erbstük,
das
;
–/-Ø
.
1.
›Immobilie (Grundstück oder Gebäude) in erblichem Besitz‹;
zu ; vgl.  1.
Bedeutungsverwandte
(bzw. Orientierungsfeld): , , , , , .

Belegblock:

Wendehorst, UB Marienkap. Würzb.
218, 24
(
nobd.
,
1489
):
darumb die mergenanten erbstuck, wiesen, weingarten und holz [...] wir die fur uns und unsere erben der vilgenanten kauferin, ire erben und erbnemen aufgeben.
Köbler, Ref. Nürnberg
180, 19
(
Nürnb.
1484
):
so mag der Clager darnach dieselben erbstuͤck [...] verkauffen. vn̄ dem verantwurter soͤllichen kauf vmb dieselben sum̄ oder behabnuͤs mit einem schoͤpfen oder fronpotten anpietten.
Anderson u. a., Flugschrr.
24, 3, 32
([
Nürnb.
]
1525
):
die zyns / so eyn Erbar Rath alhie von gemeyner stat wegen auff muͤlen / heuser / vñ andern Erbstuͤcken hat.
Rintelen, B. Walther
4, 28
(
moobd.
,
1552
/
8
):
Die unbehaussten Güeter sein die Jhenigen, darauf kein Hauß oder Hof steet [...], welliche man sonst frey Purckrecht und Überlendt, auch Erbstück, Erbgründt, Dienstgründt und Zinsgründt nennen thuet.
Ebd.
78, 24
:
wan einer sein Hausfrauen umb ein ligendts Erbguet neben im an Nuz und Gewähr schreiben läst, ob er dann gleich sein Hausfrau überlebt, so felt im dann solliches Erbstückh nit widerumb haimb.
Ebd.
4, 20
;
2.
›Nachlassteil, Teil eines Erbes‹;
zu ; vgl. (
das
1.

Belegblock:

Sachs (
Nürnb.
1562
):
Wenn dem
[einem Armen]
zusteht ein grosses glück, | Zufellt ein dapffer erbes-stück, | Oder macht ihn ein heyrath reich.
Matzel u. a., Spmal. dt. Wortschatz.
1989, 91
.