herkommen,
das
.
1.
›Ankunft, das Herbeikommen, Herankommen‹;
zu (V.) 1.
Bedeutungsverwandte:
vgl. ,  1,  1, .

Belegblock:

Baumann, Bauernkr. Rotenb. (
nobd.
,
n. 1525
):
habt ir gestern etlicher maßen schrift empfangen etc. und unser herkomen vernomen.
Brandstetter, Wigoleis
226, 20
(
Augsb.
1493
):
Jch bite eüch mir zuosagen was eüer herkommen meynet oder bedeüt.
2.
›Abstammung, Herkunft, Ursprung‹; besonders in Bezug auf Personen und Adelsgeschlechter;
zu (V.) 3.
Bedeutungsverwandte:
 1, (
das
8,
1
 3, ; vgl.
1
 4,  3, (
das
3,  4, (
das
1,  10.
Gegensätze:
.
Syntagmen:
j. / etw.
(z. B.
ein volk
)
von etw. das h. haben
;
jm. das h. verschweigen, js. h. bedenken
;
das h. seines standes, der stat, des gotteshauses / grafen
;
das alte / dunkle / habspurgische / königliche / lange / löbliche / schlechte / sonderliche / unerfarene h
.

Belegblock:

Pfefferl, Weigel. Gn. S. 
54, 5
(
um 1571
, Hs.
1615
):
Das der Mensch nach seiner Natuerlichen vnd ersten Schepfung gesetzt sey, in drey theil, als in dem leib in die Seel vnnd Geist, vnd wie ain Jedes sein Sonderlichs Herkommen habe, also dargegen auch seine sonderliche Hinfart.
Knape, Messerschmidt. Bris.
1, 13
(
Frankf./M.
1559
):
Jnn derselbigen Stad wohnt [...] ein wol betagter alter Edelman / [...] / welcher eines gar guten stammens / Namens / alten Geschlechts vnnd herkommens war.
v. Birken. Erzh. Österreich (
Nürnb.
1668
):
Als die Fuͤrsten [...] ihn fragten / warum er diesem Manne / dessen schlechtes Herkommen ihnen bekandt vare / so grosse Ehre anthaͤte.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
dariñ wir ouch einen yeden nach sinem vermoͤgen vnd harkomen sins stands zimblich vñ früntlich halten woͤllen.
Lauater. Gespaͤnste
17r, 2
(
Zürich
1578
):
Wie man lißt vō Schytis die ein dapffer berg vnd kriegsuolck gsyn sind / von welchen die Türcken jren vrsprung vnd harkommen söllend haben.
Wyss, Luz. Ostersp.
3, 165, 31
(
Luzern
1596
/
7
):
Achior der Ammoniter Houptman, der erzellt der Juden gschlecht vnd Harkommen zum theil vff iren gunst.
Bauer, u. a., Kunstk. Rud.
2711
(
oobd.
,
1607
/
11
):
Ein alt geschriben buch in rot samet gebunden, schreibt vom hapspurgischen stammen und herkomen.
Peil, Rollenhagen. Froschm.
41, 11
;
v. Keller, Ayrer. Dramen ;
Glatz, Chron. Bickenkl. ;
Moscherosch. Ges. Phil. v. Sittew. ;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Bauer, u. a., a. a. O.
2630
;
Moscouia
B 2v, 39
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 418
.
Vgl. ferner s. v.  1, (V.) 2.
3.
›Tradition, Brauch, Sitte, Überlieferung‹; rechtssprachlich speziell: ›von alters her geltendes Recht, Gewohnheitsrecht, Rechtsbrauch‹;
zu (V.) 5.
Zur Sache vgl.
Hrg
1, 506-511
(s. v.
Brauchtum und Recht
); 1675-1682 (s. v.
Gewohnheitsrecht
).
Syntagmen:
des herkommens sein, das [...]
;
ein h. abtun / aufheben
;
das böse / erzälte / kundbare / lange / langwierige / löbliche h.
;
aus / bei / nach / von altem h., altem h. nach, wieder alt h
.

