befeden,
V.
1.
›jn. gewalttätig, räuberisch o. ä. anfallen‹; offen zu 2.
Syntagmen:
land und leute b
.

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
Debellare. Beuehden ankriegen vberziehen.
Kohler u. a., Bamb. Halsger.  (
Bamb.
1507
):
welcher yemant wider recht vnd billigkeyt mutwilligklichen bevehdet, den richtet man mit dem schwert vom leben zum todt.
2.
›jm. eine Fehdeerklärung zukommen lassen, Streit ansagen‹.
Bedeutungsverwandte:
 3,  2, .

Belegblock:

Henisch (
Augsb.
1616
):
Befehden / absagen / abklagen / vnd verwahren / feindsbrieff gefaͤhrlich zuschreiben.
3.
›jn. benachteiligen, hintergehen‹.

Belegblock:

Schwartzenbach (
Frankf.
1564
):
Einen vervortheilen / befehden / benachteilen / vbereylen / vmbgehen / vberlisten.