
n. 1529
):
uf die widerspaͤnnikeit, durch die underloͤufer gezetlet, ward der ander rat angenommen, namlich [...].
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
ich bit ŭch, das ir ein wenig gedult habend, untz das ich miner bruodern und vettern rătt gehept hab.
Haas u. a., Erasmus/Jud. Klag
18, 28
(
Zürich
1521
):
frag din eygen hertz rats / so würst du finden / dz dich daz zuͦ getriben hat zorn.
Wyss, Luz. Ostersp.
9479
(
Luzern
1545
):
o Jesus, myn aller liebster herr, | wer gibt mir rat, wär gibt mir leer?
Nyberg, Birgittenkl.
2, 154, 10
(
um 1522
):
die graffen namen geistlichen rat vnd ler von inen (zwen from veter).
Sappler, H. Kaufringer
14, 63
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
wölt ir volgen meinem rat, | guot aubentür ewch zuogat.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
um 1530
):
vor acht tagen hett im [churfurst] der landtgraf gesagt, wie sein gemachel kranckh were, [...] und sein rhat gehapt, ob er
[zu seinen
geschefft
]
reitten solt oder nit.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 813, 41
(
schwäb.
,
1550
):
Es sollen auch weder vogt noch gericht bey niemandts frembder [...] rat suchen noch pflegen.
Bauer, Geiler. Pred.
81, 1
(
Augsb.
1508
):
bit sy
[die
aynsidel
]
dir zuͦ erwerben / die fünft gab des hailigen gaistes / die ist Goͤtlicher radt.
Kohler, Ickelsamer. Gram. (wohl ˹
Augsb.
1. Dr. 16. Jh.
˺):
Jch waiß kain bessern rath darinn [Orthographia] zugeben, dan meine obgesetzte zwu Regel, das man in allen woͤrtern, der oren rath hab, wie es aigentlich kling.
Roth, E. v. Wildenberg (
moobd.
,
v. 1493
):
darnach besambt konig Roboam die jungen, die mit im aufertzogen worden, und fragt sie auch rats.
Große, a. a. O. ;
Mannack, Rist. Pers.
225, 4
;
Peil, a. a. O.
581, 2386
;
Karnein, a. a. O.
25, 2
;
Jahr, H. v. Mügeln
1494
;
Palm, Veter Buoch ;
Böhme, Morg.R.
15, 10
;
Franck, Klagbr.
221, 36
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Lauchert, Merswin ;
Gilman, a. a. O.
1, 71, 14
;
537, 29
;
2, 13, 11
;
14, 17
;
Roloff, a. a. O.
790
;
Wickram
4, 24, 22
;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
Wyss, a. a. O.
10440
;
Köbler, Stattr. Fryburg ;
Sappler, a. a. O.
14, 409
;
Bauer, a. a. O.
468, 31
;
Drescher, Hartlieb. Caes. ;
Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
71, 11
;
Roth, a. a. O. ;
Moscouia
B 4r, 26
;
Vorarlb. Wb.
2, 653
.
2.
›Zustimmung, Einverständnis, Anraten‹; ›verpflichtend einzuholender (einem Vorhaben zustimmender) Ratschlag‹; vor allem in rechtlichem Kontext, z. B. die Abwicklung von Verkäufen, Stiftungen u. dgl. betreffend, dabei oft formelhaft (z. B.
mit rat der nächsten und besten freunde
); das Einholen sowie die Berücksichtigung des
rates
bestimmter Instanzen bzw. von Familienangehörigen in Rechtsgeschäften besitzt abhängig vom Verhältnis der Beteiligten unterschiedliche Verbindlichkeitsgrade; als Spezialisierung anschließbar an 1.
Rechtstexte.
Bedeutungsverwandte:
 2,  2,
1
 1,
1
 5 (subst.), , .
Syntagmen:
j. ane r. keinen angrif tun, etw. mit r. ordnen / setzen / teidingen / verkaufen, jn. mit r. strafen, etw
. (Subj., z. B.
der friede
›Friedensvertrag‹,
handlungen der käufe
)
mit r. geschehen, j. mit r. hauptherre in der kapelle sein, vor jn. kommen, vor jm. stehen, eine witwe
(Subj.)
sich mit r. bevogten, j. nach r. etw. lassen, jm. etw. eigen
›vermachen‹,
den hof mit einem bauman besetzen
;
der r. des amptmans, des ganzen handwerks, der (besten / nächsten) freunde / getreuen / nachbarn / stände / umsässen, ältesten konventualen, erbaren leute
;
der gute r
.

Belegblock:

Koller, Reichsreg. Albr. II.
280, 20
(
1438
/
9
):
mit wolbedachtem mute, gutem rat unser getruen und rechter wissen, so haben wir [...].
Laufs, Reichskammergo.
265, 2
(
Mainz
1555
):
So haben wir mit rath und bewilligung der stendt geordent und gesetzt [...], daß [...].
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
das ist geschechen mit seiner anweisung, mit seinem rat, wissen und geheiß.
Wattenbach, Urk. Czarnowanz (
schles.
,
1431
):
vör üns komen ist [...] frawe Katherina Krawszynne mit gesuntheit eres leybes, mit wolbedochtem mutthe, mit gutter vornumfft [...], mit Rowthe ir ffründe vnd hot vorreicht [...] den [...] Juncfern czu Tscharnowans eyne halbe marg geldis.
Rennefahrt, Zivilr. Bern (
halem.
,
1615
):
Wann ein wittwen sich und ihre kind selbs eignen willens, oder mit raht der fründen bevogten woͤlte.
Weissthanner, Urk. Schäftlarn
180, 35
(
moobd.
,
1350
):
Ich Seyfrid der Kelhaimer [...] tuͦn chvͦnt [...] daz ich mit verdachtem muͦt vnd guͦtem willen nach rat vnd guͦnst aller meiner frewnt geaygent [...] han dem gotzhavs [...].
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 182, 13
(
moobd.
,
1375
):
Wir suͤllen auch in alle zeit, wann wir von der huͤb schaiden, ze gericht darauf lazzen sechtzehen meczen habern [...] nach der nachtpawrn rat.
Ebd.
369, 19
(
1418
):
so suͤllen wir doch den hof besetzen mit ainem andern erbern pawman mit dez [...] spitals maisterschaft wissen vnd nach der nachpawern vnd vmbsaessen rat.
Wutzel, Rechtsqu. Eferding
31, 2
(
moobd.
,
1554
):
Zum dritten sollen all handlung der kheüff von den zechmaistern vnnd bschauleüthen mit rate vnnd wissen deß ganczen handtwerchs beschechen.
Bindewald, Texte schles. Kanzl.
2, 5
;
Rennefahrt, Statut. Saanen ;
ders., Staat/Kirche Bern ;
Koller, a. a. O.
277, 4
;
Hör, Urk. St. Veit
72, 20
;
94, 13
;
UB ob der Enns
10, 308, 23
;
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
Vgl. ferner s. v. .
3.
›Überlegung, die einer Handlung vorausgeht‹; metonymisch: ›Besonnenheit, Bedacht‹; auch: ›Fähigkeit zu besonnenem, überlegtem, klugem Handeln‹; im Unterschied zu 1 auf eigene Überlegungen eines Handlungsträgers bezogen.
Gegensätze:
, .
Syntagmen:
r. pflegen, im krieg, in den geschäften r. haben, der herre den r. offenbaren, die hurenliebe
(Subj.)
den r. zunichte machen
;
js. r
. (Subj.)
jn. erschrecken, nichts sein
;
etw. ane r. anfangen / ausrichten, jm. ane r. etw. zufallen, etw. aus r. tun, j. etw. mit r. beschliessen / sprechen / tun, j. fürtreflich mit r. sein
;
der r. der herzen
;
der bedachte / eigene / zeitige r
.
Wortbildungen
ratbärlich
›besonnen, überlegt‹ (dazu ggs.: ).