Belegblock:

Rosenthal. Bedencken
35, 8
(
Köln
1653
):
Daß wir vor den Crucifixen vnnd anderen wolgeordneten Bildern wol betten moͤgen / ist nit allein beschlossen / sondern auch auß Goͤttlichem Wort vnd altem Herkommen im Siebenten allgemeinen Concilio wol vnd weitlaͤuffig dargethan.
Kollnig, Weist. Schriesh.
151, 4
(
rhfrk.
,
1517
):
so ist des dorfs altes herkommen [...] das alle diejenige außmärker, so in Hohensachsemer gemarkung begütet seind, [...] jährlich die bach fegen helfen müssen.
Ebd.
155, 28
(
1595
):
Ist der gebrauch und alt herkommens, so man jemand in di gemeind annimbt, das derselbe unserm gnedigsten herrn und junkern solle schwören.
Laufs, Reichskammergo.
264, 25
(
Mainz
1555
):
Und soll sölche eröffnung der urtheyl nach altem gebrauch und herkommen mit geöffneter thür geschehen.
Allg. Schau-Buͤhne (
Frankf.
1699
):
Wenn ein Regent den Landes⸗Gesetzen und kundbaren Herkommen nicht nachlebet / so muͤssen Trennungen im Lande entstehen.
Löscher, Erzgeb. Bergr.
66, 7
(
omd.
,
1544
/
5
):
Unßer alt herkomen, ubunche und gewonheyͤt, wye wyrß vor alders her gehabt haben bey menschen gedencken.
Küther, UB Frauensee
392, 35
(
thür.
,
1530
):
gleichwol haben sie sich wider alt herkommen bei dem itzigen vogt zum closter Sehe dasselbige zu thun unnd eintzutringen understanden.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
30, 17
(
nobd.
,
1522
):
Es hat auch ein iglicher wirth zu Franckenheim von altem herkomen und guter gewonheit gut recht und macht, einen iglichen der herschaft untertanen on recht umb sein geborgte zerung zu pfenden.
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
So die richtere vmb freuel erkennen woͤllen / die dem Schultheissen nach vnserm alten gebruchen gehoͤrent / so sol er der billicheit vnd altem herkomen nach nit daby sitzen / sonder dauon abtretten.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1552
):
unangesehen aller freihaiten, vertraͤg, indulten und herkommen, so diser anlag zuwider sein moͤchten.
Ebd. (zu
1555
):
daß es bei dem alten herkomen, privilegien und freihaiten zuͤ Augspurg und andern orten pleiben solt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 42, 19
(
schwäb.
,
1574
):
mit den Würtembergischen und Wißenstaigischen leibaignen leüten soll es bey den verbrieffungen und sonst altem herkommen verbleiben.
Nyberg, Birgittenkl.
1, 192, 23
(
oobd.
1533
):
Wir haben seinen g(enaden) noch alltem herkuͤmen vnd noch lauͤtt vnsser stattutten vnd pflichten die wal vnd person vnd weiter dy meinung [...] muͤsßen wisßlich machen.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
1537
):
Ob ainer [...] di gräben nit ausraumet oder das wasser nach altem herkömen nit auslaitet und keret.
Siegel u. a., Salzb. Taid. (
smoobd.
, Hs.
18. Jh.
):
ist ieder zeit herkommens, daz ainer nur auftreibe, waß selber über winterszeit fueren mag.
Kollnig, a. a. O.
132, 25
;
Dinklage, a. a. O.
117, 25
;
Mon. Boica, NF.
2, 1, 39, 25
;
Köbler, Ref. Nürnberg
83, 16
;
124, 26
;
Rennefahrt, Statut. Saanen ; ;
Welti, Stadtr. Bern ; ;
Nyberg, a. a. O.
1, 166, 35
;
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 751, 21
;
Grossmann, Unrest. Öst. Chron. ;
Uhlirz, Qu. Wien ;
Bischoff u. a., a. a. O. .
Vgl. ferner s. v.
1
 14,  28, ,  2,  2,  1,  5, .