austagen,
austägen,
V.;
letzterem Formansatz liegt die Schreibung
austegen
zugrunde; diese kann auch als kontrahierte Form von interpretiert werden, semantisch ergeben sich kaum Schwierigkeiten.
1.
›jn. vor ein auswärtiges Gericht laden‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.
1
 2.

Belegblock:

Schweiz. Id. (a.
1418
; Hs.
E. 17. Jh.
).
2.
›bei der Behandlung von bestimmten Gegenständen oder Geschäften den Versammlungsort verlassen, hinausgehen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  2.

Belegblock:

Jörg, Salat. Reformationschr.
337, 11
(
halem.
,
1534
/
5
):
das so wider cristenliche kilchen / waͤr / aber bishar nit bschechen / und stuͤndend jr Zürcher / botten us zů tagen / wann soͤlch sachen kaͤmend / und gebend jr stimm nit / noch hullffend raaten.
3.
›etw. kündigen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  1.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
els.
,
1568
):
were es auch, dasz man khein guott vsztagete vmb zinsz [...], dasz soll mann zihen mit dem freyen vogt vnnd soll man jhm sein recht geben.
4.
›jm. einen Verhandlungstermin setzen‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  8.

Belegblock:

Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1498
):
markgraf Fridrich der vieng neun unser mitpurger von des wegen, lagen leicht 2 tag und tegt sie auß 6 wochen.
5.
›jm. etw. gerichtlich herausgeben, ausfolgen‹.

Belegblock:

Kohler u. a., Bamb. Halsger. 268f, (
Bamb.
1507
):
Wo aber yemant die gemelten habe [...] vor gruͤndiger erfindung gemelts vnrechten herkumens [...] ausszutegen begeret.