mark
II
das/die
,
marke,
die
;
(für
die mark
)
/ -Ø
(für
das mark
);
Belegung der angegebenen Formen unterschiedlich:
marke
relativ selten; für die Ansätze 1-3 herrscht
das
,
für 4
die
vor; in vielen Fällen ist die morphologische Grundform nicht sicher feststellbar;
wohl gleiche etym. Grundlage wie
mark
I.
1.
›Marke, Merkzeichen sichtbarer, ütr. auch geistiger Art‹; im einzelnen: ›körperliches Unterscheidungsmal; Eigentums-, Herkunftsmarke, Eichzeichen, Gütesiegel‹; im eigenen Material schwach belegt; vgl. aber das f.
Bedeutungsverwandte:
vgl. (
die
1,  1, .
Syntagmen:
etw
. (z. B.
die wage, ein mas
)
ein m. haben, sein m. auf holz, auf ein gut schlagen, jm. ein m. an die ferse brennen
;
das m. des richters, die marke der stat, sinnes marke
.
Wortbildungen:
markeisen
,
märken
,
marksiegel
.

Belegblock:

Helm, H. v. Hesler. Apok. (
nrddt.
,
14. Jh.
):
Nu merket die glosen vaste | Mit tigerer sinnes marke.
Fastnachtsp. (
nürnb.
,
v. 1486
):
Laß dir ein mark an die fersen prennen, | So kenn ich dich auß andern knaben.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
, Hs.
E. 17. Jh.
):
im fall aber der metzen nicht gebrent, sollen sie denselben mit des gemeinen marktß marcheisen brenen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
15. Jh.
):
Welcher holz schlüeg in dem gemain wald und sein marich nit darauf schlüeg, was [...].
Ebd. (
15. Jh.
, Hs.
1673
):
es soll auch alle waag, mass, eln und müllmezen gemärkt sein und alle jahr beschaut werden.
Ebd. :
der traid verkauft [...] ohne mass, das es des richters march nit hat, waß [...].
2.
›in einen dazu geeigneten Gegenstand (z. B. in einen Baum) eingeschlagenes, in der Erde angebrachtes (usw.) Grenzzeichen, Markzeichen; Baum, Pfahl, Stecken, Stein, Erdvertiefung, Rain, sofern sie der Markierung einer Raumgrenze dienen‹.
Wobd. / oobd.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
Bedeutungsverwandte:
2
 1; vgl. ,  2,  2, ,
2
, ,
2
 2,
2
 2,
1
 2, ,  12.
Syntagmen:
ein m. machen, das m. ändern / auswerfen / freveln
›beschädigen‹
/ stossen
›einkerben‹
/ verrücken, die m. stümmeln, marken abtun / auszeichnen / ausziehen / erfrischen / setzen
;
die marke
(Subj.)
umgefallen sein, verderbt werden
;
etw
. (Akk.obj.; z. B.
das haus / holz
)
mit marken auszeigen, etw
. (Subj.)
mit marken umgriffen / umfangen sein
;
m. an einem holze
;
das / die offene / rechte / sichtige m
.
Wortbildungen:
markschädiger
.

Belegblock:

Boner, Urk. Aarburg
65, 7
(
halem.
,
1459
):
das by kurtzem zitt marchen zwuͥschent dem ampte Arburg und der grauffschafft Willissow [...] gesetzt und also ussgezeichnet worden sind.
Vock, Urk. Hochst. Augsb.
232, 11
(
schwäb.
,
1370
):
der Stadel und die Hofreite,
alz es ietz mit marken, mit undergengen, mit zûnen umbgriffen und umbfangen ist.
Uhlirz, Qu. Wien
2, 1, 1371, 11
(
moobd.
,
1397
):
als die march zaigent, da das alt pau hin geraicht hiet.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1570
):
der [...] er ainen marchstain außwuerf [...] soll an dem leib gestrafft werden nach seinem verdienst wie eim marchschödinger geburt.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1637
):
March, als stain, paumb, rain, grueben und stecken, deren kaines verruckt, geändert noch gefräfelt werden solle.
Ebd. (
1625
):
darnach der landambtmann [...] marchstein ze lëgen, marchstecken schlagen oder in die pämb sichtige march ze machen.
Fuchs, Kart. Aggsbach ; ; ; ;
3.
›markierte oder gedachte Grenze, Grenzlinie zwischen Grundstücken, Raumflächen‹; eng an 2 anschließbar.
Wobd. / oobd.; Urkunden, Weistümer.
Bedeutungsverwandte:
 6, ,  1,
2
 1,
1
 1,
2
 1, ; vgl. (
die
), , (
das
3,
1
 1.
Syntagmen:
die m. überzäunen / ären, der schifweg die marken geben
;
der fartweg das m. sein
;
für das m. herfür treten
(bei einem Grenzkonflikt),
um eine m. kriegen, sich um ein m. zweien, banzäune x schuh von dem m. richten
›aufstellen‹;
die marke des erbes / gartens / hofes / reiches
;
das rechte m
.
Wortbildungen:
markbaum
,
markbuch
,
markeiche
,
markenpfal
(a. 1508ff.),
märker
1 ›mit der Überwachung und Einrichtung der Mark Beauftragter‹ (a. 1417f.; s. dazu auch
Kramer, Volksl. Bamb.
1967, 24
),
markstange
›Grenzpflock‹,
markstecke
,
marktanne
(a. 1633),
markweg
(a. 1502); ein Teil dieser Wortbildungen auch von 2 her motivierbar.