Belegblock:

Luther, WA (
1527
):
Dis ist hie am meysten zu bedencken, das der mensch nicht geschaffen wird wie die andern Creaturn [...], Denn Gott zuvor mit bedachtem radt beschleust und spricht ,Last uns menschen machen‘.
Gott mus selbst mit seiner eigen macht auff dem reichstage guts schaffen, sonst wird beyde, keisers, fursten vnd aller reichsstende rat vnd kunst nichts sein.
Ders. Hl. Schrifft.
1. Kor. 4, 5
(
Wittenb.
1545
):
richtet nicht vor der zeit / bis der HErr kome / welcher auch wird [...] den rat
[hier: ›Absicht, Gesinnung‹;
Mentel
1466:
raͤte
;
Froschauer
1530:
anschlege
;
Eck
1537:
radschleg
]
der hertzen offenbaren.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
606, 3149
(
Magdeb.
1608
):
WEr im Krieg nicht hat Rath vnd orden / Jst mehrertheils geschlagen worden.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
14, 12
(
Frankf./M.
1626
):
von welchem
[Geschlecht]
heutiges Tags noch einer [...] im Leben / der nicht weniger fuͤrtrefflich / mit Weißheit vnnd Rath / als tapffer mit der Wehre in der Handt ist.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
der alte duͦt mit rote und mit fürsihtikeit das er duͦt, und lit striten me an fürsihtikeit denne an sterke.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 18, 13
(
Hagenau
1534
):
Bescheren heisset auch / das uns zufellet / on all unser synne / gedancken und radt.
Ebd.
84, 7
:
wenn Got eyn landt straffen [...] will / so gibt er yhm einen Tyrannen und wueterich / der es alles on radt mit der faust will außrichten.
Lemmer, Brant. Narrensch.
8,
Vorr. 2 (
Basel
1494
):
Wer nit kann sprechen ja und nein | und pflegen rat umb groß und klein, | der hab den schaden im allein.
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
Ir mine brüedern, ich verwundern mich gar, das wir nŭt etwaz rătz hand inn unsern geschäfften.
Leidinger, A. v. Regensb. (
oobd.
,
um 1430
):
Und do er [kunig Pipinum] sich nu ratpärlich in dem hanndel hyelt, do offenwaret er [...] des knaben tod seinem vetern.
Dirr, Münchner Stadtr. (
moobd.
,
1397
):
darumb so haben wir nach zeittigem rat
[›reiflicher Überlegung‹]
, guͦter vorbetrachtung und gewissen [...] zu der vorgenanten ordnung [...] unsern gunst und willen gegeben.
Peil, a. a. O.
86, 1348
;
Franck, Decl.
337, 5
;
Dietrich. Summaria
28v, 8
;
Gilman, a. a. O.
539, 30
;
Hohmann, H. v. Langenstein. Untersch.
121, 44
;
4.
phras. bzw. formelhaft:
rat und / oder tat
›intellektuelle und / oder physische Unterstützung‹; vorwiegend negativ konnotiert, z. B. von der Beihilfe zu Straftaten u. dgl. (dann oft negiert:
weder rat noch tat
); positiv gewertet dagegen z. B. vom Wort Gottes, das den Gläubigen Hilfe bietet; anschließbar an 1 und 3.
Vorwiegend md.

Belegblock:

Schade, Sat. u. Pasqu. (o. O.
1524
):
man dem gemeinen man verkuntschaft, daß er durch unser kuntschaft rat und that vom leben zum tot bracht worden were.
Luther, WA (
1521
):
Wyr sehen gottis wunder, das er unß helffen will und on unßer rad und tadt seyne feynd ßo tieff blendet, das sie sich selb schemen mussen.
Ebd. (
1549
):
[Ein Christ] helt sich an Gottes wort, welches eine goͤttliche Krafft vnd weisheit ist, die stercke, rat vnd that gibt den Gleubigen.
Dat nuwe Boych (
rib.
,
1396
):
Do oeuervielen sij die birue lude [...], ee sij wisten, dat der man genoymen was vnd ouch raitz vnd daytz vnschuldich wairen alle der sachen.
Palmer, Tondolus (
Speyer
um 1483
):
In disen pinen kommend zu dem ersten todschleger [...] vnd alle die rat oder tat dar zu gebent / das die lut erschlagen werdent.
Dünnhaupt, Werder. Gottfr. v. Bullj.
24, 19
(
Frankf./M.
1626
):
Zum Mittler selbst bestimpt in deines Vatters raht / | Deins Vatters Ebenbild / deins Vatters raht vnd that / | Du glantz der herrligkeit in deines Vatters wesen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
194, 5
(
thür.
,
1474
):
[
Michel Hase
sagt aus]
, daz er an sollichem morde [...] keyn helffer nach volger gewest sy, auch wedder rat nach tad darczu gegebin, sundern alles gancz unschuldig sy.
Mieder, Lehmann. Flor.
849, 6
;
Wyss, Limb. Chron. U ;
Palmer, a. a. O. ;
Skála, Egerer Urgichtenb.
31, 11
;
Vgl. ferner s. v. .
5.
›(in regelmäßigen Abständen neu besetztes) Gremium von ausgewählten Personen, das mit administrativen sowie mit Leitungs- und Kontrollaufgaben in einer Stadt, Gemeinde u. dgl. betraut ist; Stadtrat‹; Mitgliederzahl, Zusammensetzung und spezifische Funktionen eines
rates
variieren zum Teil erheblich je nach regionaler Entwicklung; häufig ist der
rat
oberstes Verwaltungs-, Entscheidungs- bzw. Gesetzgebungsgremium einer Stadt und damit die zentrale Institution ihrer politischen Selbstorganisation; ihm obliegt beispielsweise die Finanzverwaltung, die äußere Vertretung, die Gerichtsbarkeit (ggf. in Teilbereichen, in der Regel neben dem
statgericht
1) oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung; der
rat
agiert somit im Allgemeinen als obrigkeitliche Behörde mit Herrschaftsanspruch; vereinzelt auch als Gremium der Kirche; teils dient
rat
zur Bezeichnung des römischen Senats.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
7, 451
 ff.;
Hrg
4, 156
 ff.
Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
Phraseme:
rat und recht
formelhaft zur Bezeichnung der städtischen Obrigkeit bzw. der von dieser festgesetzten Regeln und Beschlüsse;
in rat und recht gehen
›sich gesetzestreu verhalten‹.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld):  24, I, 4,  2, ; vgl.
2
 4,  2.
Syntagmen:
den r. besetzen / meren / mindern / zusammenfordern, mit neuen
[Mitgliedern]
erstatten, um eine botschaft bitten, got
(Subj.)
den r. mit gerechtigkeit / weisheit zieren
;
der r
. (Subj.)
etw. bekennen / betrachten / erbieten / kundtun / ordinieren / setzen / verordnen / vorlesen, r. halten, seine sachen schaffen, jm. etw. abschlagen / erlauben, auf erden stehen und gehen, aus der ratstuben weichen, in zweifel stehen, mit etw. bekümmert sein, zu r. werden, sich etw. ausnemen / vorbehalten, jn. fangen / strafen, in die eisen legen, den bürgermeister herausschicken, der kleine r
. (Subj.)
den grossen r. versammeln
;
jn. des rates entsetzen
;
j. dem r. abklagen / hulden / klagen, gut / nuz / verbunden sein
;
jn. an die räte nemen, die schöffen
(Subj.)
urteil und recht am r. suchen, jn. aus dem r. setzen / stossen, in den r. nemen, in dem r. anzeigen, etw. in dem r. beschliessen / liefern, j. vor den r. kommen, vor dem r. aussagen / erscheinen, jn. vor dem r. beklagen
;
der r. der kirche / stat
[z. T. + Ortsname];
der r. auf / zu
[+ Ortsname];
der alte / äussere / erbare / ersame / erwürdige / ganze / geläuterte / geschworene / gesessene / grosse / innere / kleine / neue / oberste / römische / samthafte / sitzende / versamelte / weise r
.; ˹
der beschlus, die erkentnis / erlaubnis / gewalt / heimlichkeit / pflege / session / strafung / wirdigkeit, das ansehen / verbot des rates
˺ (genitivus subjectivus), ˹
der bürgermeister, einer, die bürger / herren des rates
˺ (genitivus objectivus);
die bürger an, die audienz vor dem r
.

Belegblock:

