gemeinsman,
der
,
–/gemeinsleute
.
1.
›Mitglied einer Gemeinde, Gemeindebewohner‹;
zu (
die
2.

Belegblock:

Weingart u. a., Seelb. Rhodt
336, 2
(
pfälz.
,
1569
):
Ich Hansz Barth [...] und mein eliche hausz fraw gemeins leut zu Rodt [...] mir bekenen unsz dasz [...].
Kollnig, Weist. Schriesh.
95, 31
(
rhfrk.
,
1642
):
Dargegen hat ein gemeinßmann von einer wagenfuhr vier creuzer und von einer karchfuhr zween creuzer zu empfangen gehabt.
Ebd.
159, 5
(
1595
):
das das schloßgut oder der hofman, so daselbsten ist, noch einmal so viel vieh auf di weid zu treiben als ein anderer gemeinsman, und hat das schloßgut auch doppelte allment von allem.
Ebd.
180, 18
(
1610
):
Desgleichen hat er auch die beholzung auß dem walt und gemeinen holcs, wan das außgeben wirt, wie ein ander gemeinsman auch.
Dinklage, Frk. Bauernweist.
37, 17
(
nobd.
,
1488
):
ob einer hieher kumpt und ein gemeinsman begerth zu werden, derselb soll mit gelubden angenommen werden an eines aidt statt.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1616
):
sollen nichts destoweniger die gemeinßleüth die außlösung haben.
2.
›Mittelsperson, Schiedsrichter, Angehöriger des Gemeindegerichts‹;
zu (
die
2.

Belegblock:

Kollnig, Weist. Schriesh.
112, 31
(
rhfrk.
,
1496
):
Endriß Zymerman, Jacop Wymarn, Hensel Sybeln, geriechts- und gemeinslüt zu Hentschußheym.