markstein
II
der
;-(e)s/-e
, auch -Ø
.›Grenzstein zwischen Besitzflächen‹; dichte Belegung für das Vergehen des Verrückens / Versetzens von Grenzsteinen und darauf bezügliche rechtliche Reaktionen (vgl. f. mit weiteren Belegen);
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. setzen / ausbauen / ausgraben / auswerfen / überfaren / verändern / verkeren / hineinbringen / setzen
; auf dem m. über jn. richten, sich in den marksteinen überfaren
›sich versehentlich über die Grenze begeben, sich verfahren‹, etw. mit marksteinen auszeichnen / vermärken, jn. anstat des marksteines eingraben, jn. mit dem haupt in das loch des marksteines schieben / verschütten, eine zwerche hand von dem m. bauen, etw.
(z. B. der acker
) zwischen den marksteinen gelegen sein, unz an den m. befrieden
›einen Zaun bauen‹; der gesezte / gewisse / verrükte m
.; die auswerfung der marksteine, nach ausweisung der marksteine
; von einem m. zum anderen
.Belegblock:
die Beunde [...] war [...] bene markata, wail mit marsteinen vermerkt.
falsche maaß und gewicht, betrug, verräterey, gefährliche außwerfung der mark- und schiedsteine und alles, so durch den nachrichter zu strafen ist.
Von marcksteinen und lochsteinen hineinzubringen.
als die marstein wisent, die zwúschent mir und Johans Zúricher stand.
Es solle zum wenigsten daß jahr zwei mahlen, [...], ein gemeiner undergang gehalten und von iedem gesetzten marckstein zwen kreitzer bezahlt werden.
si schullen auch befriden von uns zwischen unsers hofs und ir von unserm paumgarten untz an den marchstain.