Luther, WA (
1524
):
Daher sie auch im Roͤmischen Rat beschlossen, das es [Rom] ein Gott were.
das des frevelen ubermuts ia keine masse sey, feret er [Hertzog George] uber die feinen herrn des Rats zu Nurmberg auch fast schier als ein keiser uber seine armen unterthanen.
Helbig, Qu. Wirtsch.
1, 26, 27
(
md.
,
1466
):
Disse wilkore vnde satczunge hat der sitczende rat gesaczt vnde geordeniret.
Dat nuwe Boych (
rib.
,
1396
):
Herna [...] klaygde der vayt van Coelne dem Rade oeuer die Scheffene des hoegerichtz zo Coelne.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
sy [radmanne] kyszen sy [scheppen] unde wellen von yn, das sy orteil unde recht, wen sy nicht en wissen, am rate suchen sullen.
Küther, UB Frauensee
136, 36
(
thür.
,
1358
):
wir Bertholt Pordicz techin und daz capitel ratismeistere und der rat der kirchin und der egenantten stat bekennen, daz [...].
Bergner, Urk. Kahla (
thür.
,
1455
):
wer zu schigken hat vor dem rathe [...], der sal sie suchen Dornstage uf dem rathus, do si des wartende sin.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
,
um 1440
):
es sal ouch keyn meister keym ledigen gesellen keyn klynge gross noch kleyn bereitten bey straffung und erkentnusse des radts.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
So ist er (da)durch, das er die heimligkeit und den beschließ des rates geoffenbaret hat, meineidig worden.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1447
):
Der rodt von Basel was domit bekúmbret und stuͦnd in zwyfel, was dorinn ze handlen weͣr.
Behrend, Spangenb. Anbindbr. (
Straßb.
1611
):
Gott Wolle auch in dieser Stadt | Den Ehrsamen und weisen Raht / | Mit Gerechtigkeit und Weissheit zieren.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
um 1400
):
Wir, der burgermaister, die zunftmaister und die raͤt grŏß und klein der statt Úberlingen bekennen und tuͦnd kunt [...].
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
1573
):
Welchen wir in unsern rath nemmen, der soll schwören ainen aidt leiblich zue gott und den heiligen, unser gnedigisten herrschaft Österreich und gemainer statt Villingen getröw und gewertig zuo sein.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Were es ouch das der Antwuͦrter etlich in vnserm Rat oder Gericht / für argwonig anzeigte / das sol er vns den andern Raͤten vnd Richtern anzeigen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15.
/
A. 16. Jh.
):
Des jars vor weichnachten fieng ain rautt den Marxen Hofmair for dem rechten und legt in in die eyssen.
Ebd. (zu
1549
):
Wie der rat zuͤ Augspurg [...] widerumb besetzt [...] worden ist.
Ebd. (zu
1547
/
8
):
Wann ein reichstag hie gehalten wirt, so muͤß ain erbarer rat (aus der Ratstuben) weichen und anderstwa rat halten.
Ebd. (zu
1556
):
auf den 19. tag maii hat ain ersamer klainer rat ainen großen rat in die Ratstuben versamlet und ain verfaste geschrift vorgelesen.
Ebd. (
1544
/
5
):
zudem hat (sich) ain erber rat und gemaind diser statt in hochen und nidren sachen - als der statt freihait buch, die schlissel zu des rats schatz, sturmglogken - und (in) allem andren ton das merer imperium [...] ausgenomen und vorbehalten.
so warend die rät dermaßen besetzet, daß die reichisten burger die regierung innen hetten und etlich wenig von handwerckern [...] zu inen an die rät genomen wurden.
Ebd. (
1536
):
[Herzel] war wol 32 jar in rat und recht gangen, da kam er in aim unfall von rat und recht und aus der statt gar.
Fuchs, Kart. Aggsbach (
moobd.
,
1411
):
Steffan der Fuchawer, die zeit richter ze Stifen, und wıͤr der gancz geswaren rat daselbs wier bechennen und tuͦn kund [...].
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 542, 40
(
moobd.
,
1485
):
vff das nu diess vorgeschrieben ordenung vnueraͤnndert, stette vnd vest pleibe [...], hat inner vnd ausser rate hie ze Muͤnichen Eberharten Pogner [...] erpetten vnd verordnet.
Rechn. Kronstadt
1, 545, 29
(
siebenb.
,
1524
):
ym Jar 1522 haben dÿ herren des racz entlendt von der Kyrchen: salytter czu kauffen flor. 200.
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
7, 14
(
mslow. inseldt.
,
1569
):
Wer aus dem verbotten waldt holCz führet an Eines Erśamen Ratts erlaubnuß, der śoll śeine śtraff nit wieśśen.
Helbig, Qu. Wirtsch.
2, 180, 19
;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
317, 22
;
Schultheiss, Achtb. Nürnb.
165, 25
;
Geier, a. a. O. ;
Roder, a. a. O. ; ; ;
Müller, Nördl. Stadtr. ;
Müller, Stadtr. Ravensb.
193, 26
;
Schmitt, Ordo rerum
104, 3824
;
Auer, Stadtr. München Anh. ;
Dirr, Münchner Stadtr. ;
Hör, Urk. St. Veit
155, 38
;
Grothausmann, a. a. O.
17, 3
;
Hulsius
N iijv
;
Vgl. ferner s. v.  6,  3,  2,  1, .
6.
›Beratung, Versammlung; Sitzung, in der (meist von rechtlich dazu befugten Personen) beraten wird‹; speziell: ›(reguläre) Ratssitzung‹ sowie ›Inhalt, Thema einer Ratssitzung‹; meist in Wendungen wie
(mit jm.) rat halten, zu rat gehen / sitzen
›sich (mit jm.) beraten, besprechen; eine Beratung abhalten‹; teils mit Tendenz zur Univerbierung (
rathalten, rathaben
); metonymisch anschließbar an 5;
vgl.  12.
Bedeutungsverwandte:
,  14,  2; vgl.  1.
Syntagmen:
einen r. erfordern / haben / melden / verschweigen, (mit jm., über jn.) r. halten, wieder jn. r. machen
;
mit jm. rates pflegen
;
j. an einen r. gehen, an dem r. sein, aus dem r. schwatzen, in einen r. gehen / kommen, in den räten sitzen, etw. in den räten beratschlagen, etw. mit räten erkennen, j. zu r. sitzen, jn. zu dem r. rufen
;
der r. in bösem
›Verschwörung‹;
ein besessener / enger / gemeiner / grosser / offener / sitzender r
.
Wortbildungen:
ratgebung
›Beratung‹,
rathaben
,
rathalten
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
3, 103, 29
(
preuß.
,
1449
):
Ersame weyze liben frunde, in sitczendem rothe vor uns sint komen [...].
Ebd.
345, 13
(
1451
):
die [lande] nu inbrochten, wie sie macht hetten von den iren, die sie gesand haben, mit den steten in eynen rath zu gehende unnd zu ratschlagen.
Luther, WA (
1537
):
Unser Widersacher haben nu viel jar uber uns Rat gehalten, wie sie jr Muͤtlin an uns kuͤlen moͤchten.
Ders. Hl. Schrifft.
Sir. 37, 11
(
Wittenb.
1545
):
HAlt keinen Rat
[
Froschauer
1530 /
Dietenberger
1534 /
Eck
1537:
ratschlag
]
mit dem / der ein argwon zu dir hat / Vnd nim nicht zu Rat / die dich neiden.
Dat nuwe Boych (
rib.
,
1396
):
darna geschach yd in eyme Rade, dat Scheffene vnd rait eyndrechtlichen vur eyne Stat zo besorgen zo rade saissen.
Tiemann, E. v. Nassau-S. Kgn. Sibille
125, 31
(
rhfrk.
,
um 1435
):
etliche von den zwolff reden von Franckerych giengen zu rade / sy wolden vor die konnigynne biden.
Behrend, Magd. Fragen (
omd.
,
um 1400
):
Ab eyn radman [...], der zcu deme rate geruffen wurde, den rad meldete, der vorswegin solde syn.
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mt. (
osächs.
,
1343
):
di Pharisêi gîngen ûz und machten einen rât wider en [Jhêsus] wî si en vorterbiten.
v. Tscharner, Md. Marco Polo
6, 18
(
osächs.
,
2. H. 14. Jh.
):
Des gink czu rote stetlich der califfus mit sinen eldistin wi her di cristin brechte czu dem tode.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
25, 36
(
nobd.
,
1413
):
Do stunden die obgenanten schöpfen uff und gingen an einen gemeinen rate, sich darumb zu beraten.
Voc. Teut.-Lat.
aa iiijv
(
Nürnb.
1482
):
Rate in bosem. conspiratio.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
8
):
So last vns nunmehr halten rath, | Wo wir vns legen für die Statt, | Daß wir die Feindt mögen bestreitn!
Kohler u. a., Bamb. Halsger. (
Bamb.
1507
):
[bei uneindeutigen Fällen von Notwehr:]
das fuͤrter die straff an leyb, leben oder aber zu buss vnd besserung erkant werde, alles nach sunderlicher ratgebung der rechtverstendigen; wann dise fell gar subtile vnderschayde haben.
Fuchs, Murner. 4 Ketzer
859
(˹wohl
Straßb.
˺
1509
):
Die fier, so wissten vmb die sach, | Die hieltent einen engen radt, | Wie sye geschicklich dise thadt | Vnd foͤrmlich handleten die sach.
Maaler (
Zürich
1561
):
Radthaben. Radthalten von gemeinen haͤndlen. Habere senatum.
Dict. Germ.-Gall.-Lat.
370
(
Genf
1636
):
raht / da man hin vnnd her denckt / oder anzeigt / was man thun soll.
Sappler, H. Kaufringer
7, 34
(
schwäb.
, Hs.
1464
):
si gieng mit ir selbs ze rat, | wie si darzuo tuon mächt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
,
E. 15. Jh.
):
Die reichstett sind gar oft zuͦsamen komen [...], man hat auch hie vil grosser rät gehabt und oft abgeschlagen, dem kaiser des kriegs nit zuͦ helfen.
Ebd. (zu
1548
):
und stuende die sach, antwort zuͤ geben, nit an inen [...], sondern erforderte die unvermeidliche notturft, auch ainen großen rat zuͤ halten.
Ebd. (zu
1547
):
Darauf (ist) beschlossen worden, daß die sach in besessenen räten ferner beratschlagt werden [...] sollte.
Ebd. (
1544
/
5
):
ist Quintus Fabius Maximus [...] der erst gewesen, so aus dem rat
[hier: ›Beratung des römischen Senats‹]
geschwetzet hat.
Helbig, Qu. Wirtsch.
1, 109, 7
;
Bechstein, M. v. Beheim. Evang. Mt. ;
Merk, Stadtr. Neuenb. ;
Fuchs, Kart. Aggsbach ;
McClean, Havich
2295
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Auer, Stadtr. München Anh. ;
7.
›Mitglied eines Stadtrates, Ratsherr‹; speziell auch: ›Senator, Mitglied des römischen Senats‹; metonymisch anschließbar an 5;
vgl.  3.
Rechts- und Wirtschaftstexte sowie Chroniken.
Bedeutungsverwandte:
 1; vgl.  1,  1, .
Syntagmen:
die räte ansprechen, e. S
. (Gen.obj.: ›für etw.‹)
ergetzen, an den r. erwälen / nemen, weisen und heissen, das [...]
;
der r
. (Subj.)
etw. aufrichten, von den räten hulde nemen, die räte jn. eine schrift hören lassen, erkennen, das [...]
;
j. vor den räten aussagen, jn. vor die räte bescheiden, die appellation
(Subj.)
vor die räte geschehen
;
die räte der Römer
;
die alten / geheimen räte
;
etliche der räte
;
die räte von, der r. zu
[+ Ortsname].

