geldschulde,
der
;
Gw zu ›Gläubiger‹, s. .
›Gläubiger‹;
vgl. (
das
4.
Bedeutungsverwandte:
vgl. .

Belegblock:

Jaspers, St. v. Landskron
137r, 15
(
Augsb.
1484
):
so thuͦt er vnrecht vnd ist [...] schuldig das wider zuͦ gebe͂ dem dem es rechtlichen zuͦ gehoͤrt. Es waͤre dann das der recht geltschold wolt soͤliches außgeben.