erb|einung,
die
.
›Vertrag (zwischen Herrschaftsträgern), der sich auf alle Nachfolger der Vertragsparteien vererbt‹;
zu , I 1a; vgl.  4.
Bedeutungsverwandte:
, , ; vgl. ,  3,  2, , .

Belegblock:

Bernoulli, Basler Chron. (
alem.
,
1530
/
50
):
uff sontag [...] ward der frid und die erbeinung uszgesprochen und verbriefft.
UB Zug
1839, 11
(
halem.
,
1503
):
[Bern empfiehlt:]
den ewigen bericht oder die erbeýnung mit dem hus Oesterrich anneͣmen.
Rennefahrt, Gebiet Bern (
halem.
,
1570
):
das gehürnt vych [...] von Eydgnoßen und die uns
[Bern]
mit püntnuß, verein und erbeinung ... zuͦgethan [...] ufkhouft [...] worden.