Belegblock:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
208, 15
(
thür.
,
1474
):
Hath der burgermeister Heinrich Keyser unde Ticzel Zcane vor dry rethe zcu Pessenigk bescheyden.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1551
):
damit die räth irer müe, arbait und versaumnus irer aigen gescheft ain wenig ergötzt, [...] so wirt fürohin [...] ainem jeden jeglichs gepotnen ratßtag gegeben ain halber batz.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
so verr sich dañ die klag [...] vff zwentzig Rinisch guldin vñ darunder an schuld [...] erloffet vnd betrifft / so sol die appellacion [...] für vns Bürgermeister vnd Raͤte / vnd nit wyter geschehen.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1448
):
Am freitag [...] hand die räte ainhelliglich in eim gemanten rat
[dies zu 6]
[...] uf ir aid erken̄t [...], daz [...].
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
Also haben die burgermaister und gehaimen ret den Granvella ain schrift hören lassen, die an die kay. mt. gestelt gewesen.
Ebd. (
1544
/
5
):
wann aber wichtig hendel vor augen gewesen, seind vierundzwaintzig ratsherren geordnet gewesen, die man die alten rät genenet hat.
die sach (war nun) so lang getriben (worden), daß zuletst die rät nicht wußten, ob sie in sitzendem rat
[dies zu 6]
sicher weren oder nicht.
[Hanns Weyß] (hat) hernach [underred mit seinen mitgesanten] die rät abermalen angesprochen und gesagt: [...].
Hör, Urk. St. Veit
213, 32
(
moobd.
,
1432
):
So verpint ich mich benantew Dorothea mit meinen trewen vnder des erbern weisen Hannsen des Altorffer, rat vnd burger zuͤ Lantzhuͤt, insigel.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Sein [Publius Velleius Paterculus] vorvodern sind hochgepreist in kriegsleufen, auch allen andern zu frid dienenden händeln als der Römer felthauptleut, schulthaissen [...], rät, paumeister.
Piirainen, Stadtr. Kremnitz
27
(
mslow. inseldt.
,
1537
):
Ordnung vnnd Instruction eines Pergkmaisters [...] auffgericht durch die [...] herrn Bernhart Behem Cammergrauen [...], Einen Ersamen Richter, Rat Waltpurger, Pergverstendige vnnd Erbere gemain bemelter Stat Cremnitz
(Überschrift).
Küther, UB Frauensee
221, 9
;
Grosch u. a., a. a. O.
131, 23
;
Merz, Urk. Lenzb.
74, 18
;
Vgl. ferner s. v.
1
 8.
8.
›aus ausgewählten Personen (variierend) zusammengesetzte Beratergruppe eines Herrschers; Gesamtheit der fürstlichen Ratgeber‹; der fürstliche
rat
ist in Territorialherrschaften in jeweils spezifischer Ausprägung an Entscheidungen des Herrschers (Landesfürsten) beteiligt; Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben variieren; preuß. auch auf den
rat
des Hochmeisters des Deutschen Ordens bezogen; im biblischen Kontext speziell: ›jüdischer Hoher Rat (Sanhedrin)‹.
Zur Sache:
Lex. d. Mal.
7, 449
 f.
Syntagmen:
den r. verachten, zu r. nemen, der kaiser seinen r. fragen
;
der r
. (Subj.)
jm. etw. sagen
;
j. in js. r. sein, gewaltig, meister im r. sein, zu hof in räten sitzen, es
(unpersönlich)
jm. von dem r. gnädiglich ergehen, jn. vor den r. reissen, j. sich vor dem r. fürchten, die kaiserliche majestät jn. zu irem r. aufnemen
; ˹
der r. des hochmeisters, der fürstlichen gnaden
˺ (genitivus possessivus),
der r. der gebietiger
(genitivus explicativus);
der r. des rates, sechs des rates
;
der r. zu Jerusalem
;
der ganze / höchste / oberste r
.;
die nächsten im r
.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
1, 195, 21
(
preuß.
,
1412
):
Dornach [...] sandte vnsir gnediger herre hoemeister sechse synes ratis mit vollir macht kegen Moryn.
Ebd.
2, 48, 22
(
1438
):
Primo durch unsern gnedigen hern homeister und synen rath syner gebietiger alse groszkumpthur, Elbing, Cristburg, Balge, [...].
Luther, WA (
1527
):
Petrus trit am Pfingstag auff zu Jerusalem, fuͤrchtet sich weder fuͤr Hannas noch Caiphas noch gantzem Rath.
Ebd. (
1537
):
Sihe, do kompt ein auffrurer, ein Lotterbube, der die hohenpriester und den Rath zu Jherusalem veracht.
Ebd. (
1544
):
das volck hett ein gros herrligkeit, hetten ein hochsten obersten Radt, 72 Man, [...] die man Schanhedrin nennet, Seniores, die schliessen mit dem hohen priester, der die hochste gewalt hat.
Tiemann, E. v. Nassau-S. Kgn. Sibille
134, 33
(
rhfrk.
,
um 1435
):
Herre wir waren vor zijden / die nesten jn uwerm rade.
Franck, Klagbr.
229, 8
(˹wohl
Nürnb.
˺
1529
):
Seind nit eben in deinem Rath die mer dann du
[der englische König]
vnd die deinen / vermoͤgen / weil ir mer synd / vnd mer anhangs haben?
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
Du gsichst, daz er
[Kaiser Karl]
so hoffertig ist, das er nŭt thuon will, so im sin rătt seyt.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
daß die, so kay. mt. für so ehernwert erkant, sie zuͤ irem rate aufnimbt, den zunftmaistern so unwert sein, daß sie sie [...] aus irem statrat setzen.
Hör, Urk. St. Veit
102, 20
(
moobd.
,
1372
):
Wir Fridrich von gots genaden pfaltzgraff bei Rein vnd hertzog in Bayern etc. bechennen [...], das wir [...] sein auch vͤberain worden mit gueter vorbetrachtnuss vnd nach vnsers rates rat, ein ewig gedachtnuss vnd selgraͤt ze machen.
Jahr, H. v. Mügeln
719
;
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 155, 6
;
Nyberg, Birgittenkl.
1, 191, 4
;
Vgl. ferner s. v.  1,
1
 1.
9.
›einzelner Ratgeber eines Herrschers, Landesherrren (Territorialfürsten); Mitglied eines fürstlichen Rates‹; metonymisch zu 8 sowie offen zu 10; teils Tendenz zur Institutionalisierung im Sinne einer Amtsposition, dann: ›fürstlicher Beamter, mit administrativen Aufgaben betrauter Funktionsträger‹.
Bedeutungsverwandte:
, ,  1, ; vgl.  2.
Syntagmen:
den r. senden, j
. (z. B.
der satan, könige
)
räte haben, got dem könig räte zugeben, der herre die räte bescheiden, die keiserliche majestät einen r. heftig anreden
;
der r
. (Subj.)
etw. gedenken, dienst tun, wein saufen, zu hofe sein, die räte kommen / regieren / visitieren, bekennen, das [...], dem keiser etw. nicht gestatten
;
j. js. r., die engel räte sein
;
ein fürst den räten nichts vertrauen, sein gehirn eröfnen, der könig etw. an die räte bringen, j. sich an die räte vorwillen, j. bei den räten r. suchen, von den räten ein bescheid erfolgen
;
der r. des fürsten, die räte des herren / herzogs / keisers / kurfürsten
;
die räte an fürstenhöfen
;
der allerinnerste / böse / deputierte / geschikte / giftige / heimliche / hochweise / innerste / innige / kurfürstliche / liebe / oberste / verordnete / vornemste r
.;
der keiser mit seinen räten
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
862, 2
(
Lübeck
1639
):
Einem weisen Regenten seynd Land vnnd Leut gern gehorsam / aber gar vngern laͤst man sich durch Raͤth vnd Amptleute regieren.
Luther, WA (
1522
):
Daruͤmb soͤl kein fuͤrst den Rethen gar nichts vertraw̆en und in sein gehirn eroͤffen.
Ebd. (
1544
):
Jn welchem [Himelreich] sind erstlich die furnemesten, innersten Rete und nehesten Herrn, die Engel im Himel.
Ebd. (
1527
):
Widder das weltliche hat er [der Satan] auffruͤrissche ungehorsame buben, boͤse gifftige rethe an fursten hoͤfen.
Ebd. (
1530
):
gedencke du radt, das du nicht darumb zu hofe bist, das du wein solt sauffen.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1477
):
das wir funf jare lank [...] des benanten unsers gnedigen herren rete und diener sin sollen und wollen.
Kollnig, Weist. Schriesh.
163, 13
(
rhfrk.
,
1606
):
Letztlich so were ihme [...] von den deputirten churfürstlichen herrn räten der bescheid erfolget, daß sie [...].
Laufs, Reichskammergo.
280, 4
(
Mainz
1555
):
Und wir, der churfürsten räthe, fürsten, prelaten, graven und des heyligen reichs frey- und reichsstedt gesandte bottschaften und gewalthaber, bekennen öffentlich, daß [...].
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
Es gehöret mehr dazu alß Einbildung, wer eines Fürsten Rath sein will.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1550
):
Jm 1550. jar [...] starb [...] doctor Leonhart Egck, der hertzog Wilhelms in Bairn allerinnerster rat gewesen.
Ebd. (zu
1551
):
Die kay. mt. hat den duco de Alba, seinen innersten rat, gar heftig in zorn angeredt.
Gilman, Agricola. Sprichw.
2, 155, 10
([
Augsb.
]
1548
):
Nun ist der Künig ein mensch / der irren kan / darumb hat im Gott Raͤthe und weyse verstendige leütte / zuͦgegeben.
Holland, H. J. v. Braunschw. V. e. vngerat. Sohn ;
Lamprecht, a. a. O. ;
Kollnig, a. a. O.
60, 21
;
Laufs, a. a. O.
146, 24
;
Österley, Kirchhof. Wendunmuth ;
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
175, 22
;
Thür. Chron.
20v, 26
;
Opel, Spittendorf ;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Koller, Reichsreg. Albr. II.
235, 17
;
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 536, 14
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
10.
›Berater, Ratgeber; Mitglied eines beratenden Gremiums‹; verallgemeinernd sowie in unterschiedlicher kontextueller Spezifizierung, z. B. ›Mitglied eines Kriegsrates‹; tendenziell anschließbar an 7 und 9.
Bedeutungsverwandte:
.
Syntagmen:
j. räte haben wollen, dem hauptman räte zugeben
;
ein r
. (Subj.)
kommen / sprechen, etw. machen, jm. etw. raten
;
j. js. r. sein
;
got
(Subj.)
an einem treuen r. lust und freude haben, j. got durch die zwölf räte ermanen, j. von den räten nichts halten
;
die räte des schazmeisters
;
der anseheliche / falsche / geheimste / geschwinde / hochweise / listige / neue / welsche r
.;
der befel / wille, das wissen der räte
.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
614, 2
(
Lübeck
1639
):
Bapst Hadrianus [...] von solchen Hochweisen vñ geschwinden Waͤlschen Raͤthen vnd Practicanten im Rath der Cardinal nichts hielt / sondern nur solche Raͤth wolt haben / die der gesunden Vernunfft / Recht vnd Billigkeit gewogen.
Luther, WA (
1530
):
dazu sehen wir hie am exempel S. Peters, das Gott lust und freude hat an einem trewen diener und radt.
Perez, Dietzin
1, 129, 1
(
Frankf.
1626
):
ich war jhr
[der Mutter]
getreweste Secretarien vnnd geheimester Rath / als deren sie solche sachen vertrawet / dergleichen dem allergroͤsten vnd furnembsten Secretario deß Koͤnigs nicht geschehen.
Neubauer, Kriegsb. Seldeneck
86, 2
(
nobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
meniglich sol schwern [...] kein zugk noch anschlack zu thun on eins haubtmans vnnd der ret wissenn vnnd wilnn.
Schottenloher, Flugschrr.
46, 6
(
Nürnb.
1523
):
ob yemandt von uns im feldt aus bevelh des feldthauptmans und der sechs rethe ychts handelte oder fuͤrneme und in dem [...] etwas angewunnen, das soͤll [...] zugemeiner peuͤt zugehoͤren.
Primisser, Suchenwirt (
oobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
Zu hant do chom ein newr rat
[hier im Sinne von ›Lehrer‹]
, | Der sprach: herr, waz sol der man | Der nicht denn slechtes raten chan?
Neubauer, a. a. O.
80, 8
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Moscouia
D 1r, 40
;
11.
›Ergebnis einer Beratung bzw. Überlegung‹; ›Beschluss, Ratschluss, Entscheidung‹; auch: ›Wille‹; dies häufig auf den Willen Gottes als die das Leben des Menschen unumgänglich bestimmende Instanz bezogen; tendenziell anschließbar an 3 und 6.
Überwiegend Texte der Sinnwelt ,Religion / Didaxe‘.
Phraseme:
rat und recht tun
›an der körperschaftlichen Selbstverwaltung teilnehmen‹.
Bedeutungsverwandte:
1
(
der
1, ,
2
 56, , , , , , , .
Syntagmen:
einen r. begreifen / fassen / finden / preisen / suchen / wissen, got seinen r. offenbaren, heimlich / verborgen halten
;
der r
. (Subj.)
jm. etw. geben, die räte unseres herren dem menschen begerlich / lustlich / wonniglich sein
;
etw. gottes r. sein
;
auf den r. bauen, etw. aus r. tun, got
(Subj.)
aus r. eine kreatur in einen fremden brauch wenden heissen, j. gegen gottes r. ein nar sein, etw. mit r. erkennen, got
(Subj.)
nach r. die läufe der gestirne verändern, wichtige geschäfte
(Subj.)
von gottes r. herfliessen, menschliche und weltliche weisheit
(Subj.)
wieder gottes r. streben
;
der r. gottes, unseres herren, des willens
;
der algewaltige / behende / eigene / gemeine / götliche / unerforschliche / unerschöpfliche / wunderliche r
.;
die tiefe, das lebensziel des rates
.
Wortbildungen:
ratschlus
1.

