geldschuldner,
der
.
›Gläubiger‹;
zu (
das
4.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2, , (
der
1,  1, , (
der
2.

Belegblock:

Müller, Alte Landsch. St. Gallen (
halem.
,
1562
/
4
):
Und aber der arm man sollichs nit kouft in mainung es zebehalten, sonder dermaßen von den gelt schuldnern genötiget, das er bar gelt haben muͦß.