gerichtsordnung,
die
;
-Ø/–
.
– Gehäuft Rechts- und Wirtschaftstexte.
1.
›Ordnung mit den Bestimmungen über das Gerichtsverfahren, auch über die Zusammensetzung und die Zuständigkeit eines Gerichtes‹; Tendenz zu ›einzelnes Verfahren‹; ›Verfahrensbrauch, -üblichkeit‹; ›Urteil‹; ›Rechtsregeln‹; als Metonymie: ›Text, Buch mit der Ordnung‹;
vgl. I, 4.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl.  3.
Syntagmen:
eine g. anrichten / aufrichten / bekräftigen / besiegeln / fürnemen / halten
/ (zur Metonymie:)
verlesen / verwaren
;
die g
. (Subj.)
jm. unnachteilig sein
;
der g. nachgehen
;
jn. an eine g. binden, nach g. verbannen, mit recht fürnemen, für gericht stellen
;
die g. zu
[+ Ortsangabe],
des gesetzes Mosi, aller länder
;
die peinliche g
.;
das exemplar der g., die verlesung der g
.
Wortbildungen:
gerichtsordnungbüchlein
.

Belegblock:

Luther, WA (
1528
):
Wie uns auch die beschneydung nicht geboten ist, also ist auch nicht geboten das wir gerichts ordenung, die ym Mose stehen, halten muͤssen.
Rosenthal. Bedencken
30, 15
(
Köln
1653
):
Was den Juͤden von jhren Ceremonien vnd Gerichtsordnungen gesagt ward / daß sie dieselbige / wie sie von Gott vbergeben waren solten ohn zusatz vnnd abnemmung halten.
Küther, UB Frauensee
379, 10
(
thür.
,
1528
):
das uff ein zeit die knaben von Ettenhausen haben in der Sebwischen Aw an der weide gehutt und haben ein gerichtsordenung under yhnn angericht mit schepffen.
Kisch, Leipz. Schöffenspr. (
osächs.
,
1523
/
4
):
Seintmal ir Johans Bado, eueren widersachen, den ir umb etzlich summa geldes, [...], mit rechter vorladung und gerichts ordenung vor gericht furbracht.
Mon. Boica, NF.
2, 1, 244, 4
(
nobd.
,
1464
):
billich ist, das in die herrschaft nicht holzrecht, aychelrecht, gerichtsordnung bestelle, schuͤtz und schirm, darumb das sie das pflaster umbsuͤnst tretten.
Köbler, Ref. Nürnberg
63, 10
(
Nürnb.
1484
):
alß dañ nichts destmynder mag er zu dem dritte͂ mal Jne aber nach gerichts ordnung mit Recht fuͤrnemen.
Müller, Nördl. Stadtr. (
schwäb.
,
1450
/
5
):
Die gerichtzordnung hie zu Nördlingen ist also fürgenomen, das ie der viertail der räte [...], ein manat söllen an das gericht gan.
Ebd. (
1503
):
wie man sonst mit ligenden gütern umb schulden und anderm inhalt der gerichtsordnung alhie zu thun pfligt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 122, 17
(
schwäb.
,
1554
):
ob diesem gerichtsordnungbüechlin nachgesezt werde oder nit.
Ebd.
264, 19
(
1592
):
(durch) dero herrn von Rechberg ambtman die gerichts- und dorfsordnung vor ainer ganzen gemaind verlesen werden.
Ebd.
282, 35
:
des alles zue wahrem urkund ist [...] die ofternante ernewerte dorfs- und gerichtsordnung dreyfach uff das papier mit uberschlagnem cofort oder pergament ingroßiert ... besiglet.
Ermisch, Sächs. Bergr. ;
Gehring, a. a. O.
3, 298, 40
;
686, 1
;
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. ; ;
Dietz, Wb. Luther ;
Vgl. ferner s. v. ,  1.
2.
›Prozeß, nach einer bestimmten Ordnung vollzogenes Gerichtsverfahren‹;
zu I, 5.
Bedeutungsverwandte:
1
 1.

Belegblock:

Luther, WA (
1545
):
was fuͤr ein Gerichtsordnung oder Prozeß die Juden mit jhm [Jesus] gehalten haben.
Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
400, 42
(
nobd.
,
1519
):
gut recht haben, die obgemelte unser behausung [...] als ir rechts unterpfant on alle gerichts ordnung anzugreyfen.
Ebd.
285, 31
(
1501
):
der dan on alle rechtliche ervordern und gerichts zwank schuldig und pflichtig sein sol, bezalung zw tun gleicherweise als ob er mit sunderlicher gerichtsordenung uberwunden were worden.