Belegblock:

Mieder, Lehmann. Flor.
282, 17
(
Lübeck
1639
):
Jn grossen wichtigen Geschaͤfften / die von Gottes sondern Rath herfliessen / kan der Mensch keinen Weg finden.
Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
75, 35
(
preuß.
,
1437
/
8
):
4 huben sint, dy do dis jor nichtisnicht geben, die do besatczt syn und nicht rot noch recht mogin thun.
Luther, WA (
1522
):
du hast zweyerley vor dir, nemlich seinen verborgenen Rathschluß und seine Gebote.
Ebd. (
1524
):
Gott offenbaret seinen Rat und furhaben nicht balde oder jedermeniglich.
die narren sehen nicht, was Gottes radt und will ist.
Ebd. (
1528
/
9
):
Damit ist angezeigt, das menschliche vernunfft, jhe hoͤher sie feret Gottes wesen, werck, willen und rath zuerforschen und ergruͤnden, jhe weiter sie davon kompt.
Ebd. (
1540
):
Jch selbs hab es nicht gethan aus eigener walh oder rat, sondern bin vom Vater dazu gesand.
Ders. Hl. Schrifft.
Eph. 1, 11
(
Wittenb.
1545
):
nach dem Fursatz / des / der alle ding wircket / nach dem Rat seines willens.
Stambaugh, Milichius. Zaubert.
17, 18
(
Frankf./M.
1563
):
Hie muß man aber wissen / daß keyns wegs Zauberey ist / wenn Gott auß sonderlichem rath und befehl ein Creatur in einen frembden ungewoͤnlichen brauch wenden heysset.
M. Cunitia. Ur. Prop. (
Öls
1650
):
es wolle dann GOTT [...] nach Seinem Allgewaltigen / uns ohnerforschlichen Rath / deßselbigen [beweglichen Gestirnes] [...] Laͤuffe / haͤmmen / veraͤndern / oder gar auffheben.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
alle die raͤte uns herren sollen im [mensch] lustlich, begerlich und wunniglich sein.
Maaler (
Zürich
1561
):
Mit gemeinem Radt oder vrteil erkennen.
Wackernell, Adt. Passionssp. Br. I,
229
(
tir.
,
1551
):
Der Göttlich Ratt hatt mir das geben, | Das ich [Magdalena] verlieren soll mein leben.
Meisen, Wierstr. Hist. Nuys
222
;
Ralegh. America ijr, ;
Warnock, Pred. Paulis
20, 49
;
Wackernell, a. a. O. St. I,
11
;
Vgl. ferner s. v.  6,  3.
12.
›Vorrat; Hausrat; Ausstattung‹; allgemein: ›Zeug; Dinge, die der Lebensführung dienen‹; speziell: ›Nahrungsmittel‹; als Kollektivum gebraucht;
vgl.  6.
Zur Lautung von 'Kleid / Rat' in den rezenten deutschen Mundarten s.
regionalsprache.de, s. v.
.
Bedeutungsverwandte:
,
1
 4, ; vgl.  1.
Syntagmen:
jm. r. geben
;
der r
. (Subj.)
wachsen, da sein
;
jm. rates bringen
;
jn. mit r. versehen / werfen
›bewerfen‹
, etw. zu r. halten
;
(ein) wagen mit r., ein grosses gut
›eine große Menge‹
von r
.;
der r. von fischerei, von leder
;
der volle / volligliche / weltliche r
.

