markstein
II
der
;
-(e)s/-e
, auch
.
›Grenzstein zwischen Besitzflächen‹; dichte Belegung für das Vergehen des Verrückens / Versetzens von Grenzsteinen und darauf bezügliche rechtliche Reaktionen (vgl. f. mit weiteren Belegen);
vgl. II, 2,  12.
Rechts- und Wirtschaftstexte.
Syntagmen:
einen m. setzen / ausbauen / ausgraben / auswerfen / überfaren / verändern / verkeren / hineinbringen / setzen
;
auf dem m. über jn. richten, sich in den marksteinen überfaren
›sich versehentlich über die Grenze begeben, sich verfahren‹,
etw. mit marksteinen auszeichnen / vermärken, jn. anstat des marksteines eingraben, jn. mit dem haupt in das loch des marksteines schieben / verschütten, eine zwerche hand von dem m. bauen, etw.
(z. B.
der acker
)
zwischen den marksteinen gelegen sein, unz an den m. befrieden
›einen Zaun bauen‹;
der gesezte / gewisse / verrükte m
.;
die auswerfung der marksteine, nach ausweisung der marksteine
;
von einem m. zum anderen
.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1484
/
99
):
die Beunde [...] war [...] bene markata, wail mit marsteinen vermerkt.
Kollnig, Weist. Schriesh.
144, 25
(
rhfrk.
,
17. Jh.
):
falsche maaß und gewicht, betrug, verräterey, gefährliche außwerfung der mark- und schiedsteine und alles, so durch den nachrichter zu strafen ist.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
114, 15
(
omd.
,
um 1559
):
Von marcksteinen und lochsteinen hineinzubringen.
Boos, UB Aarau (
halem.
,
1367
):
als die marstein wisent, die zwúschent mir und Johans Zúricher stand.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1615
):
Es solle zum wenigsten daß jahr zwei mahlen, [...], ein gemeiner undergang gehalten und von iedem gesetzten marckstein zwen kreitzer bezahlt werden.
Bastian u. a., Regensb. UB
288, 33
(
oobd.
,
1366
):
si schullen auch befriden von uns zwischen unsers hofs und ir von unserm paumgarten untz an den marchstain.
Struck, Cist. Marienst.
1399
;
Welti, Stadtr. Bern ;
Kläui, Urk. Kaiserstuhl
126, 5
;
Siegel u. a., Salzb. Taid. ;
Dict. Germ.-Gall.-Lat. 316, 26 /
27
;
Rwb f.;