Belegblock:

Boner, Urk. Brugg
418, 28
(
halem.
,
1541
):
ob nit dis ir alther vnd rechter pruch sie, das der schiff weg vff der Aren zwischen ihnen die marchen und lachen gebe.
Wopfner, Urk. Agrargesch.
321, 12
(
oobd.
,
1381
):
marchpaum und smerpaum habend ir besunder recht, wann von ainem smerpaum nider ze schlachen ist die puzz, dem selben sein hant auf dem stock abschlachen oder 60 pfening und 5 pfunt pfening, desgleichen ist von marchpaum.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
16. Jh.
):
kam aber der lantrichter ehe und drät ainer fur das march herfur und wolt schaun wie man den daheer fieret, derselbig ist pueß verfallen.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
,
1637
, Hs.
E. 17. Jh.
):
peuntzeun seind dridthalben schuech von dem mark oder rain zu richten.
Ebd. (
1625
):
Wer ainen überpaut, uberschneidt, ubermähet oder uber die march uberzeint, spricht der nachbahr zu diesem ,du hast mich uber die march uberfahren‘ spricht dann der ander [...].
Ebd. (
1654
/
68
):
wo andere auf das march zein, soll er den marchstecken herausser seines zauns lassen.
Ebd. (
1671
):
auß der Vilzgassen auf gen Spieglsperg in die marchaich der Langwidt nach.
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
Winter, a. a. O. ;
Siegel u. a., a. a. O. ;
Schweiz. Id. ; 1101 (a. 
1494
); ; ;
Öst. Wb.
2, 657
.
4.
›durch Grenzen natürlicher Art oder durch Grenzziehungen politischer, rechtlicher, wirtschaftlicher Art zustandegekommene Fläche, Einheit eines geographischen, rechtlichen, wirtschaftlichen Raumes, umgrenztes Gebiet‹; extensional bezogen auf Inseln, Waldgebiete, Grundbesitz, Dorfgemarkungen, Weidetriebe, Stadtgebiete, Grenzmarken.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , I, 7,  1, ,
1
 4, (
die
3, , ; vgl. (
die
6, , , ,
1
,  5,  2,  1,
1
 2, (
die
),  1,  1, ,  1,  6,  8.
Syntagmen:
eine m. (inne)haben / behüten, das mer eine m
. ›Insel‹
machen
;
die m
. [wo]
angehen / wenden, frei / ledig stehen, die marken sich scheiden
;
der marken halb im gespan sein
;
auf die m. geschos
›Steuer‹
setzen, in einer m. sitzen, jn. in der m. verunrechten, in der m. eigen / gut haben, wald in js. m. gelegen sein, in seinen marken sein gut frieden
›rechtlich sichern‹,
innerhalb der m. etw. bauen, innerhalb den marken gesessen sein, von einer m. fart tun, jn. ferre von einer m. faren
;
die m. des dorfes / hofes, die marken des landes
;
die brandenburger / windische / sinsheimer / eigene / gemeine / gemärkte / versteinte m., die troische marke
;
das ende der m
.;
recht auf der m
.
Wortbildungen:
markbrief
›Beschreibung der Grenzen einer
mark
‹ (a. 1427/8),
markenbrüchte
›Vergehen gegen die Ordnung einer
mark
‹ (a. 1584),
markenspan
›Grenzstreit‹ (16. Jh.),
märker
2 ›Nutzungsberechtigter an einer
mark
‹ (seit 13. Jh.) sowie ›Aufseher über das Gemeindeland‹ (a. 1520);
märkerding
›Versammlung der
märker
‹ (seit E. 13. Jh.),
märkerdingtag
,
märkermeister
,
markholz
(verdeutlichend zu ›Waldgebiet‹),
marklosung
›Vorkaufsrecht eines Angehörigen bei einem anstehenden Verkauf eines Gutes an einen Markfremden‹ (a. 1588; s. ),
markreite
›Gemarkung‹ (Gw zu
Reite
›Hofplatz‹; ),
marktag
2 ›Versammlung der Angehörigen eines oder zweier Orte zur Erledigung innerer oder die Markgrenzen betreffender Fragen‹ (Gw zu  9; a. 1540),
markziel
›Grenze der
mark
‹.

