tochterman,
der
;
-s/-männer
.
›Schwiegersohn‹;
zu  1,
1
 2.
Zu den Bezeichnungen für ,Schwiegersohn‘ in den rezenten Mundarten s.
Dwa
6, 5
; dazu
Debus, Heiratsverwandtschaft.
1958, 1-116
.
Bedeutungsverwandte:
, , .
Syntagmen:
den t. aufgeben / beschicken / töten / verlieren / verwerfen, jm. einen t. geben
;
der t. etw. sein
;
j. js. t. sein
;
dem t. etw
. (z. B.
ein gut
)
geben
;
zu dem t. ziehen, jn. zum t. annemen
;
der priester des tochtermans
;
der eheliche / künftige / selige t
.

Belegblock:

Bolte, Pauli. Schimpf u. Ernst (
Frankf.
1545
):
hett eyner eyn Frau, eyn grosse Buͤbinn. Er klagets seinem Schweher. Der sprach: ,Lieber Tochterman, leid dich!‘
Österley, Kirchhof. Wendunmuth (
Frankf.
1603
):
[daß... die Sabini] mit ihrer haab und gut gehn Rom zu ihren töchtermännern zogen.
Grosch u. a., Schöffenspr. Pössneck
68, 19
(
thür.
,
1474
):
[sintdemal sy] alle ir gud Hanßen Thymen, eyme yrem eydamme unde tochtermanne, gegebin hat.
v. d. Broek, Suevus. Spieg.
67r, 27
(
Leipzig
1588
):
Wenn jemand seinen Bruder oder Schwester / seinen Schweher / oder Schwieger / Sohnsweib oder Tochterman / oder ander nahe Blutsuerwandten / toͤdtet.
v. Keller, Ayrer. Dramen (
Nürnb.
1610
/
18
):
thet jetzt in dem Kampff verlirn | Zwen Söhn vnd auch ein Tochter schon | Vnd ein künfftigen Tochtermann.
Wickram
4, 35, 32
(
Straßb.
1556
):
das ihr mich für ein tochterman haben woͤllend / so stand ich hie und bit euch durch Gottes willen umb ewer dochter.
Maaler (
Zürich
1561
):
Tochtermann (der) Gener. Kinds Tochtermann. Progener. [...] Den Tochtermañ verwerffen vnd auff gaͤben. Generum abdicare. Zuͦ einem Tochtermann außerlaͤsen.
Chron. Augsb. (
schwäb.
, zu
1548
):
in der [...] neuen besatzung nit allain brüder sonder auch vätter, sön und töchtermenner beieinander sitzen.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 23,
Anm. 36 (
schwäb.
,
1617
):
Es soll fürohin an das gericht zu Nellingen nit uber zween, so einander in nachgehender sipschaft verwandt, gezogen und genohmen werden, nämlich vatter und son, zween brüder und geschwistrigkinder, in der schwagerschaft aber weder schweher noch dochterman noch zween schwäger, die zwuo schwesteren oder geschwisterigkinder zu weiber haben.
Weingart u. a., Seelb. Rhodt
273, 5
;
Bolte, a. a. O. ;
Kurrelmeyer, Dt. Bibel Var.; Var.;
Schib, H. Stockar
157, 31
;
Hauber, UB Heiligkr. ;
Vogel, Urk. Heiliggeistsp.
1, 136, 38
;
Baumann-Zwirner, Augsb. Volksb.
1991, 423
.
Vgl. ferner s. v.  22,  3.