gerichtslauf,
der
,
auch
gerichtsläufte
.
1.
s. I, 2.
2.
s. I, 5.
3.
›im Gericht herrschender Gebrauch, Üblichkeit des Verfahrens wie der Rechtsinhalte‹.
Bedeutungsverwandte:
 2, (
das
3,  610, (
das
16; vgl.  1.

Belegblock:

Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 2 (
mosfrk.
, o. J.):
diß ist unser gerichtslauf von unseren vorfahren: alle diejenigen, die hier aus erbschaft gehen, wanne man die jahr und einen tag besitzet, so weisen wir den kaufer vor einen erben.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
175, 31
(
thür.
,
1474
):
von gerichte zcu gerichte so lange, daz sy solliche zcinße nach gerichtislouffte irlanget unde met rechte erfurdert habin.
Ebd.
235, 31
:
Vor uns ist komen vor gerichte [...] Hanß von Schaffstet unde ettlich gelt nach gerichtislouffte met rechte erclaget.