lerkleid,
das
.
›die einem Gesellen nach Beendigung der Ausbildungszeit vom Meister zustehende Handwerkskleidung‹;
vgl.
2
 2;
2
 35,  2.

Belegblock:

Wutzel, Rechtsqu. Eferding
70, 29
(
moobd.
,
1599
):
wann ain lehrjunger [...] seine drey jar vnd lehrnungen volstreckh, [...] soll ime seinem verhaltens nach ain lehrkhlaidt durch seinen lehrmaister gegeben werden.
Vgl. ferner s. v. .