aufkünden,
V.
1.
›etw. (ein Vertragsverhältnis o. ä.) kündigen, rechtsförmlich lösen‹.
Mittleres und späteres Frnhd., rechtsrelevante Texte.
Bedeutungsverwandte:
 1, , ; vgl.  5, .
Syntagmen:
(jm.) das ampt / gericht / gut / haus / kapital
(mehrfach),
den bestand / dienst, die vogtei a.
;
aufgekündeter friede.
Wortbildungen:
aufkünder
.

Belegblock:

Merk, Stadtr. Neuenb. (
nalem.
,
1616
):
so er nit mehr zue dienen begert, ein solches zwen monat zuvor, [...], ufzuekunden.
Bischoff u. a., Steir. u. kärnt. Taid. (
m/soobd.
,
16.
/
17. Jh.
):
Ein jeder richter alhir, wan er sein gericht aufkindet.
Rintelen, B. Walther
31, 14
(
moobd.
,
1552
/
58
):
Es stehet in des Grundherren Macht nit, dem Vogtherren ein Erbvogtey aufzukünden.
2.
›etw. bekanntgeben‹.
Bedeutungsverwandte:
vgl.  7.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
198, 10
(
rhfrk.
,
1543
):
daß im dorf Leütershaußen offentlich soll aufgekündt werden, sich dessen fürter zu enthalten.