Belegblock:

Peil, Rollenhagen. Froschm.
494, 7224
(
Magdeb.
1608
):
Stehe fest mein Mann / es wird sonst arg / | Du tregst die Brandenbuͤrger Marck
(poetisch).
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. (
mosfrk.
,
1340
):
in nemore de Nikedich, que ein marke vulgariter nuncupatur.
Grimm, Weisth. (
hess.
,
1484
):
zu welcher zit jerlichs inne der mark ekern ist, das sollen [...].
Ebd. 6:
wie fiel ein waltpot, die merkermeister und ein iglicher merker oder lantman schwine inne das ecker druben [...].
Ebd. :
wie dicke ein waltpot not bedunkt merkerdinge zu halten, so mag er [...] einen mekerdingtag [...] verkunden laissen.
Pyritz, Minneburg
1420
(
nobd.
, Hs.
um 1400
):
Sie tuͤ in [mynner] in gedenken varn | [...] | Vil verre von der mark, | Da er gern wolte sin.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
43, 7
(
nobd.
,
1451
/
69
):
das unser herschaft sein her und voyt und zu verbiten und zu erlauben auf recht auf der marck und straßen im dorf.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
379, 19
(
nobd.
,
1515
, Hs.
A. 16. Jh.
):
einen morgen zinseigen weingarten ufm Gleßberg in der mark Wurtzpurg gelegen.
Kurrelmeyer, Dt. Bibel (
Straßb.
1466
):
Die ambechter die enphiengen kein andern teyl in dem land neuer die stet zuͦ entwelen. vnd ir merckt
[Var. 1475
2
–1518 /
Luther
1545, Jos. 14, 4:
Vorstedte
]
zeweyden die schweygen vnd ire vich
(semantisch hierher; epithetisches
-t
von
merckt
sowie
Vorstedte
der Alternanten lassen auf semantische Interferenz mit
markt
4 schließen).
Koppitz, Trojanerkr. (Hs. ˹
noschweiz.
,
15. Jh.
˺):
von Troyscher marcke | Getün ich niemer trites vartt.
Wiessner, Wittenw. Ring
7675
(
ohalem.
,
1400
/
08
):
Meichsen ist ein stat allain | Und hat ein march für sich gemain.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1290
/
1300
):
vrau oder man die ein selgeraet git [...], hinzze sant Georien oder an diu kloͤster, daz in der stat markraeit leit.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 449, 19
(
schwäb.
,
1574
):
soll es fürterhin bey jetziger vermarckung bestandhaft und creftig verbleiben, doch sollen sy die gefahrliche muttwillige einfeng, ybergrif der hecken, heger, zounstellinen und graben [...] innerhalb. sechs jaren einziehen, also das die marck frei, ledig steen sollen.
Wopfner, Urk. Agrargesch.
303, 7
(
oobd.
,
1376
):
Wir suͤllen auch uͤnser vich auf dez vorgenannten goczhaus marckholcz und panholcz auf new sleg nicht treiben.
Turmair (
moobd.
,
1522
/
33
):
das [mer] macht groß weit sê, auen und werd, künigreich und march, so man in latein insl nent.
Die windisch mark [...] hat ingehebt der helt Jader.
Winter, Nöst. Weist. (
moobd.
,
1617
):
dieselbigen rain oder markzill wie sie genant sein, mit stock stain wasser oder mit paumb, die soll man haben in wohlbewahrter huet.
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
166, 58
;
Struck, Joh. Pfannstiel
116, 35
;
Wopfner, a. a. O.
329, 3
;
Dinklage, a. a. O.
59, 35
;
Rennefahrt, Zivilr. Bern ;
ders., Statut. Saanen ; ;
Rwb ; ; ff.; ;
Vorarlb. Wb.
2, 358
;
Vgl. ferner s. v. , .