ausman,
der
;
–/ausleute
.
– Keine Belege für das Omd.
›j., der außerhalb einer Stadt (selten: eines Dorfes) wohnt, der städtischen Obrigkeit untersteht, aber nicht die selben Rechte wie die Bürger einer Stadt hat, Auswärtiger, Nichtbürger‹;
vgl. .
Gegensätze:
1
 2 (mehrfach),  1, ,  2; .
Syntagmen:
einen a. bringen zu pfänden, vogt einen a. herladen, keinen a. zu bürger empfahen, einen a. seinen tag
(›Frondienst‹)
helfen leisten, den ausleuten etw. verkünden, j. die ausmärker ausleute nennen
;
ausman ein kläger sein, a. bürgerschaft gewinnen, in der mark etw. haben, in der stat ein haus haben, an etw. teil / gemein haben, jm. gewant
(›verwandt‹)
sein, jm. zu teil fallen, nicht im bruch grasen, keinen harnisch kaufen, einen bürger beschädigen, jn. liegen
(›lügen‹)
heissen, jm. etw. schuldig sein / unzucht tun, leinwand erzeugen / verkaufen, kol in die stat füren, ausleute der freiheit / gnade geniessen, der stat warten / helfen, keine (-)trinkstube haben, um jn. seshaft sein, in js. gericht gehören / seshaft sein
;
der ausleute ungewaltig sein
;
einem a. kein gut (ver-)kaufen, kein ampt verleihen, sold geben, etw. machen
;
sich eines rechten gegen ausleute angenemen, gegen den ausleuten kein liegendes gut verkaufen, für ausleute ein geleit geben
;
mit einem a. nicht geselschaft haben, mit ausleuten etw. erweisen, von ausleuten zweihundert spies volks haben, einem einläuftigen vor einem a. malen
;
ausleute vor der stat
;
kasten / haus der ausleute, volk von ausleuten, sache zwischen fremden und ausleuten
;
leibeigene ausleute.

Belegblock:

Chron. Mainz (
rhfrk.
,
15. Jh.
):
Ez sal auch kein burger oder biseße [...] deheinen ußman weder sinen mitburger oder biseße [...] inne oder ußwendig Mentze sinen tag helfen leisten, ez enwer dan daz der ußman ime von gesippe [...] also gewant were.
Kollnig, Weist. Schriesh.
106, 10
(
rhfrk.
,
1569
):
kein außmann außerhalb der fünthalb dorf soll nit in dem bruch graßen.
Foltz, UB Friedb. (
hess.
,
1378
):
daz man zuͤ uns und von uns ziihen maig, bıͤ uns in der borg zuͤ wonen, ir burgere oder ußlude.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
v. 1407
):
daz di stat [...] zu den selben zeiten het von auslewten, den man solt gab, 200 spiss gutz volks.
Geier, Stadtr. Überl. (
nalem.
,
1461
):
die usslút soͤllen dehain aigen win-trinkstuben haben.
Roder, Stadtr. Villingen (
önalem.
,
15. Jh.
):
den múllern oder andern uslúten, die umb uns sesshaft sind, die dann in unser gericht gehoͤren.
Mollwo, Rotes Buch Ulm (
schwäb.
,
1376
):
wa ain usman ieman, der hie ist gesessen, [...] an lib oder an gůt [...] angriffen woͤlt.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 703, 35
(
schwäb.
,
um 1585
):
Ist es aber gegen einem außman, soll ime pfand fürgeschlagen werden, sovill die schuldsumma ist.
Wintterlin, Würt. Ländl. Rechtsqu. (
schwäb.
,
1611
):
Niemand soll auß dieser unser herrschaft und außerhalb deß flecken zwängen und bännen kein liegend guth gegen den außleuthen oder einem der nicht ein geseßner bürger oder einwohner ist, verkaufen.
Bastian u. a., Regensb. UB
329, 24
(
oobd.
,
1368
):
Man sol auch mit dheinem auzmann nicht gesellschaft haben bei dem vorgeschriben wandel.
Chron. baier. Städte. Mühld. (
moobd.
,
2. H. 14. Jh.
):
swelher auzman, er sei pfaff oder lay, ain haus in der stat hat.
Köbler, Ref. Wormbs
147, 4
;
Schmidt, Frankf. Zunfturk. ;
Foltz, a. a. O. ; ;
Brinkmann, Bad. Weist. ;
Pfeiffer, Frk.-bay. Landfr.
226, 3
;
Helbig, Qu. Wirtsch.
3, 22, 16
;
Gehring, a. a. O.
163, 35
;
Schwarz, Awürt. Lagerb.
1, 10, 39
;
Hauber, UB Heiligkr. ; ;
Mollwo, Rotes Buch Ulm ; ; ; ;
Leisi, Thurg. UB
5, 549, 2
;
Roder, Hugs Vill. Chron. ;
Geier, Stadtr. Überl. ;
Steinberger u. a., Urk. Hochst. Eichst.
34, 37
;
Auer, Stadtr. München ; ;
Schmid, R. Cysat
6, 94
;
Bad. Wb.
1, 96
;
Vorarlb. Wb.
1, 185
;
Schmid, R. Cysat
6, 94
.