aufkünden,
V.
1.
›etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) kündigen, rechtsförmlich lösen‹.Mittleres und späteres Frnhd., rechtsrelevante Texte.
Syntagmen:
(jm.) das ampt / gericht / gut / haus / kapital
(mehrfach), den bestand / dienst, die vogtei a.
; aufgekündeter friede.
Wortbildungen:
aufkünder
Belegblock:
so er nit mehr zue dienen begert, ein solches zwen monat zuvor, [...], ufzuekunden.
Ein jeder richter alhir, wan er sein gericht aufkindet.
Es stehet in des Grundherren Macht nit, dem Vogtherren ein Erbvogtey aufzukünden.