Belegblock:

Thielen, Gr. Zinsb. Dt. Ord.
84, 3
(
preuß.
,
1414
/
22
):
36 huben sint do wuste, die do keynen roth noch recht mogen thun.
Wyss, Limb. Chron. (
mfrk.
,
3. Dr. 14. Jh.
):
wagen mit allem den rade der daruf was von fischerie, von leder unde von anderm rade.
Franz u. a., Qu. hess. Ref.
2, 192, 48
(
hess.
,
1534
):
uber den malzeiten sol man den spitalsleuten brot und tranks [...] gnug geben und, was des uberbleibet, zu rat halten.
Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
Wir sind zu Eßlingen doch wenig vom camergericht und nyemand vom regiment, aber getrost, mit allem rat versehen.
Sachs (
Nürnb.
1530
):
Gutes, geldtes hab wir genug; | All ding im hauß mit vollem rath, | Kleydung von sammet, seyden wat.
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. (
Straßb.
1650
):
die Mänschen [...] mich einen langen Spannier scholten, die Kinder mir nachluffen vnd mich mit Steinen vnnd Rath
[hier: ›Unrat‹]
wurffen.
McClean, Havich
5092
(
moobd.
, Hs.
15. Jh.
):
man gab in vollichleichen rat, | als einer der güten willen hat, | und zum scheff frische speis.
Munz, Füetrer. Persibein
387, 4
(
moobd.
,
1478
/
84
):
er ass vnnd trannck, da was gar voller rat.
Tiemann, E. v. Nassau-S. Kgn. Sibille
153, 6
;
Wyss, a. a. O. ;
Bihlmeyer, Seuse ;
Koppitz, Trojanerkr. ;
13.
›etw. Gutes; Vorteil, Nutzen; Fürsorge‹ (allgemein); auch: ›Abhilfe; Ausweg‹; vorwiegend in phras. Verbindungen;
vgl.  6.
Phraseme:
˹
jm. / js. / e. S. (guter) rat werden
(häufig);
jm. / e. S. rat beschehen / geschehen
˺ ›Abhilfe, Unterstützung erhalten; e. S. teilhaftig werden; eine positive Wendung erfahren‹ (z. B. von als bedrohlich oder ausweglos angesehenen Situationen);
e. S. rat finden
›ein Problem lösen; e. S. abhelfen‹;
etw. nicht rat sein
›nicht ratsam, empfehlenswert sein; unangebracht, falsch sein‹;
jm. / e. S
. (im Beleg: einem Pferd)
rat tun
›sich um jn. / etw. kümmern, für jn. / etw. sorgen‹.
Bedeutungsverwandte:
 1.

Belegblock:

Toeppen, Ständetage Preußen
3, 102, 32
(
preuß.
,
1449
):
werden sie denne die ding also vorliben, so ist es nicht rot fordere handelunge davon czu haben.
Luther, WA (
1523
):
Nu hat Gott dißem ubel [das keyn mensch sey, der aus seyns hertzens grund Gottis gebot halte] eynen radt erfunden und also beschlossen, das er Christum [...] wolt ynn die welt senden.
Ebd. (
1544
):
Darumb ist hie kein ander rat, dem Teufel zu widerstehen [...] denn durch festen Glauben.
Lohmeyer, K. v. Nostitz (
preuß.
,
1578
):
Es ist nicht radt solchen grossen handel erblich ader aüff leben zu vorschreiben.
Froning, Alsf. Passionssp. (
ohess.
,
1501 ff.
):
sie toden en! das enist nyt rat, | und hie sie doch geschaffen hat!
gehet von mer und schriet ach und we! | uwer wirt keyn raid nummerme!
Harms u. a., Alberus. Fabeln
37, 26
(
Frankf./M.
1550
):
[Esopus] sagt / lieber Herr / seid zufrieden / vnd bekuͤmmert euch nicht / der sach ist wol rath zufinden.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
,
1325
):
alliz, daz si vinden unde setcen der stat zu nutce unde zu rate, daz mac nimant gestrafen.
Bihlmeyer, Seuse (
alem.
,
14. Jh.
):
daz ein mensche beginnet zwifeln an gottes erbermede und obe sin iemer rat werde, daz kummet súnderliche von drien sachen.
Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1374
):
am 3. tag nomen in
[den Gehenkten]
ettliche wiber vom adel harab und thetten im rott, dan die wúrm allenthalben in im gewachssen woren.
Chron. Strassb. (
els.
,
A. 15. Jh.
):
[Adrianus] wart zuͦ Rome erwelt
[zum
bobest
]
[...] und wolte vil rotes schaffen: do fürkam in der dot.
Gilman, Agricola. Sprichw.
1, 546, 23
(
Hagenau
1534
):
Wer sich an Gott lest / des ende wirt guͤt radt.
Bachmann, Haimonsk. (
halem.
,
1530
):
Diewil kam Magis zuo dem marckstaller, der Bayarden
[Rengnolds Pferd]
rătt thet.
Adomatis u. a., J. Murer. Zorob.
244
(o. O.
um 1575
):
Ich wil man soͤll die kuch versorgen | dem Koch beschicht wol radt biß morgen.
Stammler, Berner Weltger.
587
(
ohalem.
,
1465
):
Jch wil zellen vwer missetat, | Vnd üwer sel sol niemer werden rat.
Wyss, Luz. Ostersp.
3, 40, 58
(
Luzern
1616
):
Min stund ist nach nit kommen spadt, | der sach soll woll geschehenn ratt.
Munz, Füetrer. Persibein
251, 7
(
moobd.
,
1478
/
84
):
du hast gedröet mir zu uil, | wills got meins streitz möcht hie gúet rat noch werden.
Toeppen, a. a. O.
97, 2
;
Karnein, Salm. u. Morolf
784, 4
;
Ermisch, a. a. O. ;
Matthaei, Minner. I, ;
Wyss, a. a. O.
3, 39, 40
;
McClean, Havich
3158
;
Wackernell, Adt. Passionssp. St. I,
999
;
14.
phras.:
etw
. (Akk.obj.) /
e. S
. (Gen.)
zu rat werden
›einen Entschluss fassen, eine Entscheidung treffen‹; speziell: ›sich (auf etw.) einigen‹.

Belegblock:

Chron. Magdeb. (
nrddt.
, Hs.
E. 16. Jh.
):
[die geschickten der fürsten und Stete] seind zu Raht worden Key. May. Rehte darumb zufragen.
v. Liliencron, Dür. Chron. Rothe (
thür.
,
1421
):
Do worden sie [...] des zu rathe, das sie zogen vor Arnstete unde belagin das mit gewalt.
Ermisch, Freib. Stadtr. (
osächs.
,
1344
/
50
):
Die burger zcu Friberg syn zcu rate worden mit hern Thomasino dem munczmeister unde mit der gemeyne [...], daz man sal eyns yn der wochen gerichte sitczen.
Buck, U. v. Richent. Chron. Conz. (
alem.
,
um 1430
):
hatt jeglich nation ir erber bottschaft, die gelert waren in göttlichen rechten, und die santend ye von ainer nacion zuͦ der andern, was sy dann ze raut waren worden und die andern nation herwider.
Chron. Strassb. (
els.
,
1362
):
zuͦ jungest wart er ze roete und gab sin dohter des Behemes sün zu der e.
Welti, Stadtr. Bern (
halem.
,
E. 14.
/
A. 15. Jh.
):
so sin wir [der schultheis, der rät vnd die burger gemeinlich von Berne] einhellenklich ze rät worden, daz wir vfsetzen mit vrkuͥnde diser schrift von dis hin stët ze hanne, daz [...].
Fuchs, Murner. 4 Ketzer
54
;
Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Roth, E. v. Wildenberg ;
15.
›Rätsel‹;
vgl.  5.
Bedeutungsverwandte:
vgl. , .
Gegensätze:
 2.

