statgericht,
das
;
-s/–
.
1.
›städtischer Gerichtshof mit im einzelnen unterschiedlichen Aufgaben und je bestimmten Kompetenzen‹;
zu (
die
3, I, 4.
Gehäuft Rechts-, speziell Stadtrechtstexte.
Syntagmen:
das s. besetzen / halten
;
das s. keine appellation haben
;
dem s. etw. zusenden
;
vor das s. kommen, vor dem s. gegen jn. handeln, vor dem s. ein bescheid / urteil ergehen, etw. beschehen, schmähungen vor das s. gehören, jn. für das s. fürgebieten, an dem s. zum rechten reden, der apostel durch das s. verfast werden, etw. durch das s. geurteilt werden
;
das obere / untere / löbliche s
.;
die scheffen, der richter, die ordnung / satzung / gewonheit des s
.

Belegblock:

Löscher, Erzgeb. Bergr.
203, 6
(
omd.
,
1554
/
1633
):
alle schmehungen, [...], gehören alle vor das stadgericht.
Chron. Nürnb. (
nobd.
,
1516
):
Vom statgericht das drei und zwaintzigiste capitel. Auß den genanten erkiest ein erbar rath acht menner, die schier all von renten und zinsen ir genugsame narung haben, mit denen besetzen sie das statgericht an zweien unterschiedlichen tischen
[es folgt weitere Beschreibung].
Köbler, Stattr. Fryburg (
Basel
1520
):
Was über fünfftzig guldin vergabt würdt / sol vor Rate oder vor dem Stattgericht beschehe͂.
Gehring, Würt. Ländl. Rechtsqu.
3, 18, 2
(
schwäb.
,
1574
):
alsdann soll all handlung [...] in schrift [...] verfaßet, und durch amptman und richter herrn stattamman und richtern des loblichen obern stattgerichts der statt Ulm verschlossen zugesandt [...] werden.
Ebd.
591, 36
(
1588
):
Damit dann in obangezognen frevel- und straffbarn sachen durch unser stattgericht zu Dietenhaim desto formblicher geurtailt, haben wir die drei underschidliche formben, woe es in den hohen, mitteln und nidern freflungen und straffen soll geurtailt werden, hie unden stellen lassen.
Köbler, Ref. Wormbs
25, 5
;
116, 5
f.;
130, 5
;
ders., Ref. Nürnberg
68, 10
;
ders., Stattr. Fryburg ;
Kisch, Leipz. Schöffenspr. ;
Dinklage, Frk. Bauernweist.
33, 26
;
Geier, Stadtr. Überl. ; ;
Roder, Stadtr. Villingen ;
Müller, Nördl. Stadtr. ; ;
Grothausmann, Stadtb. Karpfen
10, 8
;
Vgl. ferner s. v.  5,  2,  1.
2.
›räumlicher Gültigkeitsbereich eines Stadtgerichts‹; Metonymie zu 1.

Belegblock:

Vorarlb. Wb.
2, 1248
(a. 
1436
);
Schweiz. Id. (a. 
1488ff.
).