autorität,
die
;
aus
lat.
auctoritas
›Gültigkeit, Bestandhaben, -geben‹
(
Georges
1, 706
).
›Autorität, machtbegründetes und -begründendes Ansehen einer Person‹; ütr. auch von normativen Texten gesagt.
Zur Sache s.
LThK
1, 1131-36
,
Rgg
1, 792-94
und speziell zur Begriffsgeschichte vgl.
GG
1, 382-406
.
Bedeutungsverwandte:
1
 4, (
das
7, (
das
4, (
der
5,  1,  9,  6, ; vgl.
1
 8, .

Belegblock:

Schöpper (
Dortm.
1550
):
EXISTIMATIO. Haltung schätzung achtung authoritet wollachtung ansehen gehoͤr.
Weise. Jugend-Lust (
Leipzig
1684
):
welcher massen durch meineydige Unterthanen die Autoritaͤt des Koͤniges gebrochen [...] werde.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
Wie er sich aber in solche oberkait, authoritet und ansehen gebracht und durch geschwinde practicken anhang erworben.
Rot
291
(
Augsb.
1571
):
Authoritet, Ansehligkeit / gwalt / glaubwirdigkeit. Jtem gwalt des rechtens. Jtem ein feiner lieblicher spruch / nach dem man das leben soll bessern.
A. à S. Clara. Deo Gratias (
Wien
1680
):
worauf ein Mohren=König mit einer ernsthafften Authoritaͤt den obbenennten Advocaten bewillkommt.
Schulz/Basler
1, 65
;
Kuchanny, Syn. Huttens Vad.
1915, 64
;
Wolf, Mathesius.
1969, 64
.