Belegblock:

Fischer, Folz. Reimp.
35, 95
(
Nürnb.
1488
):
(E)yn man, der eynen rot auffpeüt, | Den lobt man, ob er yn beteüt. | Desgleich ich den auffschluß erzel, | Das man nit lang darinnen wel.
16.
begegnet als Bw in einer Vielzahl von vorrangig substantivischen Wortbildungen, die überwiegend auf
rat
5, bei Personenbezeichnungen oft auch auf
rat
7 beziehbar sind; im Einzelnen: –
a) Bezeichnungen für Personen, die dem
rat
angehören oder in einem bestimmten geregelten Verhältnis zu diesem stehen, meist: ›Ratsmitglied‹; gelegentlich auch Bezeichnungen für den Status, das Amt des Ratsmitglieds (
ratsstand, ratstitel
);
vgl. (
der
57; seltener Bezeichnungen für Bedienstete des Rates bzw. deren Amt (z. B.
ratsknecht, ratsknechtampt
); vgl. (
der
5.
Wortbildungen:
ratbäre
2 ›für die Mitgliedschaft im Rat geeignet, in den Rat wählbar‹,
ratmagister
›Vorsitzender eines Stadt-, Gemeinderates‹ (dazu bdv.: ),
ratsanwalt
›Abgesandter, Vertreter eines Stadtrates‹,
ratsbewandte
(
der
),
ratsbotschaftner
›Abgesandter eines Rates‹,
ratsbürger
,
ratsdiener
,
ratsfrau
1 ›Ehefrau eines Ratsmitglieds‹; 2 ›Ordensschwester als Mitglied eines Ordensrates‹ (dazu bdv.: ),
ratsfürst
›römischer Konsul‹,
ratsgeschworene
(
der
),
ratsgeselle
,
ratsknecht
›Bediensteter des Rates‹ (z. B. als Bote eingesetzt),
ratsknechtampt
,
ratskumpan
,
ratsrichter
›Ratsmitglied in Funktion eines Richters, Richter des Ratsgerichts‹,
ratsrüger
›von einem Rat bestellte Person, die Vergehen beim Rat anzeigt‹ (a. 1603),
ratsschulze
›hoher städtischer Verwaltungsbeamter und Polizeiherr‹ (a. 1570),
ratsstand
›Status, Amt des Ratsmitglieds‹,
ratstitel
.
b) Bezeichnungen für Bezugsgrößen (konkreter sowie abstrakter Art), die im Besitz oder in der Verwaltung des
rates
sind bzw. von diesem (z. B. als Versammlungsort) genutzt werden; zu (
der
5.
Wortbildungen:
ratgericht
›mit Ratsmitgliedern besetztes städtisches Gericht‹,
rathütte
›Zelt für die Ratsmitglieder (während eines Feldzuges)‹,
ratsbecher
›Besoldung der Ratsmitglieder‹,
ratsblaphart
›Entlohnung im Wert eines (s. d.) für Teilnahme an Ratssitzungen‹,
ratsbüchse
›Stadtkasse (an die z. B. Strafzahlungen gehen)‹,
ratschilling
›Präsenzmarke für Ratsmitglieder‹ (a. 1506),
ratskanne
›Kanne (bestimmter Größe für den Ausschank) im Eigentum des Rates‹,
ratskeller
›Keller im Rathaus zur Vorratshaltung sowie zum Ausschank von städtischem Wein und Bier‹,
ratskerbe
›Marke, die zum Bezug einer bestimmten Vergütung berechtigt‹,
ratsprotokol
›Protokoll einer Ratssitzung bzw. darin getroffener Entscheidungen‹,
ratsstat
›Versammlungsort des Rates‹,
ratswein
›dem städtischen Rat gehörender Wein als Naturaldeputat und Geschenk‹ (a. 1588),
ratturn
›Turm am Rathaus‹,
ratzeichen
›Marke, die zum Bezug einer bemessenen Entlohnung (z. B. in Form von ) berechtigt und gegen diese eingetauscht werden kann‹ (dazu bdv.: ).
c) Bezeichnungen für Abstrakta, speziell für Vorgänge und Handlungen, die im weitesten Sinne Aufgaben und Tätigkeiten des
rates
bzw. seiner Mitglieder umfassen, die den
rat
betreffen (z. B. Versammlungen des Rates, Vorgänge der Wahl bzw. Besetzung eines Rates) oder von diesem ausgehen (z. B. Verordnungen); vgl. (
der
57.
Wortbildungen:
ratgehen
(
das
) ›Teilnahme an Ratssitzungen, den Geschäften des Rates‹,
ratsbesatzung
›Ratswahl‹,
ratsbeschlus
(dazu bdv.:  2),
ratsbestallung
›Besetzung des Rates (bzw. das entsprechende rechtsgültige Dokument über diese)‹,
ratschlus
2,
ratsdienst
›Wahrnehmung der Aufgaben als Ratsmitglied‹ (dazu bdv.:  1),
ratseid
›von den Ratsmitgliedern zu leistender Eid‹,
ratserkantnis
›Entscheidung, Urteil eines Rates‹,
ratsgeheime
(
die
) ›Interna; nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen des Rates‹,
ratsgeschäft
›Amtsgeschäft des Rates‹,
ratshandel
›Prozess, Rechtsstreit‹ (dazu bdv.: ),
ratshandlung
,
ratskur
,
ratsordnung
›Ratsverfassung‹,
ratspflegen
(
das
) ›Teilnahme an Ratssitzungen, an den Geschäften des Rates‹,
ratsregiment
›vom Rat ausgeübte Herrschaft, Verwaltungstätigkeit‹,
ratssache
,
ratsspruch
,
ratsstimme
›Abstimmung des Rates‹,
ratswal
,
ratsweise
›als, im Ratskollegium‹ (in der Verbindung
in ratsweise
),
raturteil
›Urteil der Ratsmitglieder‹ (a. 1534).

Belegblock:

Zu a):

Zu
ratbäre
2:

Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
of wilch site einer odir mee abgene würden, sal der rat [...] ein odir mee, als vil dan geboret, ratber bidderber menner [...] angeverde kiesen of den eid.

Zu
ratmagister
:

Schmitt, Ordo rerum
113, 5
(
oobd.
, [
1443
]):
Preconsul [...] rotmeister [...] ratt magister.

Zu
ratsanwalt
:

Jörg, Salat. Reformationschr.
441, 2
(
halem.
,
1534
/
5
):
Uns jst von üwern und anderer üwer und unser lieben Eydgnossen der vij orten ratzanwaͤllten [...] ein missyf zuͦ konn.

Zu
ratsbewandte
:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1572
):
A. 1572 den 13. apr. hat her Brun Angelmecher [...] mich neben etlich raitzbewanten zu gast gehat und aller sachen berichtet.

Zu
ratsbotschaftner
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1489
):
wurd die kuͦnigklich wird gen Muͦnichen kommen, so rc. mainen die dreitzehen, das zwuͦ ratzbotschafftner daselbst hin gesanndt wurden.

Zu
ratsbürger
:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1547
, Hs.
1561
):
wan ein rathßburger abgehet und ain stöll löhr ist, so benent der herr prælath nach seinem belieben einen andern.

Zu
ratsdiener
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1541
):
welches Clement Jeger, rathsdiener alhier, gemacht.

Zu
ratsfrau
1:

Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
206, 22
(
nobd.
,
1. H. 16. Jh.
):
Item allen erlichen ratsfrawen, auch des statschreibers und stewrschreibers yglicher vi ₰.

Zu
ratsfrau
2:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
das unser der frawen yede des jars ains mals zway, doch auch mit erlauptnuss unser pfleger, priorin und der rats oder capittelfrawen berurts closters alhie zu iren freunden ain ausfart tun
(kann).

Zu
ratsfürst
:

Boot, Cassiodor. Hist. Eccl.
22, 16
(
moobd.
,
um 1385
):
So veng ich mein geschrift an von dem dritten jar der ratfuͤrsten des chaiser Crispy.

Zu
ratsgeschworene
:

Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
2. H. 15. Jh.
):
welicher purger der ain rattgesworen ist und sein gehaim etwem wissen lëst [...], nun haben mein herren di purger das zu recht erkchannt: [...].
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
70, 20
(
mslow. inseldt.
,
1602
):
Anno 1602, Ortnet die Tugendt śame fraw Catharina SPiglerin in beyśein der Erśamen [...] herren [...] vnd Mattheßen Wildt Rathsgeśchwornen als erbetenen Testamentarin [...] ihren letzten willen.

Zu
ratsgeselle
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, Hs.
16. Jh.
):
also haben wir uff gestern umbe mittentag unser liebe mitburger und rautzgesellen Paulsen Langen, Hansen Wieland [...] zuͦ int mit dem gelte gesendet im das zu antworten.

Zu
ratsknecht
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1555
):
hat mir ain jetzt wesender rat ainen leichtfertigen menschen, Clement Jeger genant, damals ratsknecht, in mein haus zuͤ weib und kindern geschickt und inen aus ainem zedel herab fürlesen [...] lassen: [...].

Zu
ratsknechtampt
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1536
):
als er [Niclaus Welser, der ailft zunftmaister] ainer zunft treulich gedienet, da versorgt in ain rat mit dem ratsknechtampt.

