ausmärker
(vereinzelt
ausmarker
),
der
;
-s/-Ø.
– Vorw. rhfrk.; Rechts- und Wirtschaftstexte.
›j., der außerhalb einer Mark wohnt, zu dieser aber in einem bestimmten Rechtsverhältnis steht; Fremder, Auswärtiger‹.
Bedeutungsverwandte:
, ; vgl. , .
Gegensätze:
1
 2,  1, , ,  2.
Syntagmen:
einen a. rügen / pfänden, bürger einen a. aufnemen, die a. ausleute nennen
;
a.
(Subj.)
äcker / güter / weingärten / wiesen / hecken haben, a. jn. beklagen, ein gut kaufen, die bach fegen, einstand zalen, ausserhalb der dörfer sein, zum handwerk kommen
;
jn. für a. weisen, einen gemeinsman vor dem a. zulassen, dem inmärker den samen vor dem a. schlagen
;
schatzung auf den a.
;
a. der mark
;
begüterter a.

Belegblock:

Grimm, Weisth. (
rhfrk.
,
1385
):
sy solden dem jnmercker slahen sinen samen [...] vor dem vssmercker.
Ebd. (
mhess.
,
1485
/
1542
):
die vonn [...] Ostheim weissen sie alle fur aussmercker vnd anstoisser der marg.
Schmidt, Frankf. Zunfturk. (
hess.
,
1498
):
Es mag auch ein iglicher burger [...] sins gefallens eynen ußmercker [...] uffnemen.
Köbler, Ref. Wormbs
33, 17
(
Worms
1499
):
So ein fremder oder vßmarcker einen burger oder inwoner hie zu Wormbs vor Rate oder Gericht beclagen wolt.
Kollnig, Weist. Schriesh.
139, 14
(
rhfrk.
, o. J.):
wa ein gemeinßmann etwaß vonnötten ist und schon ein außmerker daß kauft hat, soll der gemeinßman vor dem außmerker zugelassen werden.
Ebd.
151, 4
(
1517
):
so ist des dorfs altes herkommen und gerechtigkeit, das alle diejenige außmärker, so in Hohensachsemer gemarkung begütet seind, sie haben gleich darinnen äcker, weingarten, wießen oder hecken, jährlich die bach fegen helfen müssen.
Brinkmann, Bad. Weist. (
rhfrk.
,
1560
):
die schatzung uf ihren leibaigenen leuten und den ausmerkern, die man ausleut nennet.
Lamprecht, Dt. Wirtschaftsl. Anm. 1;
Schmidt, a. a. O. ;
Brinkmann, a. a. O. ; ;
Kollnig, a. a. O.
104, 14
;