Zu
ratskumpan
:

Toeppen, Ständetage Preußen
2, 579, 30
(
preuß.
,
1443
):
welch ratiscompan der 5 stete by deme pfundczolle [...] sitczet, der sal alle wochen czwu gutte mark zcu seyner czerunge haben.

Zu
ratsrichter
:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1581
):
Do eirst haben
[›sind‹]
die burgermeister und rait zur zit dar und die veir doctores, sindici, raitzrichter und herrn von beiden camern verteilt [...] gangen.

Zu
ratsrüger
:

Zu
ratsschulze
:

Zu
ratsstand
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
so hat doch Jr mt. nichtsdestoweniger ine
[
Chunrad Rehlinger
, der aufgrund seines Alters bereits
des rats erlassen worden
war]
zuͤ annemung des ratsstands vermanen lassen.

Zu
ratstitel
:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1547
, Hs.
1561
):
so benent der herr prælath nach seinen belieben einen andern [rathßburger] [...] und seint die burger der gnedigen herrschaft bei ihrer beförderung vor den rathßtitl ein honorarium oder verehrung de jure [...] zu göben schuldig.

Zu b):

Zu
ratgericht
:

Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1436
):
welicher der obgnanten stede eyner ayn knecht myt syme meyster spennyg worde, das der solichs yn der selben stat, da der meyster wonet, uß sal dragen und gehorsam sal sin vor dem radegericht.

Zu
rathütte
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1362
):
in die rais vor Zwingenberg hetten wir die rathutten, der herren huͤttin, ain rosshuͤttin und ain puͦbenhuͤttin.

Zu
ratsbecher
:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
wann sie [...] ohne erlaubnus ausbleiben, so soll derselbige jedes mals 5 ß stebler verfallen sein und ime dieselbige an seinem rats becher abgezogen werden.

Zu
ratsblaphart
:

Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
um 1530
):
Desgleichen solle den, die in eins rats gescheften ausreiten und das reitgelt entpfachen, auch weiter kain rhatsplaphart volgen.

Zu
ratsbüchse
:

Loesch, Kölner Zunfturk. (
rib.
,
2. H. 15. Jh.
):
wilcher amptman dese rolle niet also, we obstett, in icklichen puncten verwarnt und widder in [...] vierzhein dagen dem meister zerbank overlevert, der sall ein gultgulden zu pene in die gemeine raitbuiss [...] zo bezalen schuldich sin.

Zu
ratschilling
:

Zu
ratskanne
:

Chron. Köln (
Köln
1499
):
in dem leger [...] so schenkte ein rait van Coellen dem keiser, vort allen anderen fursten [...] alle dage den win mit den raetzkannen, so dat men der raetzkannen gebrech hadde.

Zu
ratskeller
:

Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1615
):
Auf Martini-Abend soll das unnotig Weingeschenk abgeschafft und etwan Firdel Weins aus dem Raths-Keller gezapt werden.

Zu
ratskerbe
:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1578
):
Neben dissem felt mir etwas am rade und gerichtern bei, als die raitzkerber, sportule, presencien.

Zu
ratsprotokol
:

Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1564
):
die verzaichnus deß rathsprothokoll, sovil dieselbig handlung betrifft, soll dem begerenden [cleger oder antwurter] iederzeit mitgethailt werden.

Zu
ratsstat
:

Lau, Qu. Neuß (
rib.
,
1590
):
Diese [...] personen sollen alle wochen zween tagen [...] schuldig und gehalten sein den vormittag um neun uhren an gewonlicher ratsstat [...] zu erscheinen.

Zu
ratswein
:

Zu
ratturn
:

Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
Dise zeit auch verbrann der ratturn zu Regenspurk.

Zu
ratzeichen
:

Buch Weinsb. (
rib.
,
1591
):
1591 [...] wart im rade befolen [...], den raitzkeller zu scleissen und kein raitzeichen oder raitzkirfer mehe zu geben, bis sich ein rait reiflich druff bedacht und den raitzkeller wol reformeirt het.

Zu c):

Zu
ratgehen
:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
darumb
[weil das Abwählen von Ratsmitgliedern als
grosse schmach
gilt]
werden gemaingclich nur an der verstorbnen statt newe verordnet auß ursachen, das diese eher des ratgeens inen nur durch den tot [...] benomen wirt.

Zu
ratsbesatzung
:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
Die weiß- und schwarzbecken und deren weiber sollen alle jahr den ersten ratstag nach gehaltener rats besatzung vor offenem rat, nachvolgende articul zue halten.
Rwb (dort mit anderer Bedeutung).

Zu
ratsbeschlus
:

Dict. Germ.-Gall.-Lat.
371
(
Genf
1636
):
Rahtsbeschluß / Rahtschluß / was der raht ordnet.

Zu
ratsbestallung
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Ordenliche ratsbestallung und vergleichung, durch die protestierenden fürsten [...] zwischen den geschlechtern und ainem ersamen rat und gemaind der stat Augspurg gemacht.

Zu
ratschlus
2:

Dict. Germ.-Gall.-Lat.
371
(
Genf
1636
):
Rahtsbeschluß / Rahtschluß / was der raht ordnet.

Zu
ratsdienst
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
so wolt Jr mt. hiemit aus sonder gnaden alle die, so hievor clainen und großen rat und gericht besessen [...] zuͤ disem mal ires ratsdiensts und ambtspflicht [...] gentzlich ledig getzelt und erlassen [...] haben.

Zu
ratseid
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
Auf solchs ist vil gedachten personen der gewondlich ratsaid aus dem statbuch verlesen und von inen mit aufgereckten fingern erstattet worden.

Zu
ratserkantnis
:

Dict. Germ.-Gall.-Lat.
371
(
Genf
1636
):
Rathserkandtnuß [...] Decret du conseil.

Zu
ratsgeheime
:

Brunner, Rechtsqu. Krems u. Stein
161, 28
(
moobd.
,
1498
):
Ir werdet sweren unnserm allergnedigsten herren dem römischen kunig [...] gehorsam und gewärtig zu sein [...], für ainen gemeinen nuz treulichen zu raten, die ratsgehaimb unz in ewer grueb zu verswaigen.

Zu
ratsgeschäft
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
die von den erbarn zünften aber haben [...] von der alten anzal irer ratspersonen 17 stimmen fallen lassen [...], damit die umbfragen und ratsgescheft dester mer gefürdert und nit lang aufgehalten wurden.

Zu
ratshandel
:

Maaler (
Zürich
1561
):
Radtshandel (der) Raͤchtshandel. Oratio ad Senatum, Actio, Causa.

Zu
ratshandlung
:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
[
Ein jeder stattschreiber
soll]
noch seiner besten verstendnus vor zue sein, die rats und gerichtshandlungen [...] eigentlich zu vermerken.

Zu
ratskur
:

Goerlitz u. a., Rechtsd. Schweidnitz
378, 24
(
omd.
,
1575
):
Nit weniger haben sie, die stadt Schweidnitz, die raths-chur [...] durch rachgierendes vnd geschwindes v̈bereilen des enthaupten Taußdorffs [...] vorwürckt.

Zu
ratsordnung
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
,
1544
/
5
):
ain erber rat und gemaind diser statt Augspurg in dem anfang [...] seine ratsämpter nicht vast weit von der Römer alten ratsordnung und gepreuchen [...] gesetzt und erdacht haben.

Zu
ratspflegen
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
wann sie als arme handwercksleut lange jar in rat geen, muͤssen sie durch teglichs, stets ratspflegen, auch verwesung der empter ir aigen arbeit [...] verligen lassen.

Zu
ratsregiment
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
durch bemelte vilfeltige, nit allain des ratsregiments, sondern auch der hailigen, christlichen religion fürgangne schwere enderungen [...] und zerrüttung entstanden.

Zu
ratssache
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
woraus [bössere administration und bescheidenhait in geistlichen sachen und weltlicher policei] (die) dapferkeit der ansehenlichen regimentspersonen und der ernstlichen, vleissigen verrichtung irer ratssachen gespürt.

Zu
ratsspruch
:

Maaler (
Zürich
1561
):
Radtsspruch (der) Erkañtnuß deß radts.

Zu
ratsstimme
:

Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1578
):
Dise 13 peschwärarticel sein von N. richter und rath durch einhöllige rathsstim für billich erkent.

Zu
ratswal
:

Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
Nachdem aber über solchs die erbarn zünften [...] 17 mann [...] fürgeworfen, aus welchen durch ain erbern rat 6 personen zuͤ den vorigen ratspersonen [...] gewehlet und genomen worden, soll es dismals bis auf die nechstkonftig ratswahl darbei beruhen.

Zu
ratsweise
:

Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
312, 10
(
thür.
,
1474
):
hiruff sprechin wir schephin zcur Nuenstat als in ratiswise durch unnser guddungken vor recht, daz [...].

Zu
raturteil
:

Öst. Wb.